| Vertrag:
      Softwareüberlassung
      
      
       zwischen
      
       Neo
      Cortex
      
        –
      nachfolgend – Anbieter - genannt –
      
       und
      
       Neo
      Phyt
      
        –
      nachfolgend – Anwender - genannt –
      
        
      
      
       §
    1 Vertragsgegenstand
    
    
     1
    Der
    Anbieter überträgt dem Anwender das nicht übertragbare und nicht
    ausschließliche Recht, die im Leistungsschein angeführten Programme
    einschließlich etwaiger bezeichneter Zusatzprogramme und des jeweils zugehörigen
    Materials auf unbestimmte Zeit für die gesamte wirtschaftliche Lebensdauer
    oder zu nutzen (oder: für einen bestimmten Zeitraum
    mit dem Recht der Kündigung für beide Vertragspartner). Der
    Leistungsschein ist Bestandteil dieses Vertrages.
    
     2
    Änderungen
    des Vertragsinhaltes sind im Leistungsschein aufzunehmen und die Eintragung
    von beiden Vertragsparteien zu unterzeichnen. 
    
     3
    Ergänzungen
    der Leistung (zusätzlich Software etc.), für die sich der Anwender zu
    einem späteren Zeitpunkt entscheidet, sind in einer nachträglichen
    Vereinbarung aufzunehmen, für die diese Abreden entsprechend gelten (oder:
    Abreden, die dem nahe kommen).
    
     4
    Änderungen
    der Konfiguration der Hardware oder des Betriebsprogramms hat der Anwender
    dem Anbieter (unverzüglich) mitzuteilen.
      
    
    
     §
    2 Konditionen der Lieferung
    
    
     1
    Der
    Anbieter liefert dem Anwender eine Kopie der Programme in je einem Exemplar.
    
     2
    Während
    der im Leistungsschein angeführten Zeitdauer wird das vereinbarte Programm
    getestet, wobei die zu prüfenden Funktionen und die Testmittel im
    Leistungsschein beschrieben werden. Der Lauf der Gewährleistungspflicht
    beginnt mit dem Ende der Funktionsprüfung. Zu leistende Vergütungen werden
    gleichfalls erst ab diesem Zeitpunkt fällig.
    
     3
     Der
    Anbieter liefert zu den vereinbarten Programmen gehöriges
    Dokumentationsmaterial (Bedienungsanleitung, Beschreibung, sonstiges
    Material).
    
     4
    Risiko
    und Kosten der Anlieferung zu dem Installationsort trägt der Anbieter.
    Entstehen durch abweichende Versandwünsche des Anwenders zusätzliche
    Kosten, so trägt diese der Anwender.
    
     5
    Werden
    im Besitz des Anwenders befindliche Programme des Anbieters ganz oder
    teilweise beschädigt oder versehentlich gelöscht, ohne dass dies vom
    Anwender zu vertreten wäre, so liefert der Anbieter kostenlos Ersatz. 
    
     6
    Verbesserte
    Versionen der Programme werden dem Anwendern ohne besondere Berechnung der
    Kosten für die Installation und den Datenträger zur Verfügung gestellt (alternativ:
    für eine Pauschale in Höhe von … €). 
      §
    3 Umfang der Nutzungsberechtigung
    
    
     1
    Der
    Anwender ist nicht ausschließlich zur Nutzung des ihm überlassenen
    Programms auf einem System des im Leistungsschein näher bezeichneten Typs
    und der zugehörigen Nutzung im Rahmen der Programmdokumentation berechtigt.
    
     2
    Die
    Nutzung kann auf einer anderen Anlage erfolgen, wenn und solange die
    vertraglich bestimmte Anlage infolge von Störungen, Einbau und technischen
    Änderungen und Wartung nicht zur Verfügung steht.
    
     3
    Das
    Kopieren von überlassenen Programmen in maschinenlesbarer oder
    ausgedruckter Form ist nur in dem Umfange der bestimmungsgemäßen Nutzung
    des Programms zulässig. Hierzu gehört insbesondere das Laden vom
    Originaldatenträger, das Installieren auf Festplatte oder das Laden auf
    sonstige Speicher.
    Für Datensicherungszwecke darf eine Kopie auf Datenträger erstellt werden.
    
     Alternativ:
    Der Anwender darf zu Zwecken der Datensicherung von der Anwendung mit der
    benutzerspezifischen Einstellung eine Sicherungskopie herstellen. Variante:
    Der ausgelieferte Datenträger (CD-ROM, DVD) dient als Sicherungskopie. Der
    Anwender ist nicht berechtigt, außerdem selbst eine Sicherungskopie
    herzustellen.
    
     4
    Die
    gleichzeitige Nutzung des Programms auf einem anderen oder auf anderen
    Rechnern und/oder im Netzwerk ist nur mit vorheriger schriftlicher
    Zustimmung des Anbieters zulässig.  
    
