Nach §
32 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht
einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln. Das ist
aber nur dann zulässig, wenn es zur Abwehr schwerer Nachteile, zur
Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum
gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe, die für
die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Entscheidung vorgetragen
werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, der in
der Hauptsache gestellte Antrag ist insgesamt unzulässig oder
offensichtlich unbegründet. Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens
muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen, die eintreten würden,
wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die
Verfassungsbeschwerde indes Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen,
die entstünden, wenn die angegriffene Regelung nicht erginge.
Wegen der
regelmäßig weit reichenden Folgen ist bei der Prüfung der
Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG ein strenger Maßstab
anzulegen. Im Zuge der nach § 32 Abs. 1 BVerfGG gebotenen Folgenabwägung
legt das Bundesverfassungsgericht seiner Entscheidung in aller Regel die
Tatsachenfeststellungen und Tatsachenwürdigungen in den angegriffenen
Entscheidungen zugrunde. Häufig übersehen Antragsteller, dass diese
Verfahren nicht einfach eine weitere Instanz des Rechtszuges darstellen.
In diesen Verfahren geht es nur um spezifische Bezüge der Verfassung.
Es müssen - vereinfacht gesprochen - in besonderer Weise Grundrechte
verletzt sein. Die Verfassungsbeschwerde ist also nicht ein zusätzlicher
Rechtsbehelf zum fachgerichtlichen Verfahren, der sich diesem in
gleicher Funktion ohne weiteres anschließt. Das hat auch unmittelbar
Auswirkungen auf den vorläufigen Rechtsschutz, wie das
Bundesverfassungsgericht mehrfach festgestellt hat: So können die
Effektivitätsanforderungen, die sich aus Art 19 Abs 4 GG für den vorläufigen
Rechtsschutz im Rechtswege ergeben, nicht in gleichem Maße für den
verfassungsgerichtlichen Rechtsschutz nach §
32 BVerfGG gelten.
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