Rechtsgebiete, die
noch keine eigene Rubrik besitzen, finden Sie in der linken
Navigationsleiste!
|
Diese
Seiten stellen keine kostenlose Rechtberatung dar. Weder gibt es hier
einzelfallbezogene Rechtsdarstellungen noch können wir Gewähr für die
Richtigkeit und jederzeitige Aktualität der Informationen übernehmen,
auch wenn wir die Darstellungen sorgfältig auswählen. Individuelle
Rechtsberatungen sind kostenpflichtig.
|
Inkassobüros dürfen grundsätzlich nur für
erbrachte Leistungen abrechnen
Die
Klägerin, ein Inkassobüro, wurde im Jahr
2000 von der Beklagten damit beauftragt, eine titulierte Forderung gegen
einen Schuldner beizutreiben. In dem formularmäßigen Auftrag erkannte
die Beklagte die „Geschäftsbedingungen“ der Klägerin an. Darin hieß
es, dass die Klägerin auch bei einer Kündigung des Vertrages die gesamte
Bearbeitungsgebühr in Höhe von 30 Prozent der Gesamtforderung verlangen
kann. Die Klägerin erreichte nicht, dass der Schuldner zahlte. Daraufhin
kündigte die Beklagte den Inkassoauftrag. Danach verlangte die Klägerin
die Zahlung der Bearbeitungsgebühr in Höhe von 30 Prozent der
Gesamtforderung, die sich immerhin auf rund 83.000 Euro belief. Mit ihrer
Klage machte die Klägerin zunächst einen Teilbetrag der Vergütung
geltend. Ihre Klage hatte keinen Erfolg. Die Klägerin hat gegen die
Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung der Vergütung. Zwar haben die
Parteien in den „Geschäftsbedingungen“ der Klägerin vereinbart, dass
der Klägerin bei Kündigung des Inkassoauftrags die gesamte
Bearbeitungsgebühr in Höhe von 30 Prozent der beizutreibenden
Gesamtforderung zustehen soll. Diese Regelung ist aber gemäß § 10 Nr.7a
AGBG (nun § 308 Nr.7a BGB) nach einer Entscheidung des
Bundesgerichtshofs unwirksam, da die Klägerin auf Grund der Regelung in
den „Geschäftsbedingungen“ berechtigt war, eine unangemessen hohe
Vergütung zu verlangen. Im Streitfall wäre gemäß § 628 Abs.1 S.1 BGB
lediglich eine Vergütung angemessen, die die Klägerin für eine Leistung
erhält, die sie bis zur Kündigung durch die Beklagte erbracht hat. Die
„Geschäftsbedingungen“ der Klägerin ermöglichen es ihr aber, selbst
dann die gesamte Vergütung einzufordern, wenn die Beklagte zu einem
Zeitpunkt gekündigt hätte, zu dem die Klägerin noch gar nichts
unternommen hatte. Im Falle einer vorzeitigen Vertragsbeendigung hätte
die Klägerin zudem die gesamte Bearbeitungsgebühr und den vollen Ersatz
der ihr entstandenen Kosten erhalten. Dies ist mehr als bei Beendigung
nach vollständiger Vertragserfüllung. Daher liegt eine im Sinne des
Gesetzes unangemessen hohe Vergütung vor. Für den Dienstvertrag ist
geregelt, dass sich die tatsächlich erbrachten Dienstleistungen und die
Vergütung im Fall der vorzeitigen Vertragsbeendigung entsprechen müssen.
Danach wird Bezahlung prinzipiell nur für geleistete Tätigkeiten
geschuldet. Gegen dieses Prinzip verstießen die
„Geschäftsbedingungen“ der Klägerin (BGH 3.2.2005, III ZR 268/04).
|