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Das
Internet-Recht droht eine chaotische Rechtsmaterie zu werden,
da die technischen Phänomene ständig wechseln und der
naturgemäß "grenzüberschreitende Verkehr" diverse
Rechtsordnungen miteinander konfrontiert. In diesen
Rechtsbereich gilt mehr als in anderen, dass alle Fixierungen
vorläufig sind, weil die Wechselseitigkeit von Recht und
technischer Entwicklung permanente Nachbesserungen notwendig
macht. Deswegen können auch Prozesse, die man in solchen
Angelegenheiten führt, recht brisant werden.
Wir
präsentieren hier einige aktuelle Tendenzen, die in diversen
Rubriken weiter thematisiert werden.
Zum richtigen Verhalten
bei Abmahnungen >>
Filesharing, Downloads,
Uploads urheberrechtlich geschützter Musik >>
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Kostenpflichtige
Downloads
Das AG Marburg sieht Anfang
2010 in der Aufmachung des Internetportals "www.opendownload.de"
und der Art und Weise, wie Nutzer auf die dargebotenen
Inhalte zugreifen kann, eine konkludente Täuschung, um sich
ein Vermögensvorteil zu verschaffen. Das Gericht sieht
hierbei auch, dass der Softwaresuchende bei der Eingabe
kostenfreier Software, beispielsweise OpenOffice, über
Suchmaschinen stets die Beklagte zu 1) als erstes Suchergebnis
findet. Bei üblichem Empfängerhorizont kann man nicht davon
ausgehen, ein kostenpflichtiges Abonnement mit zweijähriger
Vertragsbindung eingehen zu müssen. Bei der Geltendmachung
solcher Forderungen für Mandanten handelt es sich um Beihilfe
zu einem versuchten Betrug.
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Hausdurchsuchungen
bei Usern von eDonkey - Ermittlungen gegen Nutzer von
P2P-Software
Die
StA Köln hat mit 130 Hausdurchsuchungen begonnen, diese Szene
"aufzumischen". Zugleich wurden Ermittlungsverfahren
gegen die Betroffenen begonnen. Die Ermittlungen richtigen
sich vor allem gegen "Heavy User", die bis zu 8000
Dateien "up- und downgeloadet" haben sollen. Haben
Sie dieses Problem, suchen Sie einen Verteidiger, wenden Sie
sich vertrauensvoll an uns.
Wir
verweisen auf einen interessanten Artikel des
Internet-Magazins Telepolis "Rechtsschutzversicherung
gegen Betrug bei Online-Geschäften"
Wolf-Dieter
Roth 13.07.2006
"Internet-Rechtsschutz"
von AOL und ARAG soll zumindest die kleinen Kümmernisse
lindern
Auf eine
Rechtsschutzversicherung, die die immensen Risiken im Internet
bis in Millionenhöhe absichert, wenn man auf Ebay die
falschen CDs verkauft, die falsche E-Mail-Adresse nutzt oder für
seine Grillparty den falschen Stadtplan ins Netz gestellt hat,
werden wir auch weiter vergeblich hoffen – nein, die
wirklich großen Risiken, die Menschen ruinieren können, die
will selbstverständlich keine Versicherung abdecken. Aber
zumindest gegen die kleinen Gaunereien beim Online-Kauf, die
zwar längst nicht so katastrophale Auswirkungen haben, da man
bei ihnen maximal das eingesetzte Geld verlieren kann, was im
Einzelfall aber auch sehr ärgerlich sein können, kann man
sich nun rechtsschutzversichern."
Hier
geht es weiter >> |
Jeanson James
Ancheta wurde im Mai 2006 wegen Verschwörung, Betruges und
Beschädigung von staatseigenen Computern zu 57 Monaten Haft
nebst Geldstrafe verurteilt. Das ist die höchste in den USA
bislang verhängte Strafe für die Verbreitung
von Computerviren. Der Beschuldigte hatte in ca.
500.000 Computer eine Virus-Software eingeschmuggelt, mit der
die PCs von dem Hacker kontrolliert werden konnten. Er
schaffte damit ein Netz kontrollierter Computer, die mit ihrer
kombinierten Rechenleistung große Schäden anrichten oder
riesige Mengen von Werbe-E-Mails verschicken können. Der
Angeklagte, der sich schuldig bekannte, hatte den Zugang zu diesem
Computernetz auch an andere Hacker verkauft. Zudem platzierte
er Reklameprogramme auf den infizierten Rechnern und verdiente
damit Geld. |
Die
Speicherung von dynamisch
zugeordneten IP-Adressen 80 Tage lang nach dem
Rechnungsversand wurde vom Amtsgericht Darmstadt (Az.:
