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Waffenrecht
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Allgemeines
Zum 1. April 2003 trat das - inzwischen nicht mehr ganz
so - neue (und wiederum am 25. Juli 2009 novellierte) Waffenrecht in Kraft,
um ein höheres Maß an innerer Sicherheit zu gewährleisten, sodass die
diversen Anforderungen an Waffenbesitzer erhöht worden. Es gab neue
Altersregelungen (Mindestalter für Sportschützen 18 auf 21 Jahre
angehoben und eine neue Liste mit verbotenen Gegenständen. Es gibt
drei Waffenbesitzkarten (grün - gelb - rot), die unterschieden werden
müssen. |
Waffen
Begriff - Wesentliche Teile
Einige Anmerkungen zu der Frage, was eine Waffe ist:
Schusswaffen sind nach dem Gesetz Gegenstände, die zum Angriff oder zur
Verteidigung, zur Signalgebung, zur Jagd, zur Distanzinjektion, zur
Markierung, zum Sport oder zum Spiel bestimmt sind und bei denen Geschosse
durch einen Lauf getrieben werden. Darf man Teile von Waffen ohne
Erlaubnis besitzen. Wesentliche Teile von
Schusswaffen und Schalldämpfer stehen, soweit in diesem Gesetz
nichts anderes bestimmt ist, den Schusswaffen gleich, für die sie
bestimmt sind. Dies gilt auch dann, wenn sie mit anderen Gegenständen
verbunden sind und die Gebrauchsfähigkeit als Waffenteil nicht beeinträchtigt
ist oder mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen wiederhergestellt werden
kann. Wesentliche Teile sind z.B. der Lauf oder Gaslauf, der Verschluss
sowie das Patronen- oder Kartuschenlager, wenn diese nicht bereits
Bestandteil des Laufes sind; der Lauf ist ein aus einem ausreichend festen
Werkstoff bestehender rohrförmiger Gegenstand, der Geschossen, die
hindurch getrieben werden, ein gewisses Maß an Führung gibt, wobei dies
in der Regel als gegeben anzusehen ist, wenn die Länge des Laufteils, der
die Führung des Geschosses bestimmt, mindestens das Zweifache des
Kalibers beträgt; der Gaslauf ist ein Lauf, der ausschließlich der
Ableitung der Verbrennungsgase dient; der Verschluss ist das unmittelbar
das Patronen- oder Kartuschenlager oder den Lauf abschließende Teil. Als
wesentliche Teile gelten selbst vorgearbeitete wesentliche Teile von
Schusswaffen sowie Teile/Reststücke von Läufen und Laufrohlingen, wenn
sie mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen fertiggestellt werden können. |
Manipulieren
von Waffen
Die Erlaubnis zur nichtgewerbsmäßigen Herstellung,
Bearbeitung oder Instandsetzung von Schusswaffen wird nach dem Gesetz
durch einen Erlaubnisschein erteilt. Sie schließt den Erwerb von zu
diesen Tätigkeiten benötigten wesentlichen Teilen von Schusswaffen sowie
den Besitz dieser Gegenstände ein. Die Bearbeitung von Schusswaffen
stellt keine missbräuchliche Verwendung von Waffen i.S.d. § 5 I Nr. 2 a)
WaffG dar. Erfolgt die Bearbeitung aber ohne die genannte Erlaubnis, liegt
darin ein nicht sachgemäßer Umgang mit den Waffen i.S.d. § 5 I Nr. 2 b)
WaffG, der nach der Rechtsprechung regelmäßig auch zum Vorliegen des
Regelunzuverlässigkeitsgrundes des § 5 II Nr. 5 WaffG führt. |
Aufbewahrung
Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen
Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände
abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. Schusswaffen dürfen
nur getrennt von Munition aufbewahrt werden, sofern nicht die Aufbewahrung
in einem Sicherheitsbehältnis
erfolgt, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 (Stand
Mai 1997) 1) oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau eines anderen
Mitgliedstaates des Übereinkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum (EWR-Mitgliedstaat) entspricht, vgl. § 36 WaffG.
