Die
folgenden Ausführungen dienen nur noch Archivzwecken, seitdem ab dem
01.03.2011, vier Monate vor dem Aussetzen der Wehrpflicht, keine Rekruten
mehr eingezogen werden.
Vom
Zivildienst soll ein anerkannter
Kriegsdienstverweigerer auf Antrag zurückgestellt werden, wenn
die Heranziehung für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher,
wirtschaftlicher oder beruflicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.
Ist eine bevorstehende Heranziehung zum Zivildienst angekündigt, stellt
sich die konkrete Anbahnung und der Abschluss eines Profifußballervertrags
als pflichtwidrig und die Berufung hierauf nach dem Verwaltungsgericht
Düsseldorf als rechtsmissbräuchlich dar.
Nur außergewöhnliche Umstände
hinsichtlich des Arbeitsplatzes
sind zu berücksichtigen. Die Chance, aus einem befristeten Arbeitsverhältnis
heraus einen unbefristeten Arbeitsvertrag zu erhalten, begründet keine
besondere Härte. Regelmäßig liegt aber eine solche vor, wenn der
Dienstpflichtige für die Erhaltung und Fortführung eines eigenen oder
elterlichen landwirtschaftlichen Betriebes unentbehrlich ist. Ein Betrieb
muss eine Betriebsstruktur aufweisen, die seine Lebensfähigkeit
hinreichend sichert und auf eine gewisse Dauerhaftigkeit schließen lässt.
Existenzgefährdungen reichen also aus. Eine die Zurückstellung
rechtfertigende besondere Härte liegt also nur vor, wenn der anerkannte
Kriegsdienstverweigerer für die Erhaltung oder Fortführung eines eigenen
oder elterlichen landwirtschaftlichen Betriebes oder Gewerbebetriebes
unentbehrlich ist. Ein in diesem Sinne zu berücksichtigender Betrieb des
Wehr- oder Zivildienstpflichtigen kann nach der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts aber auch dann vorliegen, wenn der
Dienstpflichtige nur Mitinhaber des Betriebes ist, aber z. B. als Geschäftsführer
rechtliche Verfügungsgewalt über den Betrieb hat. |
Regelung
bis Ende 2010: Vom Wehrdienst soll ein Wehrpflichtiger auf
Antrag zurückgestellt werden, wenn die Heranziehung zum Wehrdienst für
ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, wirtschaftlicher oder
beruflicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde. Eine solche
liegt in der Regel vor, wenn die Versorgung seiner Familie, hilfsbedürftiger
Angehöriger oder anderer hilfsbedürftiger Personen, für deren
Lebensunterhalt er aus rechtlicher oder sittlicher Verpflichtung
aufzukommen hat, gefährdet würde. Das kann auch der Fall, wenn der
Wehrpflichtige für die Erhaltung und Fortführung eines eigenen Betriebes
unentbehrlich ist oder wenn eine Ausbildung unter bestimmten
Voraussetzungen unterbrochen wird.
Eine Interessenabwägung kann ausnahmsweise zu einem
Vorrang der Interessen des Wehrpflichtigen führen, wenn dieser infolge
der Ableistung des Grundwehrdienstes eine Verzögerung seiner Ausbildung
um zumindest ein Jahr hinzunehmen hätte. Nach der Reduzierung der Wehr-
und Zivildienstzeit auf sechs Monate ist es in der Regel nicht
gerechtfertigt, Dienstpflichtigen über die Dienstzeit als solche
hinausreichende Wartezeiten bis Studien- oder Ausbildungsbeginn aufzubürden. |