Home
Übersicht
| |
Reiserecht (Diese
Seiten werden von uns nicht mehr fortgeführt) |
Auf dieser
Seite beobachteten wir aktuellere Entwicklungen des Reiserechts und geben einige rechtliche
Hinweise. Diese Seiten zum Reiserecht werden nicht mehr aktualisiert,
sodass sich darauf keine aktuellen Stellungnahmen zum Reiserecht in
der gegenwärtigen Gerichtspraxis ableiten lassen.
Diese Seiten stellen keine
kostenlose Rechtberatung dar. Weder gibt es hier einzelfallbezogene
Rechtsdarstellungen noch können wir Gewähr für die Richtigkeit und
jederzeitige Aktualität der Informationen übernehmen, auch wenn wir
die Darstellungen sorgfältig auswählen. Individuelle
Rechtsberatungen sind kostenpflichtig.
Ab 17. Februar 2004 gibt es eine neue wichtige neue EU-Verordnung:
Passagiere, die wegen
Überbuchung nicht fliegen können, erhalten höhere Entschädigungen
- Bei Überbuchung bekommen sie 250 Euro für Flüge bis 1500
Kilometer, 400 Euro für Flüge bis 3500 Kilometer und 600 Euro
für längere Strecken. Wenn reservierte Flüge kurzfristig gestrichen
werden , steht den Fluggästen erstmals eine Entschädigung zu. Die höheren
Ausgleichszahlungen gelten jetzt auch für Charterflüge.
Eine allgemeine
Darstellung zum Reisevertragsrecht finden Sie hier. |
Hier finden Sie die Frankfurter Tabelle zur Berechnung von Reisepreisminderungen. |
Rechtliche
Tipps und Hinweise
Wie müssen Reisemängel geltend gemacht werden? Hierzu lesen Sie zunächst
die Allgemeinen
Geschäftsbedingungen des Reiseveranstalters, die
regelmäßig im Katalog wiedergegeben werden. Praktisch ist es die Fax-Nummer des
Veranstalters auch im Urlaub bereit zu haben, um eine Mängelanzeige zuzusenden. Wenden Sie sich am Urlaubsort an den Reiseveranstalter und
teilen Sie die Mängel unbedingt schriftlich mit, am besten mit der Nachweismöglichkeit,
dass Sie eine entsprechende Mängelanzeige verfasst haben (Übergabe etwa unter Zeugen).
In dieser Anzeige sollten Sie eine angemessene Frist zur Mängelbeseitigung setzen.
Verfassen Sie eine präzise Mängelliste, die der Reiseleiter unterzeichnen soll.
Tut er es nicht, sollten Sie diese Situation notfalls mit einem Zeugen
dokumentieren können.
Beweissicherungsmaßnahmen sind wichtig für spätere Prozesse: Videos, Fotos und Zeugen. Besonders wichtig: Nach der
Rückkehr aus dem Urlaub gilt folgende Frist: Ansprüche aus dem Reisevertrag
müssen nach § 651 g Abs. 1 BGB spätestens einen Monat nach der vertraglich vorgesehenen
Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend gemacht werden. Dabei
sollten Sie die einzelnen Mängel aufführen und eine konkreten Geldbetrag zahlen. Lässt
sich das Problem außerprozessual nicht regeln, ist innerhalb von sechs Monaten
nach der Rückkehr aus den Urlaub zu klagen. |
Ein Blick in die
Rechtsprechung
|
Das LG
Frankfurt/M hat Anfang 2011 einen Reisepreis reduziert und
einem fünfjähren Urlauber ein Schmerzensgeld zugesprochen, weil in
der Hotelanlage kein Swimming-Pool war (2-24 S 61/10). |
BGH:
Anzahlungsklausel in AGB von Reiseveranstalter ist rechtmäßig
Die
Verwendung der Klausel: „Mit Erhalt der schriftlichen Reisebestätigung
und Aushändigung des Sicherungsscheins werden 20 % des Reisepreises
als Anzahlung fällig. Bei Ferienwohnungen beträgt die Anzahlung 20 %
des Reisepreises je Wohneinheitbuchung.“ in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen
eines Reiseveranstalters ist nicht zu beanstanden (BGH Az.: X ZR
59/05). Die Klausel benachteilige die Reisenden nicht entgegen den
Geboten von Treu und Glauben unangemessen, so dass die Revision gegen
das Urteil des Oberlandesgerichts Köln, das keine andere Auffassung
vertrat, zurückgewiesen wurde. |
„Billigflieger“
dürfen Passagiere bei Nichtdurchführbarkeit des Flugs nicht einfach
„stehen lassen“
Der
Kläger und seine Frau hatten bei einer „Billigfluggesellschaft“
im März 2004 einen Flug von Frankfurt nach Oslo-Torp und zurück für
zusammen 155 Euro gebucht. Der Rückflug sollte am 13.3.2004 erfolgen.
