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Waffenrecht

Waffenrecht

 

 

 

 

Allgemeines

Zum 1. April 2003 trat das - inzwischen nicht mehr ganz so - neue (und wiederum am 25. Juli 2009 novellierte) Waffenrecht in Kraft, um ein höheres Maß an innerer Sicherheit zu gewährleisten, sodass die diversen Anforderungen an Waffenbesitzer erhöht worden. Es gab neue Altersregelungen (Mindestalter für Sportschützen 18 auf 21 Jahre angehoben und eine neue Liste mit verbotenen Gegenständen. Es gibt drei Waffenbesitzkarten (grün - gelb - rot), die unterschieden werden müssen. 

Waffen Begriff - Wesentliche Teile 

Einige Anmerkungen zu der Frage, was eine Waffe ist: Schusswaffen sind nach dem Gesetz Gegenstände, die zum Angriff oder zur Verteidigung, zur Signalgebung, zur Jagd, zur Distanzinjektion, zur Markierung, zum Sport oder zum Spiel bestimmt sind und bei denen Geschosse durch einen Lauf getrieben werden. Darf man Teile von Waffen ohne Erlaubnis besitzen. Wesentliche Teile von Schusswaffen und Schalldämpfer stehen, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, den Schusswaffen gleich, für die sie bestimmt sind. Dies gilt auch dann, wenn sie mit anderen Gegenständen verbunden sind und die Gebrauchsfähigkeit als Waffenteil nicht beeinträchtigt ist oder mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen wiederhergestellt werden kann. Wesentliche Teile sind z.B. der Lauf oder Gaslauf, der Verschluss sowie das Patronen- oder Kartuschenlager, wenn diese nicht bereits Bestandteil des Laufes sind; der Lauf ist ein aus einem ausreichend festen Werkstoff bestehender rohrförmiger Gegenstand, der Geschossen, die hindurch getrieben werden, ein gewisses Maß an Führung gibt, wobei dies in der Regel als gegeben anzusehen ist, wenn die Länge des Laufteils, der die Führung des Geschosses bestimmt, mindestens das Zweifache des Kalibers beträgt; der Gaslauf ist ein Lauf, der ausschließlich der Ableitung der Verbrennungsgase dient; der Verschluss ist das unmittelbar das Patronen- oder Kartuschenlager oder den Lauf abschließende Teil. Als wesentliche Teile gelten selbst vorgearbeitete wesentliche Teile von Schusswaffen sowie Teile/Reststücke von Läufen und Laufrohlingen, wenn sie mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen fertiggestellt werden können.

Manipulieren von Waffen 

Die Erlaubnis zur nichtgewerbsmäßigen Herstellung, Bearbeitung oder Instandsetzung von Schusswaffen wird nach dem Gesetz durch einen Erlaubnisschein erteilt. Sie schließt den Erwerb von zu diesen Tätigkeiten benötigten wesentlichen Teilen von Schusswaffen sowie den Besitz dieser Gegenstände ein. Die Bearbeitung von Schusswaffen stellt keine missbräuchliche Verwendung von Waffen i.S.d. § 5 I Nr. 2 a) WaffG dar. Erfolgt die Bearbeitung aber ohne die genannte Erlaubnis, liegt darin ein nicht sachgemäßer Umgang mit den Waffen i.S.d. § 5 I Nr. 2 b) WaffG, der nach der Rechtsprechung regelmäßig auch zum Vorliegen des Regelunzuverlässigkeitsgrundes des § 5 II Nr. 5 WaffG führt.

Aufbewahrung

Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. Schusswaffen dürfen nur getrennt von Munition aufbewahrt werden, sofern nicht die Aufbewahrung in einem Sicherheitsbehältnis erfolgt, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 (Stand Mai 1997) 1) oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau eines anderen Mitgliedstaates des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Mitgliedstaat) entspricht, vgl. § 36 WaffG. 

Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nach dem WaffG nicht, wenn sie mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren. Ein Waffenbesitzer, der seine geladene Schusswaffe nachts unter sein Kopfkissen legt, verwahrt diese beispielsweise nach Auffassung der Rechtsprechung nicht sorgfältig.

Streit - Gelbe Waffenbesitzkarte - Langwaffen Repetiergewehr

Sportschützen nach Absatz 2 wird abweichend von § 10 Abs. 1 Satz 3 eine unbefristete Erlaubnis erteilt, die zum Erwerb von Einzellader-Langwaffen mit glatten und gezogenen Läufen, von Repetier-Langwaffen mit gezogenen Läufen sowie von einläufigen Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition und von mehrschüssigen Kurz- und Langwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen) berechtigt. Die Beschränkung einer sog. gelben Waffenbesitzkarte ist rechtswidrig. Wie die Begründung zur Änderung des Waffengesetzes zeigt, sollen Sportschützen nach § 14 Abs. 4 WaffG privilegiert und beim Waffenerwerb vom Nachweis eines Bedürfnisses und der Sachkunde befreit sein, meint das VG Mainz 2006. 