300 C 397/04) als illegal erachtet (nicht rechtskräftig).
Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich um einen Verstoß
gegen § 97 Abs. 3 Telekommunikationsgesetz. T-Online
darf
nach dieser erstinstanzlichen keine IP-Adressen mehr
speichern. Etwas anderes gilt aber für Abrechnungsdaten wie
etwa Beginn und Ende der Verbindung sowie Datenmengen, um
damit Rechnungen rekonstruieren zu können. |
Anbieterkennung
im Internet (LG Essen, Urteil vom 04.06.2003, AZ 44 O 18/03):
...Nach
§ 6 S. 1 TDG müssen aber alle Daten zur Anbieterkennung
„leicht erkennbar“, „unmittelbar erreichbar“ und „ständig
verfügbar“ sein. Das gilt mithin auch für die Angaben zu
den Vertretungsberechtigten (§ 6 S. 1 Nr. 1 TDG), zur
Eintragung im Handelsregister (§ 6 S. 1 Nr. 4 TDG) und zur
Steuernummer (§ 6 S. 1 Nr. 6 TDG). Diese
zusätzlichen Daten werden von der Klägerin dann offenbart,
wenn der Nutzer unter der Rubrik „Unternehmen“ das
Unter-Menü „Zahlen und Fakten“ anklickt. Der
vorgenannte Aufbau der Internetseite genügt den Anforderungen
des § 6 TDG nicht. Die Anbieterkennung muss für jeden Durchschnittsnutzer
auch ohne besondere Fertigkeit leicht erkennbar sein (vgl.
Woitke, NJW 2003, 871). Sie muss sich auf jeder
Seite und nicht nur auf der Startseite befinden,
weil Suchmaschinen oft auch unmittelbar auf hierarchisch
nachgeordnete Web-Seiten zugreifen (Woitke, a.a.O.). Zwar
reicht zur Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtung aus, wenn
sich auf jeder Seite ein anklickbarer
Link befindet, sofern dieser nicht versteckt ist
und sprachlich eindeutig verständlich macht, dass der
Nachfrager über diesen Link zu allen notwendigen Angaben der
Anbieterkennung gelangt (Woitke a. a. 0.). Diesen
Anforderungen genügt die Gestaltung der Klägerin indessen
nicht. Es
kann hierbei offen bleiben, ob dem OLG Karlsruhe (NJW-RR 2002,
1127) darin gefolgt werden kann, dass es an einer leichten
Erkennbarkeit schon dann fehle, wenn die Daten in einer
„Kontakt“ übertitelten Rubrik zugänglich gemacht seien,
weil angenommen werden müsse, dass der angesprochene
Verkehrskreis in dieser Rubrik keine Angaben zur
Anbieterkennung vermute. Die notwendige „leichte
Erkennbarkeit“ fehlt jedenfalls, wenn die Angaben - wie hier
- in einem Unter-Menü „Zahlen und
Fakten“ quasi versteckt werden. Dort erwartet der
angesprochene Nutzer nur Angaben zu Unternehmensgrößen und
Umsätzen. Im
übrigen ist für den Nutzer nicht leicht erkennbar, dass er
durch Anklicken des Unter-Menüs „Zahlen und Fakten“
weitergeführt wird und dann zu weiteren Informationen über
die Anbieterkennung gelangt. Die Klägerin
verschafft sich durch die unzureichende Kennzeichnung auch
einen wettbewerbsrelevanten Vorteil,
so dass sie sich nicht darauf zurückziehen kann, bei § 6 TDG
handele es sich nur um eine bloße Ordnungsvorschrift. So kann
es für die Klägerin von Wettbewerbsvorteil sein, wenn für
einen Nutzer unklar bleibt, wer Vertretungsberechtigter der Klägerin
ist oder wo sich der für die Gerichtszuständigkeit maßgebliche
Geschäftssitz der Klägerin befindet ... Hinweis:
Ein Verstoß gegen § 6, 3 Ziff. 5 TDG dürfte nach der
Rechtsprechung zugleich auch als ein Verstoß gegen § 1 UWG
anzusehen sein.
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Internet-Suchdienst
für Presseartikel nicht rechtswidrig Der u.a. für das Urheber- und Wettbewerbsrecht zuständige
I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte über eine Unterlassungsklage gegen die
Betreiber des Internet-Suchdienstes "Paperboy" zu entscheiden. Der Suchdienst
wertet eine Vielzahl von Websites (Internetauftritten), vor allem von Zeitungsartikeln,
auf tagesaktuelle Informationen hin aus. Auf Anfrage erhalten Internetnutzer kostenlos
Auflistungen der Veröffentlichungen, die ihren Suchworten entsprechen, in die auch
Stichworte, Satzteile und einzelne Sätze aus den Veröffentlichungen aufgenommen sind.