Zu diesem Zeitpunkt war der Flughafen Oslo-Torp allerdings wegen
Schneefalls gesperrt. Die Maschine, die den Kläger und seine Frau zurückfliegen
sollte, landete deshalb nicht auf dem Flughafen Oslo-Torp, sondern auf
einem Ausweichflughafen und flog von hier aus – ohne Passagiere –
am Abend des 13.3.2004 nach Frankfurt zurück. Dem Kläger und seiner
Frau bot die Fluggesellschaft lediglich einen Rückflug am 16.3.2004
oder die Erstattung des anteiligen Reisepreises an. Der Kläger und
seine Frau kehrten am frühen Morgen des 14.3.2004 nach einer Hotelübernachtung
in Oslo mit einem Flug der Lufthansa nach Deutschland zurück. Der Kläger
verlangte von der Beklagten Schadensersatz in Höhe der Kosten für
die Hotelübernachtung in Oslo und den Rückflug mit der Lufthansa.
Das
Amtsgericht wies die hierauf gerichtete Klage ab. Es handele sich um
ein Fixgeschäft und die Beklagte sei gemäß § 275 BGB infolge der
von ihr nicht zu beeinflussenden Witterungsverhältnisse von der
Leistungsverpflichtung frei geworden sei. Die hiergegen gerichtete
Berufung war erfolgreich. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen
Anspruch auf Schadensersatz in Höhe der Hotelkosten für die Übernachtung
in Oslo und der Kosten für den Rückflug nach Deutschland, abzüglich
des Betrags, den der Kläger bereits von der Beklagten erhalten hat.
Die Beklagte hat nach dem
Oberlandesgericht Koblenz (Urteil v. 29.3.2006, 1 U 983/05) ihre
vertraglichen Nebenpflichten verletzt, indem sie dem Kläger und
seiner Frau lediglich einen drei Tage später stattfindenden Rückflug
angeboten und sie ansonsten in keiner Form unterstützt hat. Das gilt
unabhängig davon, ob es sich bei dem gebuchten Rückflug um ein
absolutes oder relatives Fixgeschäft gehandelt hat. Selbst beim
Vorliegen eines absoluten Fixgeschäfts bestehen für
Fluggesellschaften Betreuungs-, Fürsorge- sowie Unterstützungspflichten
für den Fall, dass die Fluggäste witterungsbedingt nicht zu dem
vorgesehenen Zeitpunkt befördert werden können. Auch
„Billigfluggesellschaften“ dürfen sich in einem solchen Fall
nicht damit begnügen, den Flug abzusagen und lediglich einen Rückflug
erst Tage später oder einen anteilige Reisepreisrückerstattung
anzubieten. Im Streitfall hätte die Beklagte den Kläger und seine
Frau ohne weiteres zeitnah nach Deutschland zurückfliegen können. So
hätte sie für ein Ersatzflugzeug sorgen oder das später leer zurückfliegende
Flugzeug von Oslo-Gardermoen auf dem Rückflug zur Aufnahme der
Passagiere in Oslo-Torp zwischenlanden lassen können. Außerdem wäre
eine Umbuchung auf den nächsten Lufthansa-Flug nach Deutschland möglich
gewesen. Nach diesen Grundsätzen ist die Beklagte zwar von der
Pflicht zu dem möglicherweise unmöglich gewordenen Rückflug nach §
275 BGB frei geworden, jedoch dem Kläger gemäß §§ 280 ff. BGB zur
Zahlung von Schadensersatz verpflichtet.
|
Haftung
und Reisepass
BFH Az.: VI R 87/04: Ein Reisekunde kann von
einem Reisebüro keinen Schadensersatz verlangen kann, weil er im Zuge
der gewünschten Beratung über verschiedene in Frage kommende
Pauschalreisen nicht darüber informiert wurde, dass bei der
schließlich vom Kunden ausgewählten Pauschalreise nach Bulgarien für
die Einreise ein Reisepass erforderlich war.
Der Kunde wurde am Abreisetag im deutschen Flughafen wegen des
fehlenden Reisepasses nicht zur Reise zugelassen. Der
Bundesgerichtshof brauchte in dem Fall nicht zu entscheiden, ob
zwischen einem Reisebüro, das aufgrund von Agenturverträgen
verschiedene Reiseveranstalter vertritt, und einem Reisekunden, der
Beratung bei der Auswahl einer Pauschalreise wünscht, ein eigenes
Vertragsverhältnis zustande kommt oder eine sonstige Haftung des
Reisebüros neben der Haftung des vertretenen Veranstalters begründet
wird. Denn eine etwaige eigene Haftung des Reisebüros würde
jedenfalls, wie das Berufungsgericht richtig entschieden hat, nur die
Beratung bei der Auswahl der Reise betreffen. Es ist nicht mehr die
eigene Aufgabe des Reisebüros, sondern allein die des Reiseveranstalters,
dem Kunden diejenigen Informationen zu erteilen, die für die
Abwicklung der ausgewählten Reise von Bedeutung sind. Mit der
Entscheidung für eine bestimmte Reise beginnen die Verhandlungen über
den Reisevertrag des Kunden mit dem gewählten Reiseveranstalter und
setzt dessen vorvertragliche Haftung ein.
