Home
Übersicht
| |
Kündigung
Gründe
Beleidigungen
Unpünktlichkeit
|
|
Arbeitsrechtliche
Kündigungen können
existenziell besonders einschneidend sein. Wir versuchen zügig
einvernehmliche Lösungen zwischen den Parteien zu erzielen, wenn
eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr sinnvoll
erscheint.
Wir stellen hier
Kündigungsgründe, die nicht betriebsbedingt sind, und ihre rechtliche Relevanz vor Gericht vor,
soweit das nicht bereits in anderen Rubriken auf unseren Seiten
nachzulesen ist. |
Unpünktlichkeit
Zu prüfen ist beim
Vorwurf wegen Unpünktlichkeit ob das Verhalten zu einer
„empfindlichen Störung der betrieblichen Abläufe“ führt.
Dauernde
Unpünktlichkeit
Dauernde
Unpünktlichkeit am Arbeitsplatz kann
die fristlose Kündigung eines Arbeitnehmers rechtfertigen. Das hat
das hessische Landesarbeitsgericht in Frankfurt in einem
Grundsatzurteil festgestellt. Die Richter wiesen damit die Klage
eines Arbeiters gegen ein Bauunternehmen zurück und erklärten
dessen fristlose Kündigung für wirksam (Az.: 2 Sa 756/04).
Der Arbeitnehmer hatte zunächst innerhalb
eines Jahres 20 Mal verschlafen und war deshalb gekündigt
worden. Wegen der fehlenden Abmahnung hatte er jedoch einen ersten Kündigungsprozess
vor dem Arbeitsgericht gewonnen. Danach erschien der Mann jedoch
mehrfach erneut bis zu einer Stunde zu spät zur Arbeit.
Laut Urteil erfüllte der erste
Prozess bereits die Funktion einer Abmahnung. Da der Mann außerdem
mit seiner Unpünktlichkeit den betrieblichen Ablauf empfindlich
gestört habe, sei eine fristlose Kündigung gerechtfertigt, obwohl
es sich bei der Frage der Pünktlichkeit nur um eine
"arbeitsvertragliche Nebenpflicht" handele. Die Firma
hatte vor Gericht darauf hingewiesen, sie habe in Folge der Verspätungen
ihre morgendliche Arbeitseinteilung in Kolonnen nicht ordnungsgemäß
abwickeln können. |
Arbeitsgericht
Frankfurt am Main - 1 Ca 1273/01: "...Ein
wiederholtes unpünktliches Erscheinen am Arbeitsplatz trotz einer
Abmahnung wegen eines solchen Verhaltens, rechtfertigt nach der
Rechtsprechung des BAG, der die Kammer folgt, eine
verhaltensbedingte Kündigung (BAG Urteil vom 27. Februar 1997 - 2
AZR 302/96 - EZA KSchG § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 51 ;
AP 36 § 1 KSchG 1969; NZA 1997, 761). So liegt es hier: Der Kläger
hat seine Pflichten aus dem Arbeitsvertrag wiederholt verletzt indem
er, auch nach vorangegangener Abmahnung, unentschuldigt zu spät zur
Arbeit erschienen ist....Die Vertragsverletzungen hat der Kläger
auch schuldhaft, nämlich mindestens fahrlässig begangen. Gerade
nach einer Abmahnung wegen Unpünktlichkeit, hat der Arbeitnehmer
eine gesteigerte Verpflichtung, sich um einen pünktlichen
Arbeitsantritt zu bemühen." |
Unpünktlichkeit
- Grund für fristlose Kündigung
Wiederholte Unpünktlichkeit eines Arbeitnehmers kann die außerordentliche
Kündigung rechtfertigen. Voraussetzung ist eine Unpünktlichkeit,
die "den Grad und die Auswirkung" einer beharrlichen
Verweigerung der Arbeitspflicht erreicht.