     5
     Zu
    Änderungen am Programmcode ist der Anwender nur berechtigt, soweit diese zu
    Fehlerbeseitigungszwecken erforderlich sind. Der Anwender trägt selbst alle
    mit solchen Änderungsmaßnahmen verbundenen Kosten. Während der Gewährleistungsfrist
    hat der Anwender die Durchführung der Maßnahmen mit dem Anbieter
    abzustimmen, um diesem Gelegenheit zu geben, selbst eine Mängelbeseitigung
    durchzuführen.
    
     Alternativ:
    Der Anwender ist zu keinerlei Änderungen am Programmcode befugt.
    
    
     6
    Jede
    Form von Reverse-Engineering (Dekompilieren,Rekompilieren, Disassemblieren
    etc.) des Programms ist nur zulässig, wenn der Anbieter trotz
    Aufforderung nicht die für die Funktion eines unabhängig interoperablen
    Programms erforderlichen Informationen mitgeteilt hat.
    
     Hinweis: 
    Solches Reverse-Engineering kann auch dem Nutzer eröffnet werden zum Zweck
    der Beseitigung von Fehlern oder der Erweiterung des Funktionsumfangs. 
     §
    4 Haftung/Gewährleistung
    
    
     1
    Der
    Anbieter übernimmt die Gewährleistung dafür, dass die überlassene
    (erstellte) Software die vereinbarten Funktionen erfüllt. Voraussetzung für
    die Gewährleistung ist die vertragsgemäße Nutzung der Software.
    
     2
    Die
    wirksame Zusicherung von Eigenschaften muss in schriftlicher Form erfolgen.
    
     3
    Offensichtliche
    Fehler hat der Anwender dem Anbieter binnen zwei Wochen mitzuteilen. Bei
    Nichteinhaltung dieser Frist erlöschen Gewährleistungsrechte des Anwendern
    bezüglich dieser Fehler.
    
     4
    Mitgeteilte
    Fehler sind vom Anbieter zu beseitigen. Erweist
    sich eine Fehlerbeseitigung als nicht möglich, muss der Anbieter eine
    Ausweichlösung entwickeln.
    
  5
     Gelingt
    es dem Anbieter nicht, seinen Verpflichtungen gemäß der vorstehenden
    Regelung nachzukommen, so kann der Anwender wahlweise die vereinbarte Vergütung
    angemessen herabsetzen oder Aufhebung des Vertrages verlangen.
    
     6
    Gewährleistungsansprüche
    des Anwenders verjähren innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab
    Beendigung der Funktionsprüfung. Treten in diesem Zeitraum Mängel auf, so
    verlängert sich die Gewährleistungsfrist um die notwendige Zeit, während
    der diese beseitigt werden.
    
    
    
     7
    Keine
    Gewährleistung übernimmt der Anbieter dafür, dass die überlassene
    Software den speziellen Erfordernissen des Anwenders entspricht.
     
    
    
     §
    5 Schutzrechte Dritter
    
    
     1
    Der
    Anbieter stellt den Anwender von allen Ansprüchen Dritter gegen diesen aus
    der Verletzung von Schutzrechten an den überlassenen Programmen in ihrer
    vertragsmäßigen Fassung frei.
    
     2
    Der
    Anbieter ist berechtigt, auf eigene Kosten notwendige Software-Änderungen
    aufgrund der Schutzrechtsbehauptungen Dritter bei dem Anwender durchzuführen.
      
    
    
     §
    6 Eigentum und Rechte an der Software
    
    
     1
    Die
    dem Anwender überlassene Software verbleibt einschließlich der gesamten
    Dokumentation im Eigentum des Anbieters.
    
     2
    Der
    Anbieter bleibt Inhaber aller Rechte an den dem Anwendern überlassenen
    Programmen einschließlich des jeweils dazugehörigen Materials, auch wenn
    der Anwender sie verändert oder mit seinen eigenen Programmen oder
    denjenigen eines Dritten verbindet. Bei derartigen Änderungen oder
    Verbindungen sowie bei der Erstellung von Kopien bringt der Anwender einen
    entsprechenden Urhebervermerk an.
    
     Oder,
    wenn ein Eigentumsvorbehalt gelten soll: Der Anbieter behält sich das
    Eigentum an der dem Anwender gelieferten Software bis zur vollständigen
    Bezahlung sämtlicher zum Zeitpunkt der Lieferung bestehender oder später
    entstehender Forderungen aus diesem Vertragsverhältnis vor.  
    
    
     §
    7 Entgelt/Lizenzen
    
    
     1
    Im
    Falle der Nutzung auf unbestimmte Zeit ist der Anwender zur Entrichtung
    einer einmaligen Lizenzgebühr, im Falle zeitlich begrenzter Nutzung zur
    Entrichtung einer zeitgebundenen Lizenzgebühr verpflichtet.
    
     2
    Wird
    für die Überlassung von Programmen ein gesondertes Entgelt verlangt, ist
    die erste Zahlung noch vor Ablauf der Testperiode fällig.
    
     3
    Den
    zur Lieferung des Programms erforderlichen Datenträger stellt der Anbieter
    gegen Berechnung zur Verfügung. Der Anwender kann den Datenträger
    beistellen, sofern dieser den Spezifikationen im Leistungsschein entspricht.
    In diesem Falle trägt der Anwender das Transportrisiko.
    
     4
    Laufend
    zu entrichtende Entgeltsätze für Programme können vom Anbieter durch
    schriftliche Mitteilung an den Anwendern unter Einhaltung einer Frist von
    drei Monaten geändert werden. Dem Anwender steht in diesem Falle ein Kündigungsrecht
    zu.
     
    
    
     §
    8 Haftung des Anbieters
    
    
     1
    Der
    Anbieter übernimmt die Haftung für unmittelbare Personen- und Sachschäden,
    die dem Anwender durch Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit oder leicht fahrlässige
    Verletzung vertragswesentlicher Pflichten entstanden sind. Als unmittelbarer
    Schaden gilt derjenige Aufwand, der zur Wiederherstellung des geschädigten
    Gutes erforderlich ist.
    
    
    
     2
    Die
    Haftung ist begrenzt bei der Vereinbarung eines einmaligen Entgelts auf 50%
    der Vertragssumme, bei der Vereinbarung laufender Entgeltzahlung auf die
    Summe der im Laufe eines Jahres zu entrichtenden Beträge.
     
    
    
     §
    9 Pflichten des Anwenders
    
    
     1
    Die überlassenen Programme dürfen weder ganz noch teilweise Dritten zugänglich
    gemacht werden. 
    
     Alternativ
    sind hier natürlich viele Gestaltungen denkbar, in welchem Umfang Veröffentlichungs-
    und Verbreitungsrechte bestehen. 
    
    
    
     2
    Der Anwender darf Kennzeichnungen, Copyright-Vermerke und Eigentumsangaben
    des Anbieters an den Programmen in keiner Form verändern.
      
    
    
     §
    10 Vertragsdauer
    
    
     1
    Der Vertrag wird mit Unterzeichnung durch beide Vertragsparteien wirksam.
    
     2
    Das Überlassungsverhältnis kann vom Anwender mit einer Frist von einem
    Monat gekündigt werden. 
    
     3
    Bei erheblichen Verstößen gegen vertragliche Verpflichtungen durch den
    Anwender ist der Anbieter zur sofortigen Kündigung berechtigt.
    
     Das
    ist natürlich sehr allgemein formuliert. Hier könnte man versuchen, die
    Erheblichkeit des Verstoßes näher zu definieren.  4
    Bei Vertragsbeendigung ist der Anwender zur Löschung sämtlicher beim
    Anwendern vorhandener Programmexemplare und zur Rückgabe des sonstigen
    zugehörigen Materials wie der Benutzerdokumentation verpflichtet. Auf
    Verlangen des Anbieters ist hierüber eine eidesstattliche Versicherung des
    Anwenders abzugeben.  
    
     Überträgt
    der Anwender sein Nutzungsrecht auf einen Dritten, bleiben diese
    Verpflichtungen unberührt. Bei Übertragung hat der Anwender zudem sämtliche
    bei ihm vorhandenen sonstigen Programmkopien physikalisch zu löschen. Übergeben
    werden darf nur das Programm auf Originaldatenträger. 
    
      
    
     §
    11 Allgemeine Bestimmungen
    
     1
    In
    diesem Vertrag sind sämtliche Rechte und Pflichten der Vertragsparteien
    geregelt. Mündliche Nebenabreden gelten nicht. 
    
     2
    Abweichungen in Einkaufsbedingungen des Anwendern gelten ausschließlich
    dann, wenn der Anbieter diesen Abweichungen ausdrücklich schriftlich
    zustimmt.
    
     3
    Die
    zugehörigen Nachträge zu diesem Vertrag und zu dem Leistungsschein sind
    bei Unterzeichnung Bestandteil des vorliegenden Vertrages.
    
     
    
     4
    Auf
    das Vertragsverhältnis sind die Bestimmungen dieses Vertrages und
    ergänzend das Recht der Bundesrepublik Deutschland anwendbar. Erfüllungsort und
    Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Geschäftssitz
    des Anbieters, sofern der Anwender Kaufmann oder juristische Person des öffentlichen
    Rechts ist.
    
     5
    Sollten
    einzelne Bestimmungen dieses Vertrags nicht rechtswirksam sein oder ihre
    Rechtswirksamkeit durch einen nachträglichen Umstand verlieren, so wird
    dadurch die Wirksamkeit der übrigen Vereinbarungen nicht berührt. Das gilt
    auch für etwaige Regelungslücken. Anstelle der unwirksamen
    Vertragsbestimmung oder einer Regelungslücke soll eine angemessene Regelung
    gelten, die dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien in diesem Fall
    gewollt haben würden Ort, Unterschriften
    
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