Der Bundesgerichtshof ist der Auffassung, dass die Information über
Pass und Visumerfordernisse normalerweise bei der Auswahl der Reise
keine Rolle spielt und deshalb in der Regel nicht zu der vom Reisebüro
erbetenen Auswahlberatung gehört, sondern allein Pflicht des
Reiseveranstalters bei den Verhandlungen über den Reisevertrag ist.
Der Veranstalter der Reise sei gesetzlich verpflichtet, den Kunden
schon vor der Buchung über etwaige Pass oder Visumerfordernisse zu
unterrichten. Sofern sich der Reiseveranstalter zur Erfüllung dieser
Pflicht des Reisebüros bedient, haftet er für dessen Verschulden. |
Reiseanzahlung
von 20 Prozent ist zulässig
Im Streit um die Zulässigkeit
einer Vorauszahlung von 20 Prozent auf Pauschalreisen hat das
Oberlandesgericht Köln einem Reiseveranstalter Recht gegeben. Denn
die Veranstalter müssten nicht nur für die Organisation der
Reise in Vorleistung treten. Zudem würden sie auch das finanzielle
Risiko eines möglicherweise nicht zahlungskräftigen Kunden tragen.
Das Urteil wurde allerdings zur Revision zum Bundesgerichtshof
zugelassen (16 U 12/05). Die Verbraucherschützer waren der Ansicht,
es sei allenfalls eine Anzahlung in Höhe von 10 Prozent angemessen.
Sollte der Reiseveranstalter darüber hinausgehen, müsste er im
Gegenzug dem Kunden Art und Umfang seiner Vorausleistungen darlegen.
Das Gericht war aber
der Auffassung, Pauschalreisen seien ein Massengeschäft, bei dem
nicht in jedem Einzelfall die Bonität der Kunden überprüft werden könne.
Dagegen dürfte sich der Veranstalter absichern. Außerdem sei der
Kunde seit einigen Jahren mit der Vorauszahlung gegen eine mögliche
Insolvenz des Veranstalters versichert. Insoweit trägt der Kunde kein
Risiko.
|
Schmerzensgeld
für Familie eines im Hotelschwimmbad ertrunkenen Kindes
Der Reiseveranstalter ITS muss
mehr als 70 000 Euro Schmerzensgeld und Schadenersatz an die Familie
eines Jungen zahlen, der in einem griechischen Hotelschwimmbad ertrank.
Das Unternehmen hafte für Mängel an der Wasserrutsche (Landgericht Köln
(8 O 264/049). Das hohe Schmerzensgeld ist begründet, weil die
Eltern und die beiden Brüder seit dem Tod des Jungen an gravierenden
psychischen Schäden leiden.
Schadensursache war ein ungesichertes
Ansaugrohr, das das Kind unter Wasser zog. Der Hotelbetreiber
wurde in Griechenland wegen fahrlässiger Tötung zu 18 Monaten
Freiheitsstrafe ohne Bewährung (nicht rechtskräftig) verurteilt.
Nach der Entscheidung des LG Köln haftet der Reiseveranstalter selbst
dann für Sicherheitsmängel an den Freizeitangeboten einer
Hotelanlage, wenn diese Angebote nicht in den Prospekten beworben
werden. Alle Hotelanlagen müssen die Sicherheitsstandards einhalten.
Diese Umstände gehören zur Leistung des Reisevertrags.
|
Entschädigungsanspruch des Reisenden
gegen den Reiseveranstalter bei Vereitelung der Reise durch Überbuchung (Urteil
vom 11. Januar 2005 - X ZR 118/03)
Der für das Reisevertragsrecht
zuständige X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte über den
Anspruch zweier Reisekunden zu entscheiden. Die hatten einen zweiwöchigen
Urlaub auf einer Malediven-Insel gebucht und bezahlt, aber eine Woche
vor Reisebeginn vom Reiseveranstalter die Nachricht erhielten, dass
das von ihnen gewählte Hotel überbucht sei. Das von dem beklagten
Reiseveranstalter angebotene Ersatzquartier auf einer anderen
Malediven-Insel nahmen die Kläger nicht an. Sie waren der Auffassung,
sie hätten ihren Urlaub zu Hause verbracht, was die Beklagte
bestreitet. Der Reiseveranstalter erstattete den Klägern lediglich
den Reisepreis. Die Kläger verlangen mit ihrer Klage darüber hinaus
aber eine Entschädigung in Höhe der Hälfte des Reisepreises. Sie stützen
ihren Anspruch auf § 651 f Abs. 2
BGB. Diese Vorschrift besagt, dass dann, wenn die Reise
vereitelt oder erheblich beeinträchtigt wird, der Reisende auch wegen
nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit eine angemessene Entschädigung in
Geld verlangen kann.
