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Mehrwertsteuer
Vorsteuerabzug |
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Finanzgericht Saarland (1 S
55/01): Nach § 15 Abs.1 Nr.1 UStG kann der Unternehmer als
Vorsteuer abziehen die in Rechnungen gesondert ausgewiesene
Umsatzsteuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die von
anderen Unternehmern für sein Unternehmen ausgeführt worden sind....Der
Erstattungsberechtigte muss im Kostenfestsetzungsverfahren, wenn er
die ihm in Rechnung gestellte Umsatzsteuer erstattet verlangt,
darlegen und erforderlichenfalls glaubhaft machen (§ 104 Abs.2 Satz 1
ZPO, § 155 FGO), dass er nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist,
weil er z.B. kein Unternehmer ist, Kleinunternehmer ist (§ 19 Abs.1
UStG) oder der Prozess nicht seinen Unternehmensbereich betraf. |
Das den § 15 UStG
beherrschende Prinzip der wirtschaftlichen Zuordnung der (mit
Umsatzsteuer belasteten) Leistungsbezüge zu den damit ausgeführten
Umsätzen ist auch dann anzuwenden, wenn der Unternehmer den für den
Vorsteuerabzug maßgeblichen Umsatz nicht selbst ausführt, sondern
durch eine andere Person (Mittelsperson) mit Hilfe der Leistungsbezüge
ausführen lässt und ihm das wirtschaftliche Ergebnis des auf diese
Weise aus seinem Unternehmen "ausgelagerten" Umsatzes zufließt,
hat der Bundesfinanzhof entschieden (V R 169/ 75) |
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