Als Organmitglied oder Mitarbeiter eines
Auftraggebers oder als Beauftragter oder als Mitarbeiter eines Beauftragen
eines Auftraggebers dürfen bei Entscheidungen in einem Vergabeverfahren für
einen Auftraggeber als voreingenommen geltende natürliche Personen in
drei Fällen nicht
mitwirken,
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soweit sie in diesem Verfahren
Bieter oder Bewerber sind,
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einen Bieter oder Bewerber beraten oder sonst unterstützen oder als
gesetzliche Vertreter oder nur in dem Vergabeverfahren vertreten,
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bei einem Bieter oder Bewerber gegen
Entgelt beschäftigt oder
bei ihm als Mitglied des Vorstandes, Aufsichtsrates oder
gleichartigen Organs tätig sind oder
für ein in das Vergabeverfahren eingeschaltetes Unternehmen tätig
sind, wenn dieses Unternehmen zugleich geschäftliche
Beziehungen zum Auftraggeber und zum Bieter oder Bewerber hat
es sei denn, dass dadurch für die Personen kein Interessenkonflikt
besteht oder sich die Tätigkeiten nicht auf die Entscheidungen in
dem Vergabeverfahren auswirken.
Als voreingenommen gelten nach dem Gesetz auch die Personen, deren Angehörige die
Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 erfüllen. Angehörige sind der
Verlobte, der Ehegatte, Lebenspartner, Verwandte und Verschwägerte
gerader Linie, Geschwister, Kinder der Geschwister, Ehegatten und
Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Ehegatten und
Lebenspartner, Geschwister der Eltern sowie Pflegeeltern und Pflegekinder.
Begründung der Bundesregierung zu §
16 VgV: Der das gesamte Vergaberecht bestimmende
Gleichbehandlungsgrundsatz in § 97 Abs. 2 GWB erfordere es zu
gewährlseiten, dass für den Auftraggeber nur Personen tätig werden, die
in ihren Interessen weder mit einem Bieter noch einem Beauftragten des
Bieters verknüpft sind. Die Verletzung des mit dem
Gleichbehandlungsgebot eng verbundenen Neutralitätsgebotes
kann an öffentlichen Aufträgen interessierte Bieter benachteiligen.
Es wird zum Schutz der Bieter vor einer
Parteilichkeit des Auftraggebers deshalb für erforderlich gehalten, einen
entsprechenden Ausschluss solcher voreingenommener Personen beim
Auftraggeber explizit und auf die Besonderheiten
der öffentlichen Auftragsvergabe zugeschnitten, zu normieren.
Danach hat der Auftraggeber dafür Sorge zu tragen, dass solche
voreingenommenen Personen nicht auf für das Vergabeverfahren relevante
Entscheidungen einwirken. Dazu gehörten etwa Entscheidungen über die
Auswahl der Bewerber, über das wirtschaftlichste Angebot oder die
Festlegung der Leistungsbeschreibung. Die bloße Information über den Verfahrensstand ohne
Beeinflussung des Verfahrens wird nicht ausgeschlossen.
Problem "Wissensvorsprung"
Ein bei der Vergabe nicht mitwirkender
Mitarbeiter des Auftraggebers muss als Bieter nicht ausgeschlossen werden.
Soweit dieser Mitarbeiter für die Preiswertung erhebliche Kenntnisse hat,
ist der Auftraggeber in der Lage, den Wettbewerbsnachteil der übrigen
Bieter dadurch auszugleichen, dass er sie entsprechend unterrichtet, vgl.
Brandenburgisches OLG 2007.
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