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs
verletzt der Suchdienst der Beklagten keine Rechte der Klägerin.
Mit den Hyperlinks, die
den unmittelbaren Aufruf von Artikeln ermöglichten, nähmen die Beklagten keine
Nutzungshandlungen vor, die den Urheberberechtigten oder den Herstellern der von ihrem
Suchdienst abgefragten Datenbanken vorbehalten seien. Die Beklagten handelten auch nicht
deshalb rechtswidrig, weil sie es Nutzern von "Paperboy" durch Deep-Links
ermöglichten, unmittelbar den Volltext von Artikeln aus "Handelsblatt" und
"DM" abzurufen und zu vervielfältigen. Ein Berechtigter, der ein
urheberrechtlich geschütztes Werk ohne technische Schutzmaßnahmen im Internet
öffentlich zugänglich mache, ermögliche dadurch bereits selbst die Nutzungen, die ein
Abrufender vornehmen könne (Urteil des BGH vom 17. Juli 2003
I ZR 259/00).
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Wettbewerbswidrige
Websites
Die 4. Kammer für
Handelssachen des LG Düsseldorf hat (34 O 172/02 v. 7.11.2002 und 34 O 188/02 vom
25.11.2002) entschieden, dass ein Verstoß gegen die Kennzeichnungspflicht auf Websites
nach den §§ 3, 6 des Teledienstgesetzes wettbewerbswidrig ist.
Bisher (LG Düsseldorf, Urt. v. 19.09.2001, AZ: 12 O 311/01
- unveröffentlicht - und LG Hamburg, Beschl. v. 28.11.2000, AZ: 312 O 512/00 = NJW-RR
2001, 1075) galt, dass ein Verstoß gegen die Impressumspflicht für sich allein nicht
wettbewerbswidrig ist und somit auch nicht zu einer Abmahnung durch einen Mitbewerber
führen kann.
Allein beim Hinzutreten weiterer Umstände - z.B. einem Verstoß gegen das
bestehende Widerrufsrecht - war eine Wettbewerbswidrigkeit angenommen worden.
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Haftung von
Internetprovidern Internetprovider
haften nach dem Bundesgerichtshof (BGH) nur dann für Internetseiten mit strafbaren
Inhalten, wenn sie diese Seiten trotz Kenntnis des Inhalts im Netz belassen
(Az.: VI ZR
335/02. Mehr
dazu unter Providerhaftung >>
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Anspruch des
Betriebsrats auf Internet-Anschluss Der
Arbeitgeber darf dem Betriebsrat einen Internetanschluss nicht verweigern. Dies gilt
zumindest für den Fall, dass dem Arbeitgeber wegen einer bestehenden Flatrate keine
Kosten durch den Anschluss des bereits vorhandenen Computers des Betriebsrats an das
Internet entstehen (LAG Schleswig-Holstein, 1 Ta BV 16/02). Recht
rund um den Betriebsrat >> |
Anbieter von
Computerspielen benötigen eine Erlaubnis
Nach einer Entscheidung des Berliner
Verwaltungsgerichts braucht derjenige eine Erlaubnis, der gewerbsmäßig Computerspiele
anbieten will. Gemäß der Gewerbeordnung gehören auch Computerspiele zu den
erlaubnispflichtigen Unterhaltungsspielen.
Einem
Gewerbetreibenden wurde vom Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg untersagt, in einem
abgedunkelten Raum Computerspiele anzubieten. Die Klage blieb ergebnislos. Nach dem
Gericht sind Computer dann als Spielgeräte im Sinne der Gewerbeordnung anzusehen, wenn
damit Unterhaltungsspiele genutzt werden können. Stelle der Unternehmer dann
gewerbsmäßig Computer auf, betreibe er eine erlaubnispflichtige Spielhalle. Dies sei in
dem vorliegenden Fall so gewesen. Die Einstufung als Spielhalle habe auch zur Folge, dass
Jugendlichen der Zutritt nicht gewährt werden darf.
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Klagen per E-Mail beim
Finanzgericht Hamburg Beim Hamburger
Finanzgericht können zukünftig Klageverfahren umfassend per E-Mail durchgeführt werden.
Hamburg hat damit das bundesweit erste «Internet-Gericht», teilte die Justizbehörde
mit.
Auf Grund einer neuen Rechtsverordnung sei vom 1. Mai 2002 an der bislang noch
notwendige parallele Postversand von Schriftsätzen überflüssig.
