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Bundesverfassungsgericht

Einstweilige Anordnung

Nach § 32 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln. Das ist aber nur dann zulässig, wenn es zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Entscheidung vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, der in der Hauptsache gestellte Antrag ist insgesamt unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde indes Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die angegriffene Regelung nicht erginge. 

Wegen der regelmäßig weit reichenden Folgen ist bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG ein strenger Maßstab anzulegen. Im Zuge der nach § 32 Abs. 1 BVerfGG gebotenen Folgenabwägung legt das Bundesverfassungsgericht seiner Entscheidung in aller Regel die Tatsachenfeststellungen und Tatsachenwürdigungen in den angegriffenen Entscheidungen zugrunde. Häufig übersehen Antragsteller, dass diese Verfahren nicht einfach eine weitere Instanz des Rechtszuges darstellen. In diesen Verfahren geht es nur um spezifische Bezüge der Verfassung. Es müssen - vereinfacht gesprochen - in besonderer Weise Grundrechte verletzt sein. Die Verfassungsbeschwerde ist also nicht ein zusätzlicher Rechtsbehelf zum fachgerichtlichen Verfahren, der sich diesem in gleicher Funktion ohne weiteres anschließt. Das hat auch unmittelbar Auswirkungen auf den vorläufigen Rechtsschutz, wie das Bundesverfassungsgericht mehrfach festgestellt hat: So können die Effektivitätsanforderungen, die sich aus Art 19 Abs 4 GG für den vorläufigen Rechtsschutz im Rechtswege ergeben, nicht in gleichem Maße für den verfassungsgerichtlichen Rechtsschutz nach § 32 BVerfGG gelten.

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