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Urlaub
Abgeltung von
Urlaubsansprüchen
Verweigerung von
Urlaub
Urlaub und
betriebliche Übung
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Darf
man eigentlich während des Urlaubs anderswo arbeiten? Während des Urlaubs darf der Arbeitnehmer nach dem Bundesurlaubsgesetz
keine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit leisten. So darf man zwar
arbeiten, aber nur wenn es dem Erholungszweck dient. Dass dem jeweiligen
Arbeitgeber zu vermitteln dürfte nicht immer einfach sein. |
Verweigerung
von Urlaub Nur aus dringenden
betrieblichen Gründen oder wenn Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die aus sozialen
Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, kann der Arbeitgeber den Urlaub verweigern. Dann
muss allerdings dem Arbeitnehmer ein zusammenhängender Urlaub von 12 Werktagen gewährt
werden. |
Abgeltung
von Urlaubsansprüchen Urlaub muss
grundsätzlich genommen und nicht in Geld abgegolten
werden. Urlaub, der nicht mehr ins neue Jahr übertragen konnte, verfällt. Von dieser
Regelung kann nicht einmal im Arbeitsvertrag abgewichen werden. Eine Ausnahme gilt, wenn
das Arbeitsverhältnis endet. In diesem Falle kann Urlaub abgegolten werden. Der alte
Arbeitgeber wird dann eine entsprechende Urlaubsbescheinigung ausstellen mit der
Folge, dass der einmal abgegoltene Urlaub dann auch vom neuen Arbeitgeber nicht mehr
verlangt werden kann. Ein Arbeitgeber hat den Urlaubsabgeltungsanspruch
nur zu erfüllen, wenn der Arbeitnehmer bei Fortdauer des Arbeitsverhältnisses
jedenfalls für die Dauer seines Urlaubsanspruchs seine vertraglich
geschuldete Arbeitsleistung hätte erbringen können, wurde vom LAG
München entschieden. Die Darlegungs- und Beweislast für die Erfüllbarkeit
des Urlaubs- bzw. Urlaubsabgeltungsanspruchs trägt nach Auffassung des
BAG dabei der Arbeitnehmer. |
Auch der Urlaubsanspruch
eines GmbH-Geschäftsführers ist grundsätzlich nur auf die Gewährung
von Freizeit unter Fortzahlung des vereinbarten Gehalts gerichtet. Eine Abgeltung in Geld
kommt nur in Betracht, wenn die Gewährung von Freizeit wegen Beendigung des
Geschäftsführeranstellungsvertrages nicht mehr möglich ist oder der Umfang der
geleisteten Arbeit und die Verantwortung für das Unternehmen die Gewährung von
Freizeit im Urlaubsjahr ausgeschlossen haben.
Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, kann
sich auch der von den Beschränkungen des § 181 BGB befreite alleinvertretungsberechtigte
GmbH-Geschäftsführer ohne Zustimmung der Gesellschafterversammlung keine
Urlaubsabgeltung in Geld zu billigen, weil die darin liegende Änderung des
Geschäftsführeranstellungsvertrages gemäß § 46 Nr. 5 GmbHG in der alleinigen
Beschlusszuständigkeit der Gesellschafterversammlung liegt (OLG Düsseldorf 6 U 119/99).
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Urlaubsgeld
und betriebliche Übung Wenn ein
Arbeitgeber dreimal hintereinander vorbehaltlos seinen Mitarbeitern eine Leistung
gewährt, hat das verbindlichen Charakter, d.h. er muss sie auch in Zukunft
erbringen wie etwa Urlaubs- oder Weihnachtsgeld. Eine dreimalige Zahlung gilt als
"betriebliche Übung". Arbeitgeber könnten diese weit reichende Verpflichtung
aber dadurch vermeiden, wenn sie bei der Leistung darauf hinweisen, dass kein
Rechtsbindungswillen für die Zukunft besteht. |
Nachgewährung
von Urlaub
BAG - 10. Mai 2005 - 9 AZR 251/04: Ein
ehrenamtlicher Helfer des Technischen Hilfswerks, der während seines Urlaubs
eingesetzt wird, hat gegen seinen Arbeitgeber Anspruch
auf Nachgewährung der Urlaubstage. Gemäß § 3 THW
Helferrechtsgesetz dürfen Teilnehmern aus diesem Dienst keine
Nachteile im Arbeitsverhältnis erwachsen. Das Bundesarbeitsgericht hat
den im vorliegenden Fall beklagten Landkreis verurteilt, dem Kläger vier
Urlaubstage aus dem Jahre 2002 nachzugewähren. |
Urlaub
und kranke Kinder Berufstätige
Alleinerziehende sowie Paare haben Anspruch auf bezahlten
Urlaub, wenn das eigene Kind
krank wird. Für das erste Kind hat jeder Partner ein Anrecht auf je zehn freie Tage
im Jahr, um den Nachwuchs gesund zu pflegen. Bei zwei Kindern sind es je 20 Tage
jährlich, ab drei Kindern sogar je 25 Tage.
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Freie Mitarbeiter haben Recht auf
Urlaub
Freie Mitarbeiter, die überwiegend bei einem
Arbeitgeber beschäftigt sind, haben nach einem Urteil des
Bundesarbeitsgerichts (Az.: 9 AZR 626/04) Recht auf Urlaub. Ihr Anspruch
richte sich grundsätzlich nach den Bestimmungen für fest angestellte
Arbeitnehmer. Das Gericht gab damit einer Arzthelferin Recht, die für
eine Pauschale von 71 € in einer Klinik regelmäßig Nachtwachen übernahm.
Obwohl keine schriftliche Vereinbarung vorlag, gingen die Richter von
einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis aus, da sie ihre Dienste wie ein
Arbeitnehmer versah und wirtschaftlich von der Klinik abhängig war. Die
Klinik hatte dieses Verhältnis verneint, da die Dienstpläne von den
Pauschalisten selbst erstellt worden seien. Dagegen erläuterte das
Gericht, wer sich regelmäßig in einen Dienstplan eintragen könne
und fortlaufend eingesetzt werde, habe ein arbeitnehmerähnliches Verhältnis
und damit auch einen Urlaubsanspruch. |
Wir haben unter anderem arbeitsgerichtliche
Prozesse vor den Arbeitsgerichten bzw. Landesarbeitsgerichten in Köln, Bonn, Siegburg,
Gummersbach, Wuppertal, Aachen, Düsseldorf, Hagen, Hamm, Frankfurt, Berlin sowie vor dem Bundesarbeitsgericht
in Erfurt betrieben.
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