Verfahrenslauf:
Das Berufungsgericht hatte der Klage stattgegeben. Der Senat hat die
Revision des Reiseveranstalters zurückgewiesen.
Der Bundesgerichtshof hat bestätigt,
dass der Reiseveranstalter nicht berechtigt ist, den Reisenden ohne
seine Zustimmung an einem anderen als dem gebuchten Urlaubsort
unterzubringen. Ein vom Reiseveranstalter angebotenes Ersatzquartier
stellt deshalb keine Vertragserfüllung dar. Es handelt sich lediglich
um eine Leistung an Erfüllungs Statt. Zu deren Annahme ist der
Reisende rechtlich nicht verpflichtet (§ 364
Abs. 1 BGB). Bei Überbuchung des gewählten
Urlaubsziels ist daher die Reise vereitelt, wenn der Kunde das
Ersatzangebot ablehnt. Dem Kunden steht dann grundsätzlich ein Entschädigungsanspruch
nach § 651 f Abs. 2 BGB
zu. Diesem Anspruch kann der Reiseveranstalter nur ausnahmsweise den
Einwand der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB)
entgegenhalten. Wenn das Ersatzangebot,
gemessen an den subjektiven Urlaubswünschen des Kunden, der gebuchten
Reise nicht gleichwertig ist, handelt der Kunde mit Ablehnung des
Ersatzangebots und anschließender Entschädigungsforderung jedenfalls
nicht rechtsmissbräuchlich.
So lag es in dem vom
Bundesgerichtshof zu entscheidenden Fall, weil die Kläger schnorcheln
und tauchen wollten, die ersatzweise angebotene Insel aber kein
Hausriff hatte. Das Gericht hat weiterhin klargestellt, dass mit der
Vereitelung der Reise zugleich feststeht, dass der Kunde die
Urlaubszeit nutzlos aufgewendet hat. Auch wenn ein erwerbstätiger
Kunde während der geplanten Urlaubszeit seiner Berufsarbeit weiter
nachgeht oder wenn der Kunde eine ihm nicht vom Reiseveranstalter
angebotene Ersatzreise durchführt, steht dies seinem Entschädigungsanspruch
nicht entgegen. Er braucht also nicht zu beweisen, dass er zuhause
geblieben ist. Hinsichtlich der Höhe der Entschädigung hat der
Bundesgerichtshof erläutert, dass dem Tatrichter ein weiter
Gestaltungsspielraum zusteht, der vom Bundesgerichtshof nur in engen
Grenzen nachgeprüft werden kann. Das Gericht hat jedoch ausgeführt,
dass § 651 f Abs. 2 BGB
den Ersatz eines Nichtvermögensschadens
für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit gewährt. Deshalb ist das
Einkommen des Reisenden kein zulässiger Maßstab ist, sondern der
Reisepreis.
Dabei kommt der volle
Reisepreis als Entschädigung nur dann in Betracht, wenn der Reisende
auf einer durchgeführten Reise so schwere Beeinträchtigungen
erlitten hat, dass er sich während seines Urlaubs überhaupt nicht
erholen konnte. Für einen Kunden, der infolge Vereitelung seiner
Reise zuhause bleibt, wo er abgesehen von seiner Enttäuschung keine
Beeinträchtigungen erfährt, ist die Entscheidung des
Berufungsgerichts, die Entschädigung auf die Hälfte des Reisepreises
zu beschränken, nicht zu beanstanden.
|
OLG Frankfurt 6.9.2004,16 U 41/04
Bei einer Vielzahl von Mängeln dürfen Reisende die Reise regelmäßig auf Kosten des
Veranstalters abbrechen
Eine Kündigung des Reisevertrags setzt eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise
voraus. Insoweit kann nicht auf starre Prozentsätze abgestellt werden. Maßgeblich ist
vielmehr eine am Reisezweck und Reisecharakter orientierte Gesamtwürdigung. Ist dem
Reisenden danach die Fortsetzung der Reise nicht zumutbar, so darf er sie sofort auf
Kosten des Veranstalters abbrechen. Die Voraussetzungen hierfür sind bei einer Vielzahl
von Mängeln, die kurzfristig nicht behoben werden können, regelmäßig erfüllt.