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Exit-Pop-up-Fenster
sind unzulässig
Die
Verwendung von Exit-Pop-Up-Fenstern verstößt gegen die guten Sitten des Wettbewerbs.
Zwar hat der Internetnutzer die Domain "peepphone.info" zunächst selbst
aufgerufen und damit freiwillig den Kontakt zu dem Beklagten hergestellt. Insoweit besteht
ein Unterschied zu den von der Klägerin angeführten Fällen des Versands unerwünschter
E-Mails, welche als sittenwidrig beurteilt werden (vgl. Baumbach/Hefermehl,
Wettbewerbsrecht, 21.Aufl., § 1 UWG RN 70a m.Rspr.-Nachweisen). Allerdings wird er dann
gegen seinen ausdrücklich erklärten Willen gezwungen, den Kontakt mit dem Beklagten bzw.
seiner Internetseite aufrechtzuerhalten und dessen Angebote zur Kenntnis zu nehmen. Denn
unstreitig ist es dem Besucher nach Erscheinen des Fensters "Sicherheitswarnung"
trotz Anklicken des Textes "Nein" verwehrt, die Internetseite des Beklagten zu
verlassen. Vielmehr erscheint dann das Fenster "Zugangsassistent", das ihm
wieder nur die Wahl zwischen erneuter Installation und Eigeninstallation der Software des
Beklagten lässt, nicht aber den Ausstieg.
Denn beim Schließen der Eingangsseite der
Website des Beklagten erscheinen, ohne dass der Internetnutzer darauf Einfluss hätte,
mehrere neue Internetseiten, welche erotische und pornographische Angebote enthalten. Ob
diese Seiten auch andere Angebote aufweisen, ist unerheblich, da der Internetnutzer
jedenfalls gezwungen ist - gegen seinen Willen -, die Angebote des Beklagten, darunter
jedenfalls auch erotische, zur Kenntnis zu nehmen. Dies führt aber zu einer nicht
hinnehmbaren belästigenden oder sonst unerwünschten Störung des Nutzers, und zwar im
Hinblick auf die aus seiner Sicht nutzlos aufgewendete Zeit und den aus der Belästigung
resultierenden Ärger sowie im Hinblick auf die mit Kosten verbundene Belegung des
Internetanschlusses für die Dauer des unfreiwillig fortgeführten Besuchs, welche als
sittenwidrig zu beurteilen ist. Diese sittenwidrige Störung wird vorliegend dadurch
verstärkt, dass beim Versuch, ein Pop-Up-Fenster zu schließen, in endloser Kette weitere
Pop-Up-Fenster erscheinen...(LG
Düsseldorf -
Urteil vom 26.03.2003 - 2 a O 186/02). |
Homepage-Betreiber
muss "Gästebuch" regelmäßig kontrollieren Wer
auf seiner Homepage ein so genanntes Gästebuch führt, muss dessen Inhalt regelmäßig
kontrollieren. Unterbleibt die regelmäßige Überprüfung, macht sich der Betreiber nach
Auffassung des Landgerichtes Trier den Inhalt der Eintragungen zu eigen und handelt daher
möglicherweise rechtswidrig (Az.: 4 O 106/00).
Das Gericht gab mit seinem Urteil der Klage eines
Steuerberaters gegen den Betreiber einer Homepage statt. Im Gästebuch war die
Aufforderung an den namentlich genannten Steuerberater zu lesen, er solle aufpassen, «ob
es was bringt, Steuerbetrug und Geldwäsche zu betreiben». Das Landgericht sah in dieser
Eintragung eine Ehrverletzung des Klägers und verpflichtete den Betreiber der Homepage
zur Löschung der Eintragung.
Außerdem stellte das Gericht klar, dass der Betreiber
mindestens einmal wöchentlich den Inhalt des Gästebuchs überprüfen und rechtswidrige
Eintragungen löschen muss. (LG Trier - Az.: 4 O
106/00)
Rechtsanwälte dürfen
übrigens keine Gästebücher führen. |
Arbeitnehmer veränderte
Computer-Passwort. Folge: fristlose Kündigung Wer
am Arbeitsplatz eigenmächtig Computerpassworte ändert, kann fristlos gekündigt werden.
Das geht aus einem Urteil des hessischen Landesarbeitsgerichts in Frankfurt hervor. Die
Richter wiesen damit die Klage eine Fahrlehrers gegen eine Fahrschule zurück und
erklärten dessen fristlose Kündigung für zulässig (Az.: 13 Sa 1268/01).