Die erforderliche Zuverlässigkeit
besitzen Personen nach dem WaffG nicht,
wenn sie mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß
umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren. Ein
Waffenbesitzer, der seine geladene Schusswaffe nachts unter sein
Kopfkissen legt, verwahrt diese beispielsweise nach Auffassung der
Rechtsprechung nicht sorgfältig. |
Streit
- Gelbe Waffenbesitzkarte -
Langwaffen Repetiergewehr
Sportschützen
nach Absatz 2 wird abweichend von § 10 Abs. 1 Satz 3 eine unbefristete
Erlaubnis erteilt, die zum Erwerb von Einzellader-Langwaffen mit glatten
und gezogenen Läufen, von Repetier-Langwaffen mit gezogenen Läufen sowie
von einläufigen Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition und von
mehrschüssigen Kurz- und Langwaffen mit Zündhütchenzündung
(Perkussionswaffen) berechtigt. Die Beschränkung einer sog. gelben
Waffenbesitzkarte ist rechtswidrig. Wie die Begründung zur Änderung des
Waffengesetzes zeigt, sollen Sportschützen nach
§ 14 Abs. 4 WaffG privilegiert und beim Waffenerwerb vom Nachweis eines
Bedürfnisses und der Sachkunde befreit sein, meint das VG
Mainz 2006.
Das Begehren eine von der Bedürfnisprüfung nach § 14
Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 WaffG unabhängige Erlaubnis nach § 14 Abs. 4 Satz 1
WaffG für sämtliche in dieser Vorschrift genannten Waffenarten zu
erteilen, ist mit dem materiellen Recht dagegen nach dem Niedersächsisches
Oberverwaltungsgericht 2007 unvereinbar.
Nach dem Wortlaut der Vorschrift, ihrer Stellung im Gesetz und ihrer
Entstehungsgeschichte erlaube § 14 Abs. 4 Satz 1 WaffG nicht den
unbefristeten Erwerb der dort aufgeführten Schusswaffen ohne Bedürfnisprüfung
im Einzelfall. Die
Gesetzessystematik folge auch der Wortlautinterpretation. Mit dem Gesetz
zur Neuregelung des Waffenrechts hat der Gesetzgeber die für organisierte
Sportschützen geltenden Vorschriften in § 14 WaffG zusammengefasst. Das
Gesetz billige dem Sportschützen in § 14 Abs. 2 WaffG regelmäßig ein
Bedürfnis für den erleichterten Erwerb von insgesamt drei
halbautomatischen Langwaffen und zwei mehrschüssigen Kurzwaffen für
Patronenmunition zu. Ein über diese Grundausstattung (Sportschützen-Kontingent)
hinausgehendes Bedürfnis von Sportschützen für den Erwerb und Besitz
von weiteren Waffen wird anerkannt, wenn der Erlaubnisbewerber durch
Vorlage einer Bescheinigung des Schießsportverbandes glaubhaft macht,
dass die weitere Waffe von ihm zur Ausübung weiterer Sportdisziplinen benötigt
wird oder zur Ausübung des Wettkampfsports erforderlich ist. Die
Entstehungsgeschichte von § 14 WaffG bestätige auch, dass die gelbe
Waffenbesitzkarte nicht ohne Nachweis eines konkreten Bedürfnisses
erteilt werden kann. Durch die Formulierung des Gesetzes sei ein
unbefristeter Erwerb der Waffengattung „Repetier-Langwaffen“ nicht
ohne vorherige Bedürfnisprüfung möglich.