Das Begehren eine von der Bedürfnisprüfung nach § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 WaffG unabhängige Erlaubnis nach § 14 Abs. 4 Satz 1 WaffG für sämtliche in dieser Vorschrift genannten Waffenarten zu erteilen, ist mit dem materiellen Recht dagegen nach dem Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht  2007 unvereinbar. Nach dem Wortlaut der Vorschrift, ihrer Stellung im Gesetz und ihrer Entstehungsgeschichte erlaube § 14 Abs. 4 Satz 1 WaffG nicht den unbefristeten Erwerb der dort aufgeführten Schusswaffen ohne Bedürfnisprüfung im Einzelfall.  Die Gesetzessystematik folge auch der Wortlautinterpretation. Mit dem Gesetz zur Neuregelung des Waffenrechts hat der Gesetzgeber die für organisierte Sportschützen geltenden Vorschriften in § 14 WaffG zusammengefasst. Das Gesetz billige dem Sportschützen in § 14 Abs. 2 WaffG regelmäßig ein Bedürfnis für den erleichterten Erwerb von insgesamt drei halbautomatischen Langwaffen und zwei mehrschüssigen Kurzwaffen für Patronenmunition zu. Ein über diese Grundausstattung (Sportschützen-Kontingent) hinausgehendes Bedürfnis von Sportschützen für den Erwerb und Besitz von weiteren Waffen wird anerkannt, wenn der Erlaubnisbewerber durch Vorlage einer Bescheinigung des Schießsportverbandes glaubhaft macht, dass die weitere Waffe von ihm zur Ausübung weiterer Sportdisziplinen benötigt wird oder zur Ausübung des Wettkampfsports erforderlich ist. Die Entstehungsgeschichte von § 14 WaffG bestätige auch, dass die gelbe Waffenbesitzkarte nicht ohne Nachweis eines konkreten Bedürfnisses erteilt werden kann. Durch die Formulierung des Gesetzes sei ein unbefristeter Erwerb der Waffengattung „Repetier-Langwaffen“ nicht ohne vorherige Bedürfnisprüfung möglich.

Verfahren - Durchsuchung - Kontrolle

Wenn begründete Zweifel an der ordnungsgemäßen Verwahrung der Waffen bestehen, kann die Behörde den Waffenbesitzer aufsuchen. Wer auf schriftliche Anfragen nicht reagiert, kann sich genau diesen Vorwurf bzw. diese Zweifel "einhandeln". Findet ein solcher Besuch der Behörde statt, könnte man sich auf sein Grundrecht berufen. Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen besitzt oder die Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz beantragt hat, hat der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen nachzuweisen. Besitzer von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen haben außerdem der Behörde zur Überprüfung ihrer  Pflichten Zutritt zu den Räumen zu gestatten, in denen die Waffen und die Munition aufbewahrt werden. 

Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers ansonsten nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird durch das WaffG eingeschränkt. Gemäß § 46 Abs. 4 Satz 2 WaffG dürfen die Beauftragten der zuständigen Behörde die Wohnung eines Betroffenen betreten und nach u.a. Waffen und Munition durchsuchen. Anders als das einfache Betreten ist die Durchsuchung der Wohnung - also das ziel- und zweckgerichtete Suchen staatlicher Organe nach Personen oder Sachen oder zur Ermittlung eines Sachverhalts also - ausgenommen bei Gefahr im Verzug - nur gemäß einer richterlichen Anordnung zulässig, wobei Zweck der Maßnahme die in § 46 Abs. 4 Satz 1 WaffG geregelte sofortige Sicherstellung von Waffen bzw. Munition sein muss.  

Welche Rechtsmittel bestehen gegen solche Maßnahmen? 

Gegen ein Waffenverbot und Sicherstellung von Waffen legt man Widerspruch gemäß § 68 f. VwGO ein. Weiterhin kann man einen Antrag auf Anordnung (Sicherstellung) bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs stellen. In Betracht kommt auch ein  Antrag  nach § 80 Abs.5 Satz 3 VwGO, wenn die Waffen bereits sichergestellt sein sollten.  

Gegen die Durchsuchungsanordnung legt man Beschwerde gegen den Beschluss gemäß § 146 VwGO ein. Trotz Erledigung wegen bereits erfolgter Durchsuchung wird die Beschwerde noch nicht unzulässig. Insofern kann die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Maßnahme beantragt werden. 

Strafen - OWi

Strafen und Ordnungswidrigkeiten sind geregelt im Waffengesetz, § 52 ff. WaffG. Es kommt sehr auf die einzelne Begehungsart und die innere Haltung (Vorsatz/Fahrlässigkeit) an. Wer zum Beispiel ein Gewerbe betreibt, muss sich nach den Rechtsvorschriften, die auf dem betreffenden Gebiet zu beachten sind, erkundigen. Selbst wenn er also die Regeln nicht kennt, hätte er sie kennen müssen. Ist eine Handlung gleichzeitig Straftat und Ordnungswidrigkeit, so wird nur das Strafgesetz angewendet. Allerdings kann die Handlung jedoch als Ordnungswidrigkeit geahndet werden, wenn eine Strafe nicht verhängt wird.

Auf die in dem anderen Gesetz angedrohten Nebenfolgen kann erkannt werden. Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden. Ist eine sonstige Straftat nach § 52 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 53 begangen worden, so können in Absatz 1 bezeichnete Gegenstände eingezogen werden. Es gibt im Übrigen Verhaltensweisen, die gar nichts mit dem WaffG zu tun haben müssen und die sich gleichwohl auf die Zuverlässigkeit auswirken: Ein Jagdscheininhaber, der wegen versuchten Betruges zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, erfüllt auch die Voraussetzungen für die Ungültigkeitserklärung und Einziehung eines ihm erteilten Jagdscheins.

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