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Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm - Bonn

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Seniorenrecht 

Erbrecht

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Patientenverfügung

Heimaufenthalt

Rechtsgebiet 

Seniorenrecht ist keine geschlossene Rechtsmaterie, sondern kann lose so definiert werden, dass Rechtsprobleme, die im Alter typischerweise auftreten, hiervon erfasst werden. Das gesamte Erbrecht könnte in seiner Gesamtheit auch unter diesen Begriff gestellt werden. Aber auch familienrechtliche, sozialrechtliche, arbeitsrechtliche oder  rentenrechtliche Fragen können sehr unterschiedliche Problemstellungen aufwerfen. Ein nicht unerheblicher Anwendungsfall des Seniorenrechts sind rechtliche Fragen rund um Heimaufenthalte. 

Patientenverfügungen 

Wichtig sind neben erbrechtlichen Verfügungen auch solche, die sich auf die eigene Existenz beziehen. Jeder kennt inzwischen Patientenverfügungen, die im Einzelnen festlegen, welche ärztlichen bzw. medizinischen Maßnahmen im Fall eines nahenden Endes noch getroffen werden sollen. Die Materie ist rechtlich nicht ganz einfach, was sich insbesondere darin zeigt, dass immer wieder neue Entwürfe vorgestellt werden. Das Bundesministerium der Justiz hat Vorschläge, die im Blick auf die einschlägige Rechtsprechung formuliert wurden. Aber auch diese Entwürfe sind im Einzelnen zu individualisieren. Denn erstens geht es um die Wertsetzungen und Motivationen des Verfügenden. Weiterhin sind aber auch viele Punkte unterschiedlich regelbar. 

Schmerzensgeld und ärztliche Beratungsmängel 

Das OLG München entschied, dass ein Sohn als Alleinerbe seines verstorbenen Vaters Schmerzensgeldansprüche geltend machen kann, die ihm infolge einer künstlichen Ernährung des Vaters zustehen. Solche Eingriffe müssen im Fall von Demenz im Endstadium ausführlich mit dem Betreuer besprochen werden. Geschieht das nicht, kann die Lebensverlängerung eines Patienten einen Schaden begründen. Der Arzt eines nicht mehr einwilligungsfähigen Patienten muss die Fortsetzung der PEG-Sondenernährung im vorbezeichneten Stadium im Fall einer rein palliativen Versorgung mit dem Betreuer genau erörtern. (OLG München vom 21.12.2017 - 1 U 454/17)

Ob es sinnvoll ist, hier eigene Fachanwaltsbezeichnungen einzuführen, mag verschieden beantwortet werden. Zumindest sind uns jedenfalls solche Konstellationen geläufig, weil wir in über zwanzig Jahren rechtlicher Beratungspraxis diese spezifischen Fragestellungen immer wieder behandelt haben. 

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