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Beamte
Versetzung
Zuweisung
Beförderung |
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Entsprechend § 26 Abs. 1 BBG kann ein Beamter innerhalb
des Dienstbereiches seines Dienstherrn versetzt werden, wenn ein
dienstliches Bedürfnis besteht. Die rechtliche Bewertung von Dienstposten, d.h. ihre
Zuordnung zu statusrechtlichen Ämtern einer bestimmten
Besoldungsgruppe, erfolgt durch den Dienstherrn auf Grund der ihm
zustehenden organisatorischen Gestaltungsfreiheit.
Beim beamtenrechtlichen Institut der vorübergehenden
Zuweisung einer Tätigkeit (§ 123 a BRRG, § 4 Abs. 4 S. 2 PostPersRG)
handelt es sich um einen belastenden Verwaltungsakt, so dass Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO zu gewähren
ist (VG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 24.04.2008 - 16 B 9/08 - ). Die
Zuweisung ist eine abordnungsähnliche Beurlaubung mit belastendem
Charakter und verpflichtet zu einer Tätigkeit bei nicht behördlichen,
nicht dienstherrnfähigen Einrichtungen.
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Der Beamte hat nur in eng begrenzten
Ausnahmefällen einen Anspruch auf Ernennung oder
Beförderung. Die
Dienstpostenbewertung begründet sogar selbst dann, wenn sie im
Vergleich zur Eingruppierung der zugeordneten Planstellen zu einer höheren
Einstufung eines Tätigkeitsbereiches führen würde, keinen Anspruch
des Dienstposteninhabers auf Beförderung und die damit verbundene
bessere Besoldung |
Demnächst mehr >> |
Wir
haben unter anderem arbeitsgerichtliche Prozesse vor den
Arbeitsgerichten bzw. Landesarbeitsgerichten in Köln, Bonn, Aachen,
Siegburg, Gummersbach, Wuppertal, Düsseldorf, Frankfurt und Berlin
sowie vor dem Bundesarbeitsgericht betrieben.
Wir haben Kündigungsschutzklagen,
Klagen auf Lohn
und Gehalt,
Schadensersatz, Schmerzensgeld (vor
allem in Mobbing-Fällen),
Karenzentschädigungen,
ordnungsgemäße
Zeugniserteilung und gegen Abmahnungen
in sehr unterschiedlichen Fallgestaltungen vertreten.
Insofern sollte Ihr Vertrauen in unsere Tätigkeit
nicht unbegründet sein.
Arbeitsrecht -
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