Weil er den Geschäftsführer der wirtschaftlich offenbar
in Nöte geratenen Fahrschule der Unterschlagung und der Steuerhinterziehung
verdächtigte, hatte der als Fahrschulleiter tätige Kläger ein neues Passwort
installiert. Damit konnte der Geschäftsführer nicht mehr auf das EDV-System zugreifen.
Nachdem sich der Arbeitnehmer auch auf mehrmalige Aufforderung weigerte, das neue Passwort
mitzuteilen, wurde ihm fristlos gekündigt.
Laut Urteil hatte der Arbeitnehmer mit der eigenmächtigen
Änderung des Passwortes «in voller Absicht den Betrieb über einen Monat massiv
beeinträchtigt und dabei entstehende Vermögensschäden und andere geschäftliche
Nachteile bewusst in Kauf genommen». So sei mittlerweile die EDV selbst in kleinen
Betrieben «das Herzstück der betrieblichen Organisation», heißt es in der
Entscheidung. Vor diesem Hintergrund sei die sofortige Beendigung des
Arbeitsverhältnisses ein angemessenes Mittel gewesen, so die Richter. (LAG Frankfurt
(Az.: 13 Sa 1268/01)
Mehr
zum Thema "Kündigung" >> |
Klageerhebung mit
Computerfax Mit einem Computerfax kann
nicht ohne weiteres Klage erhoben werden. Das hat das Verwaltungsgericht Frankfurt in
einem in der Fachzeitschrift «Neue Juristische Wochenschrift» veröffentlichten Urteil
entschieden. Vielmehr müsse das Fax entweder mit der eingescannten Unterschrift des
Absenders oder mit dem Hinweis versehen sein, dass der Urheber wegen der gewählten
Übertragungsform nicht unterschreiben könne (Az.: 12 E 5217/01(1)).
Im konkreten Fall hatte eine Klägerin ihre Klage per
Computerfax von einem Telekiosk aus an das Gericht gesandt. Sie war der Meinung, nicht
unterschreiben zu müssen, da dies bei einem Telegramm auch nicht erforderlich sei. Das
Gericht teilte diese Auffassung nicht, sondern wertete die Erhebung der Klage per
Computertelefax ohne eingescannte Unterschrift «an sich» als formal unzulässig.
Die Richter billigten der Klägerin aber zu, dass ihr die
durch neue Übertragungsmedien entstandene, durchaus komplizierte Rechtslage wohl
unbekannt gewesen sei. Daher sei ihr «Wiedereinsetzung in den vorigen Stand» zu
gewähren, mit der Folge, dass sich das Gericht trotz des Formverstoßes bei der
Klageerhebung inhaltlich mit dem Begehren befassen kann (VerwG Frankfurt
- Az.: 12 E
5217/01(1)).
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Schuldanerkenntnisse
und ähnliche Zahlungszusagen sollen nach einer Entscheidung
des Amtsgerichts Frankfurt auch per E-Mail ohne Unterschrift rechtswirksam
sein. Die Zahlungsklage eines Reisebüros gegen eine Fluggesellschaft war
danach erfolgreich.
Reisebüro und Fluggesellschaft stritten
sich über einen stornierten Flug nach Thailand. Per E-Mail und
telefonisch teilte der Mitarbeiter der Gesellschaft dem Reisebüro mit,
das Geld werde wunschgemäß zurückgezahlt. Vor Gericht stellte sich das
beklagte Unternehmen allerdings auf den Standpunkt, die elektronisch
ausgesprochene Zahlungszusage sei nicht wirksam und hätte schriftlich
bestätigt werden müssen.
Nach dieser Entscheidung können jedoch
bei Handelsgeschäften Anerkenntnisse und Zahlungszusagen grundsätzlich
formfrei abgegeben werden. Die Echtheit der E-Mail
sowie die telefonische
Zusage der Rückzahlung sei niemals in Frage gestellt worden. Mit anderen
Worten: Die Entscheidung bedeutet nicht, dass man sich im Rechtsverkehr
immer auf Aussagen in E-Mails verlassen könnte. |
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EBAY
ist
inzwischen zu einem höchst erfolgreichen Internetunternehmen
geworden, weil die Begegnungschancen zwischen Käufern und Verkäufern
hier in sehr viel umfassenderer Weise erfolgen, als sie
beispielsweise der gute alte Flohmarkt eröffnete. Doch gerade aufgrund der Anonymität
der Kontakte sind auch die rechtlichen Risiken,
insbesondere beim Erwerb teurer Gegenstände, zu berücksichtigen.
Nicht immer sind die Angebote und Verhaltensweisen anderer Teilnehmer
so rosig wie auf unserem Bild...>>
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