Schenkkreise
versprechen ihren Teilnehmern schnelles Geld im Schneeballsystem. Nur
ein einziges Mal „schenkt“ man einige tausend Euro an einen
Dritten und wirbt dann wiederum Schenker an, die auch zu einer Zahlung
bereit sind. Schließlich steht man ganz oben auf der Schenkerpyramide
und erhält eine erkleckliche Summe von Teilnehmern, die nun
ihrerseits auf das große Geld hoffen. Klingt gut, aber bekanntlich
beißen den Letzten die Hunde.
Die
Teilnahme am Schenkkreis ist nicht strafbar. Aber was passiert, wenn
man sein Geld zurück will, weil man die Spitze der Pyramide nie
erreichen wird? Zunächst hatte die Rechtsprechung (Vgl. etwa das
Landgericht Bonn - 2 O 30/04) dem Rückforderungsbegehren
einen Riegel vorgeschoben. Wer sich auf sittenwidrige Geschäfte
dieser Art einlässt, habe Pech gehabt. Er kann nichts zurückverlangen,
weil die Rechtsprechung sittenwidriges Verhalten nicht unterstützt.
Der
Bundesgerichtshof hat mit zwei Urteilen vom 11. November 2005 (III
ZR 72/05, III ZR 73/05) die Vereinbarung eines
"Schenkkreises" für sittenwidrig und damit nichtig erklärt,
da sie auf ein Schneeballsystem gerichtet sei. Zwar ist die
Rückforderung ausgeschlossen, wenn dem Leistenden gleichfalls ein
Gesetz- oder Sittenverstoß zur Last fällt. Doch das gilt hier auf
Grund der folgenden Überlegung nicht: Die im Schneeballsystem
organisierten "Schenkkreise" sind anstößig. Denn die große
Masse der Teilnehmer - im Gegensatz zu den initiierenden
"Mitspielern", die meistens sichere Gewinne erzielten –
machte zwangsläufig keinen Gewinn, sondern verliert lediglich ihren
Einsatz. Das Spiel zielte allein darauf ab, zugunsten einiger weniger
"Mitspieler" leichtgläubige Menschen auszunutzen und sie
zur Zahlung des "Einsatzes" zu bewegen. Einem solchermaßen
sittenwidrigen Verhalten solle aber Einhalt geboten werden, indem
diese Vereinbarungen von der Rechtsordnung für nichtig erklärt
werden. Dieser Zweck würde aber im Ergebnis konterkariert und die
Initiatoren solcher "Spiele" würden geradezu zum
Weitermachen eingeladen, wenn sie die mit sittenwidrigen Methoden
erlangten Gelder behalten dürften. |