Welche Rechte bestehen, wenn einmal doch nicht alles glatt
abläuft?
Wenn der
Reiseveranstalter seiner Pflicht, die Reise mangelfrei zu erbringen nicht nachkommt, hat
der Reisende das Recht auf Abhilfe, Minderung, Kündigung oder Schadensersatz wegen
Nichterfüllung, §§ 651c ff BGB.
1.) Abhilfe,
Selbstabhilfe, Aufwendungsersatz:
Der Reisende
hat gemäß § 651c II BGB ein Recht auf Abhilfe, wenn ein Reisemangel vorliegt. Das ist
immer dann der Fall, wenn der Reise eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder Fehler der
Reise vorliegt. Fehler ist jede negative Abweichung der Ist- von der vertraglich
vereinbarten Soll-Beschaffenheit, durch den die Reise nicht unwesentlich beeinträchtigt
ist. Es darf sich dabei also nicht lediglich um eine bloße Unannehmlichkeit handeln. Der
BGH hat entschieden, dass bei der Frage, ob ein Mangel vorliegt auch die Reiseprospekte
bei der Frage, ob ein Fehler vorliegt, herangezogen werden dürfen, um die nach dem
Vertrag vorausgesetzte Nutzen der Reise ermitteln zu können. Beispiel für einen
Reisemangel wäre etwa das normale Bett anstelle des versprochenen
Wasserbettes oder etwa Lärmbelästigung am Urlaubsort.
Liegt also ein
Mangel vor, so muss der Reisende dies dem Reiseleiter anzeigen und ihm eine angemessene
Frist setzten, diesen Mangel zu beseitigen, sofern dieser nicht einen
unverhältnismäßigen Aufwand bedeutet. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, so kann man
falls möglich selbst Abhilfe schaffen und die Aufwendungen hierfür
zurückverlangen, § 651c III BGB.
2.) Minderung
des Reisepreises:
Neben dem
Recht auf Abhilfe ist der Reisepreis ipso iure für die Zeit des Reisemangels gemindert
und kann gemäß §§ 651d I 2, 638 IV, 346 I, 347 I BGB zurückverlangt werden.
Voraussetzung dafür ist allerdings die Anzeige an den Reiseleiter.
3.)
Kündigungsrecht:
Kommt es durch
den Fehler oder das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft zu einer erheblichen
Beeinträchtigung, oder ist dem Reisenden das Fortsetzen der Reise unzumutbar, so kann er
die Reise kündigen, § 651e I BGB. Erheblich ist eine Beeinträchtigung, wenn dafür eine
Minderung zu 50 % gerechtfertigt wäre. Bei Kündigung der Reise hat der Veranstalter
allerdings immer noch die Pflicht zur Rückbeförderung. Der Anspruch auf den vereinbarten
Reisepreis entfällt, jedoch hat der Reisende für erbrachte bzw. noch zu erbringende
Leistungen den Veranstalter zu entschädigen. Auch bei der Kündigung ist eine
Mängelanzeige und eine Fristsetzung zur Abhilfe erforderlich.
4.)
Schadensersatz wegen Nichterfüllung:
Tritt seitens
des Reiseveranstalters Verschulden hinzu, so hat der Reisende außerdem einen
Schadensersatzanspruch. Der Reiseveranstalter ist beweislastpflichtig. Zu beachten ist
hierbei, dass § 651f II BGB in systematischer Ausnahme zu § 253 BGB auch die
Ersatzfähigkeit eines immateriellen Schadens zulässt: Vertane Urlaubszeit ist demnach
ersatzfähig!
Bestehen auch Rechte vor Antritt der Reise?
Da ein
Reisevertrag wie ein Dauerschuldverhältnis behandelt wird, spricht man von Kündigung und
nicht von Rücktritt. Es würde auch keinen Sinn machen, von einer angetretenen Reise (im
Rechtssinne) zurückzutreten, das sich aus dem Rücktritt ein
Rückgewährschuldverhältnis ergibt und bereits empfangene Leistungen zurück gegeben
werden müssen. Allerdings kommt vor Reiseantritt ein Rücktritt in Betracht. Dieser
richtet sich nach § 651i I BGB und ist jederzeit und ohne Angabe von Gründen möglich.
Der Veranstalter verliert den Anspruch auf den Reisepreis, hat dafür aber einen Anspruch
auf angemessene Entschädigung, die oft in Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegt
sind. Empfehlenswert ist hier oftmals der Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung.
Weitere Rechte
vor Reiseantritt sind die Ersetzungsbefugnis des Reisenden, § 651b BGB (Reisender kann
verlangen, dass ein Dritter an seiner Stelle die Reise antritt) und das Kündigungsrecht
wegen höherer Gewalt, § 651f I BGB.
Copyright. Udo Söns 2003
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