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Urlaub
Urlaubsabgeltung |
Landesarbeitsgericht Düsseldorf |
Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses
ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er
abzugelten. Erkrankt ein Arbeitnehmer während des Urlaubs, so
werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der
Arbeitsunfähigkeit auf den Jahresurlaub nicht angerechnet. Der Urlaubsanspruch
ist nicht auf das Ende des Kalenderjahres oder des dreimonatigen Übertragungszeitraums
"befristet". Das folgt nach dem Landesarbeitsgericht
Düsseldorf im Jahre 2011 aus BUrlG, ILO-Convention 132 sowie europäischem
Unionsrecht, das den Arbeitgeber verpflichtet, die tatsächliche Verwirklichung
des Urlaubsanspruchs zu ermöglichen, und dem Arbeitnehmer nicht - zur
Vermeidung von Anspruchsverlust - die Stellung eines
"Urlaubsantrags" oder besondere Schritte zur gerichtlichen
Durchsetzung des Urlaubsanspruchs zumutet.
Urlaubsabgeltungsansprüche von dauerhaft
erkrankten Arbeitnehmern können auch für Zeiten geltend
gemacht werden, die länger als 18 Monate zurückliegen. Der Anspruch auf
bezahlten Jahresurlaub verjährt in drei Jahren, beginnend mit dem
Schluss des jeweiligen Kalenderjahres. Der laufenden Verjährung
unterliegt auch der (im Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses
den Naturalanspruch ersetzende) Abgeltungsanspruch.
Der Abgeltungsanspruch des gesetzlichen
Mindesturlaubsanspruches unterliegt als Geldanspruch aber
tariflichen Ausschlussfristen. In einem ruhenden Arbeitsverhältnis
entstehen keine Urlaubsansprüche, sodass auch keine
Urlaubsentgeltansprüche entstehen. |
Wir haben unter
anderem arbeitsgerichtliche Prozesse vor den Arbeitsgerichten bzw.
Landesarbeitsgerichten in Hamburg, Köln, Bonn, Siegburg, Gummersbach,
Wuppertal, Aachen, Düsseldorf, Hagen, Hamm, Frankfurt, Berlin sowie
vor dem Bundesarbeitsgericht in Erfurt betrieben.
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