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In-vitro-Fertilisation
(IVF)
Krankenversicherungsbedingungen
Heilbehandlung
Erfolgswahrscheinlichkeiten
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Regelmäßig
geht es um die Frage, ob der Krankenversicherer
die Kosten für eine In-vitro-Fertilisation (IVF), erforderlichenfalls
kombiniert mit einer intracytoplasmatischen Spermieninjektion (ICSI), zu
ersetzen hat. |
Wird eine In-vitro-Fertilisation
in Kombination mit einer intracytoplasmatischen Spermieninjektion
vorgenommen, um die organisch bedingte Unfruchtbarkeit eines Mannes zu überwinden,
so ist die Maßnahme nach der Rechtsprechung eine insgesamt auf dieses
Krankheitsbild abgestimmte Heilbehandlung.
Treffen körperlich bedingte Fertilitätseinschränkungen von Mann und
Frau zusammen, muss der Tatrichter zunächst mit sachverständiger Hilfe
klären, ob einzelne Behandlungsschritte der künstlichen Befruchtung
ausschließlich durch die Erkrankung des einen oder des anderen Partners
geboten sind. Nur solche isolierbaren Behandlungsschritte stellen
Heilbehandlungsmaßnahmen ausschließlich des betroffenen Partners dar. Es
wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die
Gesamtkosten für weitere Versuche der künstlichen Befruchtung im Rahmen
der IVF/ICSI im tariflichen Umfang zu erstatten, solange die
Erfolgsaussicht bei mindestens 15% liegt, wurde etwa von dem LG Köln im
April 2006 festgestellt. |
Zentral
die Entscheidung des BGH (IVa ZR
78/85): Die organisch bedingte Sterilität ist als Krankheit im Sinne der
Krankenversicherungsbedingungen (MB/KK Abs 2 S 1) anzusehen, für welche
die homologe In-vitro-Fertilisation eine medizinisch notwendige
Heilbehandlung im Sinne der MB/KK § 1 Abs 2 S 1 darstellt. Die Kosten für
eine In-vitro-Fertilisation - auch für mehrfache Versuche - sind im
Grundsatz voll zu erstatten. Voraussetzung ist, daß die
In-vitro-Fertilisation das einzige Mittel zur Herbeiführung einer
Schwangerschaft ist und bei der versicherten Frau eine deutliche
Erfolgsaussicht besteht. Der Kostenerstattungspflicht des Versicherers für
wiederholte Fertilisationsversuche sind nach den Grundsätzen von Treu und
Glauben Grenzen gesetzt. Der Versuch kann - als besonders kostenträchtige
und nicht vital lebensnotwendige Behandlung - nicht auf Kosten der
Versicherungsgemeinschaft beliebig oft wiederholt werden. |
Kritisch sind
die Fälle, in den gilt: Es lässt sich eine bedingungsgemäße
medizinische Notwendigkeit für weitere in Aussicht genommene
Behandlungszyklen nicht mehr begründen, weil diese angesichts des Alters
der Ehefrau des Klägers keine ausreichenden Erfolgsaussichten mehr
bieten. Medizinisch notwendig kann eine Behandlung aber auch dann sein,
wenn ihr Erfolg nicht sicher vorhersehbar ist. Es genügt insoweit, wenn
die medizinischen Befunde und Erkenntnisse es im Zeitpunkt der Behandlung
vertretbar erscheinen lassen, die Behandlung als notwendig anzusehen. So
kann es bei unheilbaren lebensbedrohlichen Erkrankungen vertretbar sein,
auch Behandlungsversuche als notwendig anzusehen, die mit nicht nur ganz
geringer Wahrscheinlichkeit ihr Ziel erreichen und denen notwendigerweise
Versuchscharakter anhaftet. Liegt hingegen - wie hier - eine leichtere,
insbesondere keine lebensbedrohende oder -zerstörende Krankheit vor,
erweist sich die in Aussicht genommene Heilbehandlung also als nicht vital
lebensnotwendig und sind ihre Erfolgsaussichten
in Abhängigkeit von bestimmten Voraussetzungen bereits umfangreich
erforscht, so lässt erst ein höherer Grad der Erfolgswahrscheinlichkeit
es als vertretbar erscheinen, die Maßnahme als bedingungsgemäß
notwendig anzusehen. Von einer nicht mehr ausreichenden Erfolgsaussicht -
und damit von einer nicht mehr gegebenen bedingungsgemäßen medizinischen
Notwendigkeit der IVF/ICSI-Behandlung - ist dann auszugehen, wenn die
Wahrscheinlichkeit, dass ein Embryotransfer zur gewünschten
Schwangerschaft führt, signifikant absinkt und eine
Erfolgswahrscheinlichkeit von 15% nicht mehr erreicht wird. |
Die Übernahme
der Höchstaltersbegrenzung in § 27a Abs. 3 S 1 SBG 5 in das Beihilferecht
bei Aufwendungen aus Anlass einer Kinderwunschbehandlung ist
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. |
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