Der Kläger hatte
bei der Beklagten für rund 10.300 Euro eine Badereise für sich, ein Kleinkind und eine
weitere Person gebucht. Die Beklagte hatte einen langen feinsandigen Strand versprochen
sowie darauf hingewiesen, dass es sich um eine Luxusreise in das renommierteste
Feriendorf... handele. Zwei Tage nach seiner Ankunft am Reiseziel wies der Kläger
die Reiseleitung auf zahlreiche Reisemängel hin. Einen Hotelwechsel lehnte er ab und
erklärte, er fliege am selben Tag zurück. Der Kläger verlangte von der Beklagten
daraufhin die Rückzahlung des Reisepreises. Er rügte zahlreiche Reisemängel.
Insbesondere sei der Strand wegen Verschmutzung, Lärm und Enge kaum nutzbar und die
Verpflegung im Hotel mangelhaft gewesen. Daneben habe unter anderem der Kühlschrank im
Hotelzimmer nicht funktioniert, die Dusche sei nur eingeschränkt nutzbar und die
Klimaanlage zu schwach eingestellt gewesen. Das LG gab der Klage lediglich in Höhe von 17
Prozent des Reisepreises statt. Ein Kündigungsrecht des Klägers habe nicht bestanden, da
dies eine Gesamtminderungsquote von 20 Prozent voraussetze, die vorliegend nicht erreicht
sei. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers hatte Erfolg.
Der Kläger hat gegen die Beklagte aus § 651e Abs.3 S.1
BGB einen Anspruch auf Erstattung des vollen Reisepreises. Nach dieser Vorschrift verliert
der Reiseveranstalter seinen Anspruch auf Zahlung des vereinbarten Reisepreises, wenn
der Vertrag gekündigt wird. Der Kläger hat den Reisevertrag zumindest stillschweigend
gekündigt, indem er die Reiseleitung über die Mängel und den geplanten Abbruch der
Reise informiert hat. Eine wirksame Kündigung des Reisevertrages setzt nach § 651e Abs.1
S.1 BGB eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise voraus. Entgegen der Auffassung des LG
kann insoweit nicht auf starre Prozentsätze abgestellt werden. Vielmehr ist eine am
Reisezweck und Reisecharakter orientierte Gesamtwürdigung aller Umstände erforderlich.
Maßgebend ist vor allem, ob dem Reisenden die Fortsetzung der Reise angesichts der
Reisemängel zumutbar ist. Im Streitfall war eine Fortsetzung der Reise auf Grund der
Vielzahl der Mängel unzumutbar. Der Kläger musste der Beklagten vor Kündigungsausspruch
auch nicht die Möglichkeit einräumen, Abhilfe zu schaffen. Dies ist gemäß § 651e
Abs.3 S.2 BGB unter anderem dann entbehrlich, wenn das Vertrauen des Reisenden auf eine
ordnungsgemäße Abhilfe schwer erschüttert ist. Dies war hier der Fall. Die meisten der
vom Kläger gerügten Mängel konnten in angemessener Zeit nicht abgestellt werden. Das
gilt insbesondere für die Situation am Strand. Auch das Angebot einer Ersatzunterkunft
war dem Kläger nicht zumutbar, da eine gleichwertige Anlage nicht zur Verfügung stand. |
Aktuell
zu AGBs im Reisevertrag Der
BGH zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Reisevertrags:
"Sämtliche in Betracht kommenden
Ansprüche müssen Sie innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vereinbarten Reiseende
möglichst schriftlich uns gegenüber geltend machen. Nach dem Ablauf dieser Frist können
Sie Ansprüche nur dann noch geltend machen, wenn Sie an der Einhaltung der Frist ohne Ihr
Verschulden gehindert waren".
Die Klausel, die die
Ausschlussfrist ganz
allgemein auch auf Ansprüche aus unerlaubter Handlung ausdehnt, benachteiligt den
Reisekunden jedoch unangemessen.
Urteil vom 3. Juni 2004 - X ZR 28/03 |
Unfallmeldung
1. Mit einer Unfallmeldung an die
örtliche Reiseleitung wird nicht die Ein-Monats-Frist gemäß § 651 g Abs. 1 BGB gewahrt.
2. Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die das Erfordernis einer
Anspruchsanmeldung innerhalb eines Monats nach Reiseende auf deliktische Ansprüche
erstreckt, ist zulässig.
(OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 23. 1. 2003 - 16 U 101/02)
Aus den Gründen:
...Der Klägerin zu 2) stehen keine reisevertraglichen Ansprüche gegen die Beklagte zu.
Derartige Ansprüche sind gemäß § 651 g Abs. 1 BGB ausgeschlossen. Nach dieser
Vorschrift sind reisevertragliche Ansprüche nach den §§ 651 c bis 651 f BGB innerhalb
eines Monats ab Ende der Reise geltend zu machen. Die Schadensmeldung der Klägerin zu 2)
vom 2. 8. 1999 stellte keine solche Geltendmachung eines Anspruchs dar. Vielmehr handelt
es sich nur um eine Mängelanzeige nach § 651 c Abs. 2 Satz 1 BGB. Dies ergibt sich zum
Einen daraus, dass die Meldung gegenüber der örtlichen Reiseleitung und nicht gegenüber
dem Reiseveranstalter erfolgt ist. Zum Anderen ist weder aus der Schadensmeldung vom 2. 8.
