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Urlaub

Urlaubsabgeltung

 

Landesarbeitsgericht Düsseldorf

Landesarbeitsgericht Düsseldorf

Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten. Erkrankt ein Arbeitnehmer während des Urlaubs, so werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den Jahresurlaub nicht angerechnet. Der Urlaubsanspruch ist nicht auf das Ende des Kalenderjahres oder des dreimonatigen Übertragungszeitraums "befristet". Das folgt nach dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf im Jahre 2011 aus BUrlG, ILO-Convention 132 sowie europäischem Unionsrecht, das den Arbeitgeber verpflichtet, die tatsächliche Verwirklichung des Urlaubsanspruchs zu ermöglichen, und dem Arbeitnehmer nicht - zur Vermeidung von Anspruchsverlust - die Stellung eines "Urlaubsantrags" oder besondere Schritte zur gerichtlichen Durchsetzung des Urlaubsanspruchs zumutet. 

Urlaubsabgeltungsansprüche von dauerhaft erkrankten Arbeitnehmern können auch für Zeiten geltend gemacht werden, die länger als 18 Monate zurückliegen. Der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub verjährt in drei Jahren, beginnend mit dem Schluss des jeweiligen Kalenderjahres. Der laufenden Verjährung unterliegt auch der (im Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses den Naturalanspruch ersetzende) Abgeltungsanspruch. Der Abgeltungsanspruch des gesetzlichen Mindesturlaubsanspruches unterliegt als Geldanspruch aber tariflichen Ausschlussfristen. In einem ruhenden Arbeitsverhältnis entstehen keine Urlaubsansprüche, sodass auch keine Urlaubsentgeltansprüche entstehen. 

Wir haben unter anderem arbeitsgerichtliche Prozesse vor den Arbeitsgerichten bzw. Landesarbeitsgerichten in Hamburg, Köln, Bonn, Siegburg, Gummersbach, Wuppertal, Aachen, Düsseldorf, Hagen, Hamm, Frankfurt, Berlin sowie vor dem Bundesarbeitsgericht in Erfurt betrieben.

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