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Verfahren
- Durchsuchung - Kontrolle
Wenn begründete Zweifel an der
ordnungsgemäßen Verwahrung der Waffen bestehen, kann die
Behörde den Waffenbesitzer aufsuchen. Wer auf schriftliche Anfragen nicht
reagiert, kann sich genau diesen Vorwurf bzw. diese Zweifel
"einhandeln". Findet ein solcher Besuch der Behörde statt,
könnte man sich auf sein Grundrecht berufen. Wer erlaubnispflichtige
Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen besitzt oder die Erteilung
einer Erlaubnis zum Besitz beantragt hat, hat der zuständigen Behörde
die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen
nachzuweisen. Besitzer von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition
oder verbotenen Waffen haben außerdem der Behörde zur Überprüfung
ihrer Pflichten Zutritt zu den Räumen zu gestatten, in denen die
Waffen und die Munition aufbewahrt werden.
Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers
ansonsten nur zur Verhütung dringender Gefahren
für die öffentliche Sicherheit betreten werden; das Grundrecht der
Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird durch
das WaffG eingeschränkt.
Gemäß § 46 Abs. 4 Satz 2 WaffG dürfen
die Beauftragten der zuständigen Behörde die Wohnung eines Betroffenen
betreten und nach u.a. Waffen und Munition durchsuchen. Anders als das
einfache Betreten ist die Durchsuchung der Wohnung - also das ziel- und
zweckgerichtete Suchen staatlicher Organe nach Personen oder Sachen oder
zur Ermittlung eines Sachverhalts also - ausgenommen bei Gefahr im Verzug
- nur gemäß einer
richterlichen Anordnung zulässig, wobei Zweck der Maßnahme die in § 46
Abs. 4 Satz 1 WaffG geregelte sofortige Sicherstellung von Waffen bzw.
Munition sein muss.
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Welche Rechtsmittel bestehen gegen
solche Maßnahmen?
Gegen ein Waffenverbot und
Sicherstellung von Waffen legt man Widerspruch gemäß § 68 f.
VwGO ein. Weiterhin kann man einen Antrag auf Anordnung (Sicherstellung) bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des
Widerspruchs stellen. In Betracht kommt auch ein Antrag nach § 80 Abs.5 Satz 3
VwGO, wenn die
Waffen bereits sichergestellt sein sollten.
Gegen die Durchsuchungsanordnung legt
man Beschwerde gegen den Beschluss gemäß § 146 VwGO ein. Trotz Erledigung wegen bereits erfolgter Durchsuchung
wird die Beschwerde noch nicht unzulässig. Insofern kann die Feststellung
der Rechtswidrigkeit der Maßnahme beantragt werden. |
Strafen
- OWi
Strafen und Ordnungswidrigkeiten sind geregelt im
Waffengesetz, § 52 ff. WaffG. Es kommt sehr auf die einzelne Begehungsart
und die innere Haltung (Vorsatz/Fahrlässigkeit) an. Wer zum Beispiel ein
Gewerbe betreibt, muss sich nach den Rechtsvorschriften, die auf dem
betreffenden Gebiet zu beachten sind, erkundigen. Selbst wenn er also die
Regeln nicht kennt, hätte er sie kennen müssen. Ist eine Handlung
gleichzeitig Straftat und Ordnungswidrigkeit, so wird nur das Strafgesetz
angewendet. Allerdings kann die Handlung jedoch als Ordnungswidrigkeit
geahndet werden, wenn eine Strafe nicht verhängt wird.
Auf die in dem anderen Gesetz angedrohten Nebenfolgen
kann erkannt werden. Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis
zu zehntausend Euro geahndet werden. Ist eine sonstige Straftat nach § 52
oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 53 begangen worden, so können in
Absatz 1 bezeichnete Gegenstände eingezogen werden. Es gibt im Übrigen
Verhaltensweisen, die gar nichts mit dem WaffG zu tun haben müssen und
die sich gleichwohl auf die Zuverlässigkeit auswirken: Ein
Jagdscheininhaber, der wegen versuchten Betruges zu einer Freiheitsstrafe
verurteilt worden ist, erfüllt auch die Voraussetzungen für die Ungültigkeitserklärung
und Einziehung eines ihm erteilten Jagdscheins. |
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