1999, noch aus dem Vortrag der Klägerinnen erkennbar, dass sie schon am 2. 8. 1999
erklärt haben, sie wollten Ansprüche gegen die Beklagte geltend machen.
|
Behindertengerechte
Unterbringung?
(AG Hannover, Urt. vom 22. 8. 2002 - 535 C 5892/02) 1. Wenn ein schwer
behinderter, mit Gehhilfen ausgestatteter Reisender persönlich im Reisebüro erscheint,
wird eine behindertengerechte Unterbringung nicht automatisch Vertragsinhalt, insbesondere
dann nicht, wenn in den Buchungstext lediglich der Vermerk Kundenwunsch:
Terrasse" aufgenommen wird.
2. Eine behindertengerechte Unterbringung wird auch dann
nicht Vertragsinhalt, wenn der behinderte Reisende nach der Buchung dem Reiseveranstalter
eine Kopie seines Behindertenausweises einsendet und erklärt, eine Wohnung zu ebener Erde
mit Terrasse zu benötigen, der Reiseveranstalter sich dazu aber nicht äußert. Der
Reiseveranstalter ist berechtigt, den Behinderten im 4. Stock eines Hotels unterzubringen,
das über keinen Fahrstuhl verfügt.
|
Katalog und Wirklichkeit
|
Bei Ansprüchen wegen
Mängeln einer Pauschalreise gelten allein
die Ausführungen des Veranstalterkatalogs. Zusicherungen des Reisebüros stellen nach dem
LG München dagegen keinen Erstattungsgrund dar (Az.: 34 S 8856/03). Bei Widersprüchen
zwischen den Katalogangaben und denen des Reisebüros gilt allein der Reisekatalog. |
Flugpauschalreisen
und Allgemeine Geschäftsbedingungen Reiseveranstalter,
die Flugpauschalreisen anbieten, dürfen in
ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) nicht die Haftung für Leistungsstörungen
beim Flugtransport ausschließen. Solche AGB verstoßen gegen den Grundgedanken von §
651a Abs.2 BGB und stellen eine unangemessene Benachteiligung der Kunden dar. Das
entschied der BGH im Rahmen einer Verbandsklage gegen die AGB eines Reiseveranstalters.
Grund: Der Anbieter solcher Reisen erweckt den Eindruck, dass er auch für den Flug
verantwortlich ist ( Entscheidung vom 30.September 2003 - Az.: X ZR 244/02).
|
Zur
Betriebsgefahr der Deutsche Bahn AG Verhindert
die Deutsche Bahn AG nicht, dass Fahrgäste das Bahngelände auf dem Weg zum Bahnsteig
über einen ihr bekannten Trampelpfad" passieren, so trifft sie eine die
gewöhnliche Betriebsgefahr übersteigende Mitverantwortlichkeit. In einem solchen Fall
kann sie im Rahmen der nach § 4 HaftpflG vorzunehmenden Gesamtabwägung trotz des
gewichtigen mitwirkenden Verschuldens des Verletzten von einer Mithaftung nicht völlig
entlastet werden (OLG Koblenz, Urt. vom 26. 2. 2003 - 12 U 461/02) |
Was
gilt, wenn eine Reiseveranstalter die Reise kurzfristig vor dem geplanten Beginn
storniert? Erklärt ein
Reiseveranstalter, der vom Reisenden vier Tage vor Reisebeginn um Zusendung der
Reiseunterlagen gebeten wird, die kostenlose Stornierung" des Reisevertrages,
vereitelt er damit die Durchführung der Reise im Sinne von § 651 f Abs. 2 BGB und hat
dem Reisenden deswegen Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit zu leisten (LG
Düsseldorf, Urt. vom 16. 5. 2003 - 22 S 667/01) |
Gepäck-Beförderung 1. Im Rahmen eines Gepäck-Beförderungsvertrags muss die Eisenbahn
dafür Sorge tragen, dass vor längeren Feiertagszeiträumen vertragswidrig nicht
ausgeliefertes Gepäck schnellst möglich lokalisiert und herbei geschafft werden kann.
Kann der Verbleib eines Gepäckstücks auf Grund fehlender Ansprechbarkeit des von der
Eisenbahn in Anspruch genommenen privaten Subunternehmers nicht geklärt werden, so dass
der Kunde zur Ersatzbeschaffung benötigter Kleidungsstücke gezwungen ist, dann haftet
die Eisenbahn wegen besonders grober Sorgfaltspflichtverletzung unbeschränkt für den
entstandenen Schaden und kann sich nicht auf die Haftungsbeschränkung nach Art. 48
COTIV/CIV berufen.
