Was
tun im Schadensfall?
Wenn der
Schaden eingetreten ist – die Versicherung spricht vom Eintritt des
Versicherungsfalls -, sind einige Dinge zu beachten. Denn Fehler, die am
Anfang gemacht werden, lassen sich im Nachhinein oft nicht mehr
korrigieren.
Anzeige bei der Versicherung
Zunächst
ist wichtig, dass Sie den Schaden unverzüglich der Versicherung melden.
Die Anzeige- oder Meldepflicht ist gesetzlich in § 33 VVG
festgeschrieben. Die Beachtung dieser Pflicht ist besonders wichtig, da
der Versicherer sich oft zunächst selbst ein Bild vom Schaden machen
will. Wenn der Schaden indes schon wieder beseitigt oder repariert ist,
ist der Nachweis, dass ein Schadenfall tatsächlich einmal vorgelegen hat,
oft nicht mehr zu führen.
Aber selbst
wenn Sie nachweisen können, dass der Schaden einmal vorhanden war, kann
die Versicherung die Regulierung mit dem Argument verweigern, sie sei
nicht rechtzeitig informiert worden. Alleine die Verletzung der Melde- und
Anzeigepflicht kann dazu führen, dass die Versicherung nicht zahlen muss,
auch wenn feststeht, dass ein Schaden tatsächlich eingetreten ist.
Weisungen der Versicherung beachten
Als
Versicherungsnehmer sind Sie verpflichtet den Umfang des Schadens möglichst
gering zu halten (Schadensminderungspflicht), soweit ihm dies möglich und
zumutbar ist.
Beispiel:
Der Hauseigentümer des brennenden Hauses muss selbstverständlich die
Feuerwehr anrufen.
Dabei haben
Sie sich an Anweisