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 Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

Das Internet-Recht droht eine chaotische Rechtsmaterie zu werden, da die technischen Phänomene ständig wechseln und der naturgemäß "grenzüberschreitende Verkehr" diverse Rechtsordnungen miteinander konfrontiert. In diesen Rechtsbereich gilt mehr als in anderen, dass alle Fixierungen vorläufig sind, weil die Wechselseitigkeit von Recht und technischer Entwicklung permanente Nachbesserungen notwendig macht. Deswegen können auch Prozesse, die man in solchen Angelegenheiten führt, recht brisant werden. 

Wir präsentieren hier einige aktuelle Tendenzen, die in diversen Rubriken weiter thematisiert werden. 

Zum richtigen Verhalten bei Abmahnungen >>

Filesharing, Downloads, Uploads urheberrechtlich geschützter Musik >>

Kostenpflichtige Downloads

Das AG Marburg sieht Anfang 2010 in der Aufmachung des Internetportals  "www.opendownload.de" und der Art und Weise, wie Nutzer auf die dargebotenen Inhalte zugreifen kann, eine konkludente Täuschung, um sich ein Vermögensvorteil zu verschaffen. Das Gericht sieht hierbei auch, dass der Softwaresuchende bei der Eingabe kostenfreier Software, beispielsweise OpenOffice, über Suchmaschinen stets die Beklagte zu 1) als erstes Suchergebnis findet. Bei üblichem Empfängerhorizont kann man nicht davon ausgehen, ein kostenpflichtiges Abonnement mit zweijähriger Vertragsbindung eingehen zu müssen. Bei der Geltendmachung solcher Forderungen für Mandanten handelt es sich um Beihilfe zu einem versuchten Betrug.

Hausdurchsuchungen bei Usern von eDonkey - Ermittlungen gegen Nutzer von P2P-Software

Die StA Köln hat mit 130 Hausdurchsuchungen begonnen, diese Szene "aufzumischen". Zugleich wurden Ermittlungsverfahren gegen die Betroffenen begonnen. Die Ermittlungen richtigen sich vor allem gegen "Heavy User", die bis zu 8000 Dateien "up- und downgeloadet" haben sollen. Haben Sie dieses Problem, suchen Sie einen Verteidiger, wenden Sie sich vertrauensvoll an uns.

Wir verweisen auf einen interessanten Artikel des Internet-Magazins Telepolis "Rechtsschutzversicherung gegen Betrug bei Online-Geschäften"

Wolf-Dieter Roth 13.07.2006

"Internet-Rechtsschutz" von AOL und ARAG soll zumindest die kleinen Kümmernisse lindern

Auf eine Rechtsschutzversicherung, die die immensen Risiken im Internet bis in Millionenhöhe absichert, wenn man auf Ebay die falschen CDs verkauft, die falsche E-Mail-Adresse nutzt oder für seine Grillparty den falschen Stadtplan ins Netz gestellt hat, werden wir auch weiter vergeblich hoffen – nein, die wirklich großen Risiken, die Menschen ruinieren können, die will selbstverständlich keine Versicherung abdecken. Aber zumindest gegen die kleinen Gaunereien beim Online-Kauf, die zwar längst nicht so katastrophale Auswirkungen haben, da man bei ihnen maximal das eingesetzte Geld verlieren kann, was im Einzelfall aber auch sehr ärgerlich sein können, kann man sich nun rechtsschutzversichern." 

Hier geht es weiter >>

Jeanson James Ancheta wurde im Mai 2006 wegen Verschwörung, Betruges und Beschädigung von staatseigenen Computern zu 57 Monaten Haft nebst Geldstrafe verurteilt. Das ist die höchste in den USA bislang verhängte Strafe für die Verbreitung von Computerviren. Der Beschuldigte hatte in ca. 500.000 Computer eine Virus-Software eingeschmuggelt, mit der die PCs  von dem Hacker kontrolliert werden konnten. Er schaffte damit ein Netz kontrollierter Computer, die mit ihrer kombinierten Rechenleistung große Schäden anrichten oder riesige Mengen von Werbe-E-Mails verschicken können. Der Angeklagte, der sich schuldig bekannte, hatte den Zugang zu diesem Computernetz auch an andere Hacker verkauft. Zudem platzierte er Reklameprogramme auf den infizierten Rechnern und verdiente damit Geld.
Die Speicherung von dynamisch zugeordneten IP-Adressen 80 Tage lang nach dem Rechnungsversand  wurde vom Amtsgericht Darmstadt (Az.: 300 C 397/04) als illegal erachtet (nicht rechtskräftig). Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich um einen Verstoß gegen § 97 Abs. 3 Telekommunikationsgesetz. T-Online darf nach dieser erstinstanzlichen keine IP-Adressen mehr speichern. Etwas anderes gilt aber für Abrechnungsdaten wie etwa Beginn und Ende der Verbindung sowie Datenmengen, um damit Rechnungen rekonstruieren zu können. 

Landgericht EssenAnbieterkennung im Internet (LG Essen, Urteil vom 04.06.2003, AZ 44 O 18/03): ...Nach § 6 S. 1 TDG müssen aber alle Daten zur Anbieterkennung „leicht erkennbar“, „unmittelbar erreichbar“ und „ständig verfügbar“ sein. Das gilt mithin auch für die Angaben zu den Vertretungsberechtigten (§ 6 S. 1 Nr. 1 TDG), zur Eintragung im Handelsregister (§ 6 S. 1 Nr. 4 TDG) und zur Steuernummer (§ 6 S. 1 Nr. 6 TDG).  Diese zusätzlichen Daten werden von der Klägerin dann offenbart, wenn der Nutzer unter der Rubrik „Unternehmen“ das Unter-Menü „Zahlen und Fakten“ anklickt. Der vorgenannte Aufbau der Internetseite genügt den Anforderungen des § 6 TDG nicht. Die Anbieterkennung muss für jeden Durchschnittsnutzer auch ohne besondere Fertigkeit leicht erkennbar sein (vgl. Woitke, NJW 2003, 871). Sie muss sich auf jeder Seite und nicht nur auf der Startseite befinden, weil Suchmaschinen oft auch unmittelbar auf hierarchisch nachgeordnete Web-Seiten zugreifen (Woitke, a.a.O.). Zwar reicht zur Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtung aus, wenn sich auf jeder Seite ein anklickbarer Link befindet, sofern dieser nicht versteckt ist und sprachlich eindeutig verständlich macht, dass der Nachfrager über diesen Link zu allen notwendigen Angaben der Anbieterkennung gelangt (Woitke a. a. 0.). Diesen Anforderungen genügt die Gestaltung der Klägerin indessen nicht. Es kann hierbei offen bleiben, ob dem OLG Karlsruhe (NJW-RR 2002, 1127) darin gefolgt werden kann, dass es an einer leichten Erkennbarkeit schon dann fehle, wenn die Daten in einer „Kontakt“ übertitelten Rubrik zugänglich gemacht seien, weil angenommen werden müsse, dass der angesprochene Verkehrskreis in dieser Rubrik keine Angaben zur Anbieterkennung vermute. Die notwendige „leichte Erkennbarkeit“ fehlt jedenfalls, wenn die Angaben - wie hier - in einem Unter-Menü „Zahlen und Fakten“ quasi versteckt werden. Dort erwartet der angesprochene Nutzer nur Angaben zu Unternehmensgrößen und Umsätzen. Im übrigen ist für den Nutzer nicht leicht erkennbar, dass er durch Anklicken des Unter-Menüs „Zahlen und Fakten“ weitergeführt wird und dann zu weiteren Informationen über die Anbieterkennung gelangt. Die Klägerin verschafft sich durch die unzureichende Kennzeichnung auch einen wettbewerbsrelevanten Vorteil, so dass sie sich nicht darauf zurückziehen kann, bei § 6 TDG handele es sich nur um eine bloße Ordnungsvorschrift. So kann es für die Klägerin von Wettbewerbsvorteil sein, wenn für einen Nutzer unklar bleibt, wer Vertretungsberechtigter der Klägerin ist oder wo sich der für die Gerichtszuständigkeit maßgebliche Geschäftssitz der Klägerin befindet ... Hinweis: Ein Verstoß gegen § 6, 3 Ziff. 5 TDG dürfte nach der Rechtsprechung zugleich auch als ein Verstoß gegen § 1 UWG anzusehen sein. 

Internet-Suchdienst für Presseartikel nicht rechtswidrig

Der u.a. für das Urheber- und Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte über eine Unterlassungsklage gegen die Betreiber des Internet-Suchdienstes "Paperboy" zu entscheiden. Der Suchdienst wertet eine Vielzahl von Websites (Internetauftritten), vor allem von Zeitungsartikeln, auf tagesaktuelle Informationen hin aus. Auf Anfrage erhalten Internetnutzer kostenlos Auflistungen der Veröffentlichungen, die ihren Suchworten entsprechen, in die auch Stichworte, Satzteile und einzelne Sätze aus den Veröffentlichungen aufgenommen sind.

Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs verletzt der Suchdienst der Beklagten keine Rechte der Klägerin. 

Mit den Hyperlinks, die den unmittelbaren Aufruf von Artikeln ermöglichten, nähmen die Beklagten keine Nutzungshandlungen vor, die den Urheberberechtigten oder den Herstellern der von ihrem Suchdienst abgefragten Datenbanken vorbehalten seien. Die Beklagten handelten auch nicht deshalb rechtswidrig, weil sie es Nutzern von "Paperboy" durch Deep-Links ermöglichten, unmittelbar den Volltext von Artikeln aus "Handelsblatt" und "DM" abzurufen und zu vervielfältigen. Ein Berechtigter, der ein urheberrechtlich geschütztes Werk ohne technische Schutzmaßnahmen im Internet öffentlich zugänglich mache, ermögliche dadurch bereits selbst die Nutzungen, die ein Abrufender vornehmen könne (Urteil des BGH vom 17. Juli 2003 – I ZR 259/00). 

Wettbewerbswidrige Websites

Die 4. Kammer für Handelssachen des LG Düsseldorf hat  (34 O 172/02 v. 7.11.2002 und 34 O 188/02 vom 25.11.2002) entschieden, dass ein Verstoß gegen die Kennzeichnungspflicht auf Websites nach den §§ 3, 6 des Teledienstgesetzes wettbewerbswidrig ist.

Bisher (LG Düsseldorf, Urt. v. 19.09.2001, AZ: 12 O 311/01 - unveröffentlicht - und LG Hamburg, Beschl. v. 28.11.2000, AZ: 312 O 512/00 = NJW-RR 2001, 1075) galt, dass ein Verstoß gegen die Impressumspflicht für sich allein nicht wettbewerbswidrig ist und somit auch nicht zu einer Abmahnung durch einen Mitbewerber führen kann. 

Allein beim Hinzutreten weiterer Umstände - z.B. einem Verstoß gegen das bestehende Widerrufsrecht - war eine Wettbewerbswidrigkeit angenommen worden.

Haftung von Internetprovidern

Internetprovider haften nach dem Bundesgerichtshof (BGH) nur dann für Internetseiten mit strafbaren Inhalten, wenn sie diese Seiten trotz Kenntnis des Inhalts im Netz belassen (Az.: VI ZR 335/02.

Mehr dazu unter Providerhaftung >>

Anspruch des Betriebsrats auf Internet-Anschluss

Der Arbeitgeber darf dem Betriebsrat einen Internetanschluss nicht verweigern. Dies gilt zumindest für den Fall, dass dem Arbeitgeber wegen einer bestehenden Flatrate keine Kosten durch den Anschluss des bereits vorhandenen Computers des Betriebsrats an das Internet entstehen (LAG Schleswig-Holstein, 1 Ta BV 16/02).

Recht rund um den Betriebsrat >>

Anbieter von Computerspielen benötigen eine Erlaubnis  

Nach einer Entscheidung des Berliner Verwaltungsgerichts braucht derjenige eine Erlaubnis, der gewerbsmäßig Computerspiele anbieten will. Gemäß der Gewerbeordnung gehören auch Computerspiele zu den erlaubnispflichtigen Unterhaltungsspielen.

Einem Gewerbetreibenden wurde vom Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg untersagt, in einem abgedunkelten Raum Computerspiele anzubieten. Die Klage blieb ergebnislos. Nach dem Gericht sind Computer dann als Spielgeräte im Sinne der Gewerbeordnung anzusehen, wenn damit Unterhaltungsspiele genutzt werden können. Stelle der Unternehmer dann gewerbsmäßig Computer auf, betreibe er eine erlaubnispflichtige Spielhalle. Dies sei in dem vorliegenden Fall so gewesen. Die Einstufung als Spielhalle habe auch zur Folge, dass Jugendlichen der Zutritt nicht gewährt werden darf.

Klagen per E-Mail beim Finanzgericht Hamburg

Beim Hamburger Finanzgericht können zukünftig Klageverfahren umfassend per E-Mail durchgeführt werden. Hamburg hat damit das bundesweit erste «Internet-Gericht», teilte die Justizbehörde mit. 

Auf Grund einer neuen Rechtsverordnung sei vom 1. Mai 2002 an der bislang noch notwendige parallele Postversand von Schriftsätzen überflüssig.

Exit-Pop-up-Fenster sind unzulässig 

Die Verwendung von Exit-Pop-Up-Fenstern verstößt gegen die guten Sitten des Wettbewerbs. Zwar hat der Internetnutzer die Domain "peepphone.info" zunächst selbst aufgerufen und damit freiwillig den Kontakt zu dem Beklagten hergestellt. Insoweit besteht ein Unterschied zu den von der Klägerin angeführten Fällen des Versands unerwünschter E-Mails, welche als sittenwidrig beurteilt werden (vgl. Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 21.Aufl., § 1 UWG RN 70a m.Rspr.-Nachweisen). Allerdings wird er dann gegen seinen ausdrücklich erklärten Willen gezwungen, den Kontakt mit dem Beklagten bzw. seiner Internetseite aufrechtzuerhalten und dessen Angebote zur Kenntnis zu nehmen. Denn unstreitig ist es dem Besucher nach Erscheinen des Fensters "Sicherheitswarnung" trotz Anklicken des Textes "Nein" verwehrt, die Internetseite des Beklagten zu verlassen. Vielmehr erscheint dann das Fenster "Zugangsassistent", das ihm wieder nur die Wahl zwischen erneuter Installation und Eigeninstallation der Software des Beklagten lässt, nicht aber den Ausstieg. Denn beim Schließen der Eingangsseite der Website des Beklagten erscheinen, ohne dass der Internetnutzer darauf Einfluss hätte, mehrere neue Internetseiten, welche erotische und pornographische Angebote enthalten. Ob diese Seiten auch andere Angebote aufweisen, ist unerheblich, da der Internetnutzer jedenfalls gezwungen ist - gegen seinen Willen -, die Angebote des Beklagten, darunter jedenfalls auch erotische, zur Kenntnis zu nehmen. Dies führt aber zu einer nicht hinnehmbaren belästigenden oder sonst unerwünschten Störung des Nutzers, und zwar im Hinblick auf die aus seiner Sicht nutzlos aufgewendete Zeit und den aus der Belästigung resultierenden Ärger sowie im Hinblick auf die mit Kosten verbundene Belegung des Internetanschlusses für die Dauer des unfreiwillig fortgeführten Besuchs, welche als sittenwidrig zu beurteilen ist. Diese sittenwidrige Störung wird vorliegend dadurch verstärkt, dass beim Versuch, ein Pop-Up-Fenster zu schließen, in endloser Kette weitere Pop-Up-Fenster erscheinen...(LG Düsseldorf - Urteil vom 26.03.2003 - 2 a O 186/02). 

Homepage-Betreiber muss "Gästebuch" regelmäßig kontrollieren

Wer auf seiner Homepage ein so genanntes Gästebuch führt, muss dessen Inhalt regelmäßig kontrollieren. Unterbleibt die regelmäßige Überprüfung, macht sich der Betreiber nach Auffassung des Landgerichtes Trier den Inhalt der Eintragungen zu eigen und handelt daher möglicherweise rechtswidrig (Az.: 4 O 106/00).

Das Gericht gab mit seinem Urteil der Klage eines Steuerberaters gegen den Betreiber einer Homepage statt. Im Gästebuch war die Aufforderung an den namentlich genannten Steuerberater zu lesen, er solle aufpassen, «ob es was bringt, Steuerbetrug und Geldwäsche zu betreiben». Das Landgericht sah in dieser Eintragung eine Ehrverletzung des Klägers und verpflichtete den Betreiber der Homepage zur Löschung der Eintragung.

Außerdem stellte das Gericht klar, dass der Betreiber mindestens einmal wöchentlich den Inhalt des Gästebuchs überprüfen und rechtswidrige Eintragungen löschen muss. (LG Trier - Az.: 4 O 106/00)

Rechtsanwälte dürfen übrigens keine Gästebücher führen.

Arbeitnehmer veränderte Computer-Passwort. Folge: fristlose Kündigung

Wer am Arbeitsplatz eigenmächtig Computerpassworte ändert, kann fristlos gekündigt werden. Das geht aus einem Urteil des hessischen Landesarbeitsgerichts in Frankfurt hervor. Die Richter wiesen damit die Klage eine Fahrlehrers gegen eine Fahrschule zurück und erklärten dessen fristlose Kündigung für zulässig (Az.: 13 Sa 1268/01).

Weil er den Geschäftsführer der wirtschaftlich offenbar in Nöte geratenen Fahrschule der Unterschlagung und der Steuerhinterziehung verdächtigte, hatte der als Fahrschulleiter tätige Kläger ein neues Passwort installiert. Damit konnte der Geschäftsführer nicht mehr auf das EDV-System zugreifen. Nachdem sich der Arbeitnehmer auch auf mehrmalige Aufforderung weigerte, das neue Passwort mitzuteilen, wurde ihm fristlos gekündigt.

Laut Urteil hatte der Arbeitnehmer mit der eigenmächtigen Änderung des Passwortes «in voller Absicht den Betrieb über einen Monat massiv beeinträchtigt und dabei entstehende Vermögensschäden und andere geschäftliche Nachteile bewusst in Kauf genommen». So sei mittlerweile die EDV selbst in kleinen Betrieben «das Herzstück der betrieblichen Organisation», heißt es in der Entscheidung. Vor diesem Hintergrund sei die sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein angemessenes Mittel gewesen, so die Richter. (LAG Frankfurt (Az.: 13 Sa 1268/01)

Mehr zum Thema "Kündigung" >>

Klageerhebung mit Computerfax

Mit einem Computerfax kann nicht ohne weiteres Klage erhoben werden. Das hat das Verwaltungsgericht Frankfurt in einem in der Fachzeitschrift «Neue Juristische Wochenschrift» veröffentlichten Urteil entschieden. Vielmehr müsse das Fax entweder mit der eingescannten Unterschrift des Absenders oder mit dem Hinweis versehen sein, dass der Urheber wegen der gewählten Übertragungsform nicht unterschreiben könne (Az.: 12 E 5217/01(1)).

Im konkreten Fall hatte eine Klägerin ihre Klage per Computerfax von einem Telekiosk aus an das Gericht gesandt. Sie war der Meinung, nicht unterschreiben zu müssen, da dies bei einem Telegramm auch nicht erforderlich sei. Das Gericht teilte diese Auffassung nicht, sondern wertete die Erhebung der Klage per Computertelefax ohne eingescannte Unterschrift «an sich» als formal unzulässig.

Die Richter billigten der Klägerin aber zu, dass ihr die durch neue Übertragungsmedien entstandene, durchaus komplizierte Rechtslage wohl unbekannt gewesen sei. Daher sei ihr «Wiedereinsetzung in den vorigen Stand» zu gewähren, mit der Folge, dass sich das Gericht trotz des Formverstoßes bei der Klageerhebung inhaltlich mit dem Begehren befassen kann (VerwG Frankfurt - Az.: 12 E 5217/01(1)).

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Schuldanerkenntnisse und ähnliche Zahlungszusagen sollen nach einer Entscheidung des Amtsgerichts Frankfurt auch per E-Mail ohne Unterschrift rechtswirksam sein. Die Zahlungsklage eines Reisebüros gegen eine Fluggesellschaft war danach erfolgreich.

Reisebüro und Fluggesellschaft stritten sich über einen stornierten Flug nach Thailand. Per E-Mail und telefonisch teilte der Mitarbeiter der Gesellschaft dem Reisebüro mit, das Geld werde wunschgemäß zurückgezahlt. Vor Gericht stellte sich das beklagte Unternehmen allerdings auf den Standpunkt, die elektronisch ausgesprochene Zahlungszusage sei nicht wirksam und hätte schriftlich bestätigt werden müssen.

Nach dieser Entscheidung können jedoch bei Handelsgeschäften Anerkenntnisse und Zahlungszusagen grundsätzlich formfrei abgegeben werden. Die Echtheit der E-Mail sowie die telefonische Zusage der Rückzahlung sei niemals in Frage gestellt worden. Mit anderen Worten: Die Entscheidung bedeutet nicht, dass man sich im Rechtsverkehr immer auf Aussagen in E-Mails verlassen könnte. 

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EBAY

ist inzwischen zu einem höchst erfolgreichen Internetunternehmen geworden, weil die Begegnungschancen zwischen Käufern und Verkäufern hier in sehr viel umfassenderer Weise erfolgen, als sie beispielsweise der gute alte Flohmarkt eröffnete. Doch gerade aufgrund der Anonymität der Kontakte sind auch die rechtlichen Risiken, insbesondere beim Erwerb teurer Gegenstände, zu berücksichtigen. Nicht immer sind die Angebote und Verhaltensweisen anderer Teilnehmer so rosig wie auf unserem Bild...>>

 

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