2. Ist die Teilnahme an Silvester-Festivitäten primärer Zweck eines Kurzurlaubs über
Neujahr, dann kann in diesem Fall die Ersatzbeschaffung von gehobener Garderobe im
entsprechenden Preisniveau als notwendig angesehen werden.
(AG Frankfurt am Main, Urt. vom 13. 2. 2003 - 29 C 646/02) |
Bündelung
von Reiseleistungen 1. Eine
Bündelung von Reiseleistungen gemäß § 651 a Abs. 1 BGB liegt nicht vor, wenn die Reise
erst auf Veranlassung und nach Wunsch des Reisenden zusammengestellt wird. Dies gilt
insbesondere dann, wenn die Reise auf Wunsch des Reisenden an Hand von Einzelleistungen
aus dem Prospekt eines Reiseveranstalters zusammengestellt wurde
2. Dem Reisevermittler steht ein Aufwendungsersatzanspruch gemäß § 670 BGB gegen den
Reisenden zu, wenn er den Reisepreis an den Reiseveranstalter zahlt. Dabei ist allerdings
die im Reisepreis enthaltene Provision des Reisevermittlers abzuziehen.
3. Der Reisevermittler begeht keine Pflichtverletzung, wenn er den Reisenden nicht auf die
Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Reise- Rücktrittskosten-Versicherung hinweist.
(OLG Dresden, Urt. vom 27. 11. 2002 - 8 U 2423/01)
|
Zur Wirksamkeit einer Mängelanzeige
Für die Wirksamkeit der Mängelanzeige kommt es
nicht darauf an, ob der reisende Abhilfe oder Minderung begehrt. Es genügt, wenn dem
Veranstalter hierdurch die Möglichkeit der Kenntnisnahme und Abhilfe
verschafft wird (LG Hamburg, Urt. vom 12. 7. 2002 - 317 S 72/01).
Aus den Gründen:
Den Klägern steht in dieser Höhe - über den vorprozessual bereits erstatteten Betrag
hinaus - ein Anspruch auf Minderung des Reisepreises aus dem Pauschalreisevertrag vom 9.
3. 2000 gemäß § 651 d Abs. 1 BGB gegen die Beklagte zu. Die von der Beklagten erbrachte
Reiseleistung wies Mängel auf. Auf Grund des Hinweises in der Reisebestätigung vom 13.
3. 2000 mussten die Kläger nur während der ersten drei Tage ihres 14-tägigen Urlaubs
(einschließlich des Ankunftstags) mit Renovierungsarbeiten in der Hotelanlage
B., Teneriffa/Spanien, rechnen. Tatsächlich fanden dort, wie die Beklagte
grundsätzlich nicht in Abrede nimmt, während des gesamten Aufenthalts der Kläger
Bauarbeiten statt. Unstreitig wurden im Hotel Fliesen und Rohre verlegt sowie Zimmer
gestrichen... Der mit dem Einsatz von Baugeräten verbundene Lärm war aber bis in das
Zimmer der Kläger zu hören... Weiter boten die Gänge, die man benutzen musste, um zum
Pool und vom Pool zur Rezeption zu kommen, das Bild einer Baustelle...
Der Ausschlusstatbestand einer schuldhaften Unterlassung
der Mängelanzeige gemäß § 651 d Abs. 2 BGB greift nicht ein. Ausweislich der
Gesprächsnotiz vom 9. 8. 2000 erstatteten die Kläger am 6. 8. 2000 gegenüber dem
zuständigen Reiseleiter der Beklagten eine Mängelanzeige, in der von dem Baulärm, der
nur eingeschränkten Nutzbarkeit des Pools und der unbenutzbaren Dachterrasse die Rede
war. Ihnen kann nicht vorgehalten werden, dass es sich wegen des späten Zeitpunkts
(Abreise am 12. 8. 2000) nicht um ein ernsthaftes Abhilfeverlangen gehandelt habe.
Die Mängelanzeige i.S.d. § 651 d Abs. 2 BGB ist vom
Abhilfeverlangen gemäß § 651 c Abs. 2 Satz 1 BGB zu unterscheiden (MünchKomm-BGB/Tonner,
[3. Aufl.], § 651 d, Rdnr. 4). Ob es den Reisenden auf eine Abhilfe oder nur auf eine
Minderung ankommt, ist für die Wirksamkeit einer Mängelanzeige unbeachtlich. Es genügt
vielmehr, wenn der Reiseleitung hierdurch die Möglichkeit der Kenntnisnahme und Abhilfe
verschafft wird...
Rügt der Reisende verspätet und kann der Reiseveranstalter den Mangel - wie hier - nicht
beheben, so muss der Reiseveranstalter dennoch Minderung ab Eintritt des Mangels und nicht
erst ab Anzeige akzeptieren, weil vermutet wird, dass er auch zu einem früheren Zeitpunkt
den Mangel nicht beheben konnte, es sei denn, er entkräftet diese Vermutung (Tonner,
Reisevertrag [4. Aufl. 2000], § 651 d, Rdnr. 22 m.w.N.). Dass sie bei einer früheren
Anzeige der Mängel zu einer Abhilfe in der Lage gewesen wäre, hat die Beklagte nicht
geltend gemacht und ist auch sonst nicht ersichtlich. Insbesondere spricht nichts dafür,
dass die umfangreichen Bauarbeiten in dem gebuchten Hotel gestoppt worden wären, wenn die
Beklagte ihren Einfluss geltend gemacht hätte. Dass in der Hauptreisezeit kein geeignetes
Ersatzquartier auf der Insel zur Verfügung stand, erscheint plausibel und wird von der
Beklagten nicht in Abrede genommen...
|
Auch
das gibt es: Tarifvorteile beim Eintritt in
Museen etc. in Italien, die nur Einheimischen offen stehen,
verstoßen gegen Art. 12 und 49 EG. Eine derartige Form der
unterschiedlichen Tarife je nach Herkunftsland, ist nach Ansicht des
EuGH eine Diskriminierung der Staatsangehörigen der anderen
Mitgliedsstaaten dar (Aktz.: Rs C-388/01 ). E ist allerdings die Frage,
ob einem das etwas im konkreten Falle nützt, wenn man an der
Museumskasse steht und zwei Euro weniger zahlen will und der Kassierer
die EG-Normen nicht kennt.
|
Blender
können teuer werden - Vorsicht bei Käufen von gefälschten Produkten
auf der Straße: Eine Dänin hat einem fliegenden Händler
in Ventimiglia für zehn Euro eine "gefakte"
Luxusbrille abgekauft.
Strafe:
10.000 Euro. Man sollte sich daher in allen Ländern, die man besucht,
ggf. über die "Tarife" für solche Käufe erkundigen bzw.
es lieber gleich lassen. |
Wenn Sie Fragen haben, rufen Sie uns an
(0228/635747) oder schicken Sie uns eine Email (drpalm@web.de).
Wir sind gerne bereit, uns Ihr Anliegen näher anzusehen. |
EC-Karten
Seit Anfang des Jahres 2004 werden zunehmend EC-Karten von
deutschen Urlaubern in der Türkei in der Gegend um Antalya, Manavgat und Alanya unbemerkt
kopiert und die dazugehörige PIN ausgespäht. Die Handlungen finden in Geldwechselstuben,
Schmuck- und Juweliergeschäften, sowie in vermeintlichen Poststellen statt. Die so
erlangten Kartendaten werden zur Fertigung von Kartenfälschungen verwendet. Mit den gefälschten Karten werden in den meisten Fällen innerhalb von
3 Wochen unberechtigte Verfügungen an Geldautomaten in der Türkei, Großbritannien,
Belgien und den Niederlanden vollzogen. Da die Geschädigten weiter im Besitz ihrer
Originalkarten verbleiben, schöpfen sie zunächst keinen Verdacht. Erst wenn die
Karteninhaber oder ihre Hausbank die Fremdverfügungen auf den Konten bemerken, wird eine
Sperrung der Zahlungskarten veranlasst.
Nach Aussagen von Geschädigten wurden bislang folgende Auffälligkeiten beim
mutmaßlichen Abgriff der Kartendaten festgestellt:
- Ungewöhnlich lange Dauer des
Bezahl- und Abbuchungsvorganges
- mehrmaliges Durchziehen der Karte
durch entsprechende Lesegeräte
- Aufforderungen zum mehrmaligen
Eingeben der Geheimnummer
Hierbei müssen nicht immer die
Kartendaten kopiert worden sein. Dennoch ist bei diesen Vorkommnissen Vorsicht geboten.
Das BKA gibt folgende Handlungsempfehlungen:
- Verdecken Sie die PIN-Eingabe,
indem Sie die Hand oder Geldbörse als Sichtschutz dicht über die Tastatur halten. Dies
erschwert ein Ausspähen erheblich! Lassen Sie sich während der PIN-Eingabe nicht
ablenken!
- Behalten Sie Ihre EC-Karte stets im
Auge! Im Zweifel brechen Sie den Bezahlvorgang ab!
- Bitten Sie Anwesende höflich, aber
bestimmt, auf Distanz zu bleiben!
- Sollte Ihnen ein Bezahlvorgang im
Nachhinein durch aufgetretene Unregelmäßigkeiten verdächtig erscheinen, lassen Sie im
Zweifelsfall Ihre Karte sperren oder überprüfen Sie ihre Konten zeitnah auf mögliche
Fremdverfügungen!
Mehr auf der Website des Bundeskriminalamts.
Top |
|
|