Das Gericht wies die Klage einer Verkäuferin
in Bäckerei ab, der fristlos gekündigt worden war. Sie war
mehrmals erst um sieben statt wie gefordert um 6.30 Uhr zur Arbeit
gekommen. Die Klägerin hatte argumentiert, sie könne die
Versorgung ihres fünfjährigen Kindes nicht früher gewährleisten.
Das Gericht wertete das Verhalten der Frau als beharrliche
Arbeitsverweigerung. Einem Arbeitgeber ist es nicht zuzumuten, auch
für begrenzte Zeit auf seine vertraglichen Rechte und
Leistungsansprüche zu verzichten (LAG Rheinland-Pfalz - 3 Sa 205/97). |
Ein
weiterer Fall zur Unpünktlichkeit: Eine
Arbeitnehmerin kam während eines Zeitraumes von 60
Arbeitstagen 43 mal zu spät. Ihr wurde schließlich
fristgerecht gekündigt (AG Frankfurt - 7 Ca 9124/97). Vor dem
Gericht argumentierte sie, dass sie für ihre dauernde Unpünktlichkeit
nichts könne, sondern dass sie sich aufgrund einer Krankheit verspätet
habe. Dies hatte sie jedoch ihrem Arbeitgeber nicht mitgeteilt.
Schließlich entschieden die Richter, dass die Kündigung
gerechtfertigt sei, da die Frau durch ihre ständigen Verspätungen
den geregelten Arbeitsablauf und die Betriebsdisziplin in Gefahr
gebracht habe. Ihrer Behauptung, eine Krankheit sei schuld an ihren
Verspätungen, schenkten die Richter keine Beachtung, da sie dies
ihrem Arbeitgeber schon dann hätte mitteilen können, als dieser
sie verwarnte. |
Beleidigungen
des Chefs
Die Meinungsfreiheit wird nicht
schrankenlos gewährleistet und wird konkret durch das Recht der
persönlichen Ehre gemäß Art. 5 Abs. 2 GG eingeschränkt und muss mit
diesem in ein ausgeglichenes Verhältnis gebracht werden. Zwar können
Arbeitnehmer unternehmensöffentlich Kritik am Arbeitgeber und den
betrieblichen Verhältnissen üben und sich gegebenenfalls auch
überspitzt oder polemisch äußern. Im groben Maß unsachliche
Angriffe, die zur Untergrabung der Position eines Vorgesetzten
führen können, muss der Arbeitgeber aber nicht akzeptieren. Schon
die erstmalige Ehrverletzung kann kündigungsrelevant sein und wiegt
umso schwerer, je überlegter sie erfolgt (Landesarbeitsgericht
Nürnberg 2019 unter Verweis auf BAG aus dem Jahre 2009).
Aus der FAZ vom 02.07.2003:
...Beschimpfungen wie „blöder Sack“ oder Arschloch“ seien
kein Grund für eine fristlose oder verhaltensbedingte Kündigung,
wenn sich der Chef zuvor selbst daneben benommen habe, berichtete
der Bonner Informationsdienst „Neues
Recht für Vorgesetzte“ aus ausgewählten
Gerichtsurteilen. Den Richtern käme es immer auf die Umstände
im Einzelfall an. So kann der raue
Umgangston in einigen Branchen schon mal Ausrutscher wie
„Armleuchter, „Pfeife“ oder „Blödmann“ entschuldigen ...
Das Arbeitsgericht Herne hielt die Bezeichnung des Arbeitgebers als
"Zecke" durch den Arbeitnehmer nicht als ausreichend an,
darauf eine fristlose Kündigung zu stützen.
Das sei eine "Frotzelei". Noch weiter ging das
Landesarbeitsgericht Düsseldorf: Obwohl ein Mitarbeiter außerhalb
der Arbeitszeit eine Waffe auf seinen Chef richtete und ihm drohte
„Ich niete Dich um“, sahen die Richter das Arbeitsverhältnis
nicht konkret beeinträchtigt und wiesen die Kündigung
ab."
Mehr zum
Thema Kündigung >> |
Beleidigungen
des Chefs II
So erläutert das LAG
Köln in seiner Entscheidung Az.: 4 Sa 930/97 vom
30.01.1998: "Grobe Beleidigungen des Arbeitgebers oder seines
Vertreters sind an sich als wichtiger Grund zur fristlosen
Kündigung geeignet (vgl. z. B. BAG 21.12.1983 RzK l 6 e Nr. 3). In
§ 123 Abs. 1 Nr. 5 GewO a.F. war ein solches Verhalten noch als
absoluter Grund für eine fristlose Kündigung geregelt. Allerdings
gebietet § 626 BGB demgegenüber eine Interessenabwägung. Dabei
sind z. B, die Betriebszugehörigkeit, die Anwesenheit Dritter bei
der Beleidigung, betriebsübliche Umgangsformen zu berücksichtigen.
Auch kommt es darauf an, ob sich die Handlungsweise des
Arbeitnehmers in nachhaltiger Weise auf das Betriebsklima auswirkt,
insbesondere ob die Vorgesetztenfunktion des Angesprochenen
untergraben wird (LAG Berlin DB 1981, 1627; Isenhardt, Kasseler
Handbuch 1.3 Rdn. 337). Zu berücksichtigen sind auch die Umstände,
die zur Beleidigung geführt haben (Isenhardt a.a.O. Rdn.
339)...."
D.h. angewendet auf
den Fall, in dem nun die einzelnen Momente erläutert werden:
"Die Äußerung des Klägers „Sie haben doch nur Bumsen im
Kopf" stellt eine grobe Beleidigung dar. Sie wirft dem
Geschäftsführer vor, sein Hauptinteresse liege im
Geschlechtlichen. Er sei maßgebend durch triebhaftes Verhalten
bestimmt. Die Äußerung wurde im Beisein mehrerer weiblicher
Angestellter der Beklagten abgegeben und war damit in besonderer
Weise geeignet, das Ansehen des Geschäftsführers als Vorgesetzten
zu beeinträchtigen und nachhaltig zu stören, sofern der Beklagten
zugemutet würde, das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger
fortzusetzen.
Im Rahmen der Interessenabwägung
wesentlich ist dabei insbesondere zu berücksichtigen, dass das
Arbeitsverhältnis erst kaum mehr als ein halbes Jahr bestand, der
Kläger also erst soeben überhaupt Kündigungsschutz erworben
hatte. Keine der Parteien hat auch behauptet, dass ein solcher
Umgangston im Betrieb üblich gewesen sei...." |
Beleidigungen
und Arbeitskollegen
Wer laszive
Bemerkungen gegenüber einer Arbeitskollegin macht, riskiert eine
fristlose Kündigung. Also etwa als Reaktion auf Sprüche
dieser Art: "So Frauen wie dich hatte ich schon Hunderte."
(Arbeitsgericht Frankfurt/M., Urteil vom 27. August 2003 – 15 Ca
647/03). |
Tätlichkeiten
und Kündigung
Ein Arbeitnehmer trat einem
Arbeitskollegen in den Hintern und ihm wurde daraufhin fristlos
gekündigt. Der gekündigte Mitarbeiter erklärte vor dem Tritt von
dem Kollegen vehement beleidigt worden zu sein. Das
Arbeitsgericht hielt die Kündigung trotz der Provokation für
gerechtfertigt (LAG Frankfurt 02. Juli 2003 - 6 Sa 169/03). Beleidigungen
rechtfertigen keine Tätlichkeiten. Selbst eine Abmahnung
ist bei diesem brachialen Verhalten nicht mehr notwendig. |
Einige
wichtige generelle Hinweise zum Kündigungsschutz - Form und
Zugang
Seit Mai 2000 fordert § 623 BGB für
alle Arten der Kündigung die Einhaltung der Schriftform.
Übrigens: Eine Kündigung per E-mail
oder SMS entspricht nicht den
Formvorschriften des § 623 BGB. Auch die Kündigung eines
Arbeitsverhältnisses per Telefax ist unwirksam
(Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz - Az.: 10 Sa 475/03). Das Kündigungsschreiben
muss eigenhändig unterschrieben und dem Arbeitnehmer im Original
übergeben werden.
|
Falsche Anschrift schützt nicht vor
Kündigung
Arbeitnehmer
sind durch die Angabe falscher Anschriften nicht vor der Kündigung
geschützt. Der Empfänger eines Kündigungsschreibens kann sich
nicht auf eine verspätete Postzustellung berufen, wenn er diese
selbst zu vertreten hat (Bundesarbeitsgericht BAG 2 AZR 366/04).
Der Mitarbeiter müsse sich dann so behandeln lassen, als habe der
Arbeitgeber die entsprechenden Fristen gewahrt. Das gilt
allerdings nur dann, wenn der Arbeitgeber alles Erforderliche und
ihm Zumutbare getan hat, damit seine Kündigung den Adressaten
erreicht.
Das
BAG wies damit die Klage eines Analysten aus Bayern ab. Dem
Arbeitgeber sei während der gesamten Dauer des Arbeitsverhältnisses
die richtige Anschrift des Mitarbeiters nicht bekannt gewesen. Der
Arbeitnehmer habe, nachdem er von der Kündigungsabsicht erfuhr,
vielmehr erneut die Anschrift einer Wohnung angegeben, aus der er
schon vor Beginn des Arbeitsverhältnisses ausgezogen war. Unter
dieser Adresse konnte die Kündigung daher nicht zugestellt
werden. |
Scheidung
und Kündigung
Sind Eheleute gleichzeitig
Vertragspartner in einem Arbeitsverhältnis, rechtfertigt die
Scheidung regelmäßig selbst noch keine personenbedingte Kündigung.
Das LAG
Köln (5 Sa 566/02) war der Ansicht, dass die
Scheidung nicht zwangsläufig schwerwiegenden Folgen für das
Arbeitsverhältnis haben müsse. Der angestellte Ehepartner müsse
daher grundsätzlich wie jeder andere Arbeitnehmer behandelt
werden. Komme er seiner ordnungsgemäßen Arbeitspflicht nicht
nach, müsse er für dieses Fehlverhalten zunächst abgemahnt
werden. Erst wenn diese Abmahnung erfolglos sei, könne eine
personenbedingte Kündigung folgen.
|
Arbeits- und Landesarbeitsgericht Köln
|
Das
Bundesarbeitsgericht
zu leistungsschwachen Arbeitnehmern
Die Kündigung gegenüber einem
leistungsschwachen Arbeitnehmer kann nach § 1 Abs. 2
KSchG als verhaltensbedingte oder als personenbedingte Kündigung
gerechtfertigt sein. Er verstößt gegen seine Arbeitspflicht
nicht allein dadurch, dass er eine vom Arbeitgeber gesetzte Norm
oder die Durchschnittsleistung aller Arbeitnehmer unterschreitet.
Allerdings kann die längerfristige deutliche Unterschreitung des
Durchschnitts ein Anhaltspunkt dafür sein, dass der Arbeitnehmer
weniger arbeitet als er könnte. Legt der Arbeitgeber dies im Prozess dar, so muss der Arbeitnehmer
erläutern, warum er trotz unterdurchschnittlicher Leistungen
seine Leistungsfähigkeit ausschöpft. Eine personenbedingte Kündigung
kommt hingegen in Betracht, wenn bei einem über längere Zeit
erheblich leistungsschwachen Arbeitnehmer auch für die Zukunft
mit einer schweren Störung des Vertragsgleichgewichts zu rechnen
ist. Voraussetzung ist hier allerdings, dass ein milderes Mittel
zur Wiederherstellung des Vertragsgleichgewichts nicht zur Verfügung
steht und dem Schutz älterer, langjährig beschäftigter und
erkrankter Arbeitnehmer ausreichend Rechnung getragen wird
(Bundesarbeitsgericht - Urteil vom 11. Dezember 2003 - 2
AZR 667/02).
|
Update
zu diesem Thema: Unternehmen dürfen ihren
Mitarbeitern auch nicht wegen schlechter
oder langsamer Arbeit den Lohn reduzieren. Das
Arbeitsgericht Frankfurt gab damit der Klage eines Elektrikers
gegen ein Installationsunternehmen statt. Das Unternehmen musste
Lohn nachzahlen. Der Mitarbeiter hatte seine Arbeit nach
Auffassung des Chefs viel zu langsam erledigt. So habe er bei
einem Auftrag die kalkulierte Arbeitszeit um zehn Stunden überschritten.
Das Gericht war der Auffassung, dass nur die Möglichkeit bestehe,
eine Abmahnung auszusprechen und im Wiederholungsfalle zu kündigen.
(Vgl. dazu hier unter Abmahnung II
Schlechtleistung >>). Eine Lohnkürzung kommt nur in Betracht, wenn im Arbeitsvertrag leistungsbezogener Lohn vereinbart wurde (Arbeitsgericht Frankfurt
- Az. 4 Ca 4332/03).
|
Verurteilung
zu einer langjährigen Haftstrafe führt nicht
zwangsläufig zur Kündigung eines Arbeitsverhältnisses:
|
Private
E-Mails sind nicht immer
ein Kündigungsgrund
- selbst dann nicht, wenn der Mitarbeiter erhebliche Zeit mit dem
Lesen und Versenden verbringt. Zu diesem Schluss kam jüngst das
Landesarbeitsgericht Köln. Eine Sekretärin hatte über längere
Zeit private Mails verschickt. In diversen Schreiben dieser Art
stellte sie ihren Chef sogar als unfähig dar. Während einer
Krankheit als ein anderer Mitarbeiter ihre E-Mails prüfte, fiel
ihre reichhaltige Privatkorrespondenz auf.
Dennoch
reichte es nicht für eine Kündigung durchsetzen. Denn
insbesondere an Tagen hoher Arbeitsbelastung versandte die
Mitarbeiterin nur kurze Nachrichten. Offensichtlich erledigte sie
vorrangig betriebliche Aufgaben. Wegen der beleidigenden
Äußerungen der Mitarbeiterin wurde zwar das Arbeitsverhältnis
nicht fortgesetzt, aber der Arbeitgeber musste eine Abfindung
zahlen.
|
|
Themen
im
Arbeitsrecht
|
Was
mache ich eigentlich bei Mobbing >>
Probleme bei
Mobbing
Probleme bei
fristlosen Kündigungen
>>
Probleme
bei Arbeitszeugnissen >>
Zurück
zur Übersicht >> |
Wir
haben unter anderem arbeitsgerichtliche Prozesse vor den
Arbeitsgerichten bzw. Landesarbeitsgerichten in Hamburg, Köln, Bonn,
Siegburg, Aachen, Gummersbach, Wuppertal, Düsseldorf, Hamm, Hagen,
Frankfurt und
Berlin sowie vor dem Bundesarbeitsgericht betrieben.
Wir haben Kündigungsschutzklagen,
Klagen auf Lohn
und
Gehalt, Schadensersatz, Schmerzensgeld
(vor allem in Mobbing-Fällen),
Karenzentschädigungen,
ordnungsgemäße
Zeugniserteilung und gegen Abmahnungen
in sehr unterschiedlichen Fallgestaltungen vertreten.
Insofern sollte Ihr Vertrauen in
unsere Tätigkeit nicht unbegründet sein.
Arbeitsrecht
- Startseite
Top
|
|
|
|