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Gewinnzusagen
Die Rechtsprechung
löst mitunter ein, was windige Unternehmen versprechen,
aber nicht bereit sind
zu halten.
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Wer hätte sie noch nicht im
Briefkasten gehabt - die Gewinnmitteilung über Hunderttausende oder Millionen Euro?
Meistens ergibt sich aus dem "Kleingedruckten", dass es diesmal mit dem Gewinn
noch nicht geklappt hat bzw. erst einmal Lose etc. gekauft werden müssen.
Auch die ewigen Einblendungen auf Webseiten, gerade sei man als
Gewinner ermittelt werden, die selbst von den eigenen Providern für
erträglich gehalten werden, nerven.
Doch es kann
auch anders kommen, zumindest für windige Werber dieser Art:
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Oberlandesgericht Frankfurt (Az.: 26 U 21/03):
Postalisch zugesandte
Gewinnversprechen sind auch bei den Hintermännern einer Briefkastenfirma
einklagbar. Verurteilt wurde ein Unternehmen aus Belgien, einem deutschen Kunden den
versprochenen Gewinn von rund 38 500 Euro auszuzahlen. Die belgische Firma hatte im
Auftrag eines spanischen Versandhandels in den Niederlanden ein Postfach angemietet und
die Gewinnversprechen verschickt. Der spanische Versand und die deutsche Firma, die die
bestellten Produkte ausgeliefert und Rechnungen kassiert hatte, traf keine Verpflichtung. |
Irreführende Gewinnmitteilungen sind wettbewerbswidrig
Irreführende
„Gewinnbenachrichtigungen“ sind nach einer Entscheidung des
Bundesgerichtshofs (BGH - I ZR 279/02) wettbewerbswidrig. Wer bei
Preisausschreiben die Teilnahmebedingungen nicht klar und eindeutig
angebe, verstoße gegen das Wettbewerbsrecht, befand der
Bundesgerichtshof. In dem Fall ging es um ein - unaufgefordert an
zahlreiche Verbraucher versandtes - Schreiben, in dem den Adressaten
mitgeteilt wurde, sie hätten einen von vier abgebildeten Preisen
gewonnen. Unter einer 0190er-Nummer sollten sie eine
„Gewinn-Auskunft“ erhalten. Die dort abrufbare Telefonansage
lieferte allerdings nur eine allgemeine Beschreibung der Preise.
Gegen
Begleichung „anteiliger Organisationskosten“ von rund 26 Euro, so
hieß es dort weiter, sollten die angeblichen Gewinner mit einer
„unwiderruflichen Gewinn-Anforderung“ schließlich in den Besitz
der Preise gelangen. Der BGH gab einer Unterlassungsklage des
Bundesverbands der Verbraucherzentralen gegen das Preisausschreiben
statt. Der Hinweis auf die Telefonnummer sei irreführend, weil der
Verbraucher dort nicht die erwartete Auskunft über seinen Gewinn
erhalte, entschied das Gericht. Auch der Aufforderung, einen
Kostenbeitrag zu leisten, fehle die nötige Eindeutigkeit, weil der
Verbraucher nicht erkennen könne, wofür das Geld verwendet werden
solle. |
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Eine niederländische
Versandhandelsfirma wurde verurteilt, auf eine unaufgefordert ausgesandte
Gewinnmitteilung den Gewinn in Höhe von 24 000 Euro auch wirklich
auszubezahlen. Das Oberlandesgericht Oldenburg
(OLG) (Az.: 5 U 122/02) war der Auffassung, dass die Gewinnmitteilung so
gestaltet gewesen sei, dass ein Empfänger denken musste, er habe tatsächlich gewonnen. Da halfen auch die allgemeinen Geschäftsbedingungen nichts: Die
einschränkenden Geschäftsbedingungen wären bewusst verschleiert worden -
Oberlandesgericht Oldenburg (Az.: 5 U 122/02).
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Auch der Bundesgerichtshof
hält eine verbindliche Gewinnzusage nach angeblicher Ziehung für verbindlich. Eine
entsprechende Vorschrift, die solche häufig per Post versandten Zusagen für
rechtsgültig erklärt, ist verfassungsgemäß (BGH - III ZR 106/03 vom 16. Oktober
2003). In dem Brief des Versandhandelsunternehmens
aus Holland hieß es: «Es sind 9000 DM! Ja, 9000 DM in bar, die Ihnen und Ihrer
Ziehungs-Nummer eindeutig zugeteilt wurden!» Obwohl der Kläger, wie gewünscht, einen
«Einlöse-Scheck» und eine "Spezialitäten-Test-Anforderung" mit einer Warenbestellung
über rund 40 Euro zurücksandte, erhielt er das Geld nie.
Einschlägig ist § 661 a
BGB. Danach muss ein Unternehmen, das mit einer Gewinnzusage den Eindruck
erweckt, der Verbraucher habe einen Preis gewonnen, diesen Gewinn auch auszahlen.
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Aber auch das
gibt es: Ein Fernsehsender darf dagegen Zuschauer von Gewinnspielen
ausschließen (LG München - Az.: 33 0 15954/04). Die
Teilnahme eines Fernsehzuschauers an Gewinnspielen ist zur Bedarfsdeckung
einer normalen Lebensführung eines Durchschnittsmenschen nicht
erforderlich. Der rührige Anspruchsteller hatte
innerhalb eines halben Jahres bei TV-Spielen mehr als 20 000 Euro
gewonnen. Der Ausschluss häufiger Gewinner dient unter anderem der
Funktionsfähigkeit des Spielekonzepts. Das meinte jedenfalls das
Gericht. Vor allem bei erfolglos teilnehmenden Anrufern führt die
erfolgreiche Teilnahme einzelner Personen dazu hier Manipulationen
oder einem Mangel an Chancengleichheit zu wittern. Das wieder kann zu
einem Teilnahmerückgang führen.
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