Welche Rechte bestehen, wenn einmal doch nicht alles glatt
    abläuft?  
    Wenn der
    Reiseveranstalter seiner Pflicht, die Reise mangelfrei zu erbringen nicht nachkommt, hat
    der Reisende das Recht auf Abhilfe, Minderung, Kündigung oder Schadensersatz wegen
    Nichterfüllung, §§ 651c ff BGB. 
    1.) Abhilfe,
    Selbstabhilfe, Aufwendungsersatz:  
    Der Reisende
    hat gemäß § 651c II BGB ein Recht auf Abhilfe, wenn ein Reisemangel vorliegt. Das ist
    immer dann der Fall, wenn der Reise eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder Fehler der
    Reise vorliegt. Fehler ist jede negative Abweichung der Ist- von der vertraglich
    vereinbarten Soll-Beschaffenheit, durch den die Reise nicht unwesentlich beeinträchtigt
    ist. Es darf sich dabei also nicht lediglich um eine bloße Unannehmlichkeit handeln. Der
    BGH hat entschieden, dass bei der Frage, ob ein Mangel vorliegt auch die Reiseprospekte
    bei der Frage, ob ein Fehler vorliegt, herangezogen werden dürfen, um die nach dem
    Vertrag vorausgesetzte Nutzen der Reise ermitteln zu können. Beispiel für einen
    Reisemangel wäre etwa das normale Bett anstelle des versprochenen
    Wasserbettes oder etwa Lärmbelästigung am Urlaubsort. 
    Liegt also ein
    Mangel vor, so muss der Reisende dies dem Reiseleiter anzeigen und ihm eine angemessene
    Frist setzten, diesen Mangel zu beseitigen, sofern dieser nicht einen
    unverhältnismäßigen Aufwand bedeutet. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, so kann man
     falls möglich  selbst Abhilfe schaffen und die Aufwendungen hierfür
    zurückverlangen, § 651c III BGB. 
    2.) Minderung
    des Reisepreises:  
    Neben dem
    Recht auf Abhilfe ist der Reisepreis ipso iure für die Zeit des Reisemangels gemindert
    und kann gemäß §§ 651d I 2, 638 IV, 346 I, 347 I BGB zurückverlangt werden.
    Voraussetzung dafür ist allerdings die Anzeige an den Reiseleiter. 
    3.)
    Kündigungsrecht:  
    Kommt es durch
    den Fehler oder das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft zu einer erheblichen
    Beeinträchtigung, oder ist dem Reisenden das Fortsetzen der Reise unzumutbar, so kann er
    die Reise kündigen, § 651e I BGB. Erheblich ist eine Beeinträchtigung, wenn dafür eine
    Minderung zu 50 % gerechtfertigt wäre. Bei Kündigung der Reise hat der Veranstalter
    allerdings immer noch die Pflicht zur Rückbeförderung. Der Anspruch auf den vereinbarten
    Reisepreis entfällt, jedoch hat der Reisende für erbrachte bzw. noch zu erbringende
    Leistungen den Veranstalter zu entschädigen. Auch bei der Kündigung ist eine
    Mängelanzeige und eine Fristsetzung zur Abhilfe erforderlich. 
    4.)
    Schadensersatz wegen Nichterfüllung:  
    Tritt seitens
    des Reiseveranstalters Verschulden hinzu, so hat der Reisende außerdem einen
    Schadensersatzanspruch. Der Reiseveranstalter ist beweislastpflichtig. Zu beachten ist
    hierbei, dass § 651f II BGB in systematischer Ausnahme zu § 253  BGB auch die
    Ersatzfähigkeit eines immateriellen Schadens zulässt: Vertane Urlaubszeit ist demnach
    ersatzfähig!  
    Bestehen auch Rechte vor Antritt der Reise? 
    Da ein
    Reisevertrag wie ein Dauerschuldverhältnis behandelt wird, spricht man von Kündigung und
    nicht von Rücktritt.   Es würde auch keinen Sinn machen, von einer angetretenen Reise (im
    Rechtssinne) zurückzutreten, das sich aus dem Rücktritt ein
    Rückgewährschuldverhältnis ergibt und bereits empfangene Leistungen zurück gegeben
    werden müssen. Allerdings kommt vor Reiseantritt ein Rücktritt in Betracht. Dieser
    richtet sich nach § 651i I BGB und ist jederzeit und ohne Angabe von Gründen möglich.
    Der Veranstalter verliert den Anspruch auf den Reisepreis, hat dafür aber einen Anspruch
    auf angemessene Entschädigung, die oft in Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegt
    sind. Empfehlenswert ist hier oftmals der Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung. 
    Weitere Rechte
    vor Reiseantritt sind die Ersetzungsbefugnis des Reisenden, § 651b BGB (Reisender kann
    verlangen, dass ein Dritter an seiner Stelle die Reise antritt) und das Kündigungsrecht
    wegen höherer Gewalt, § 651f I BGB. 
    Copyright. Udo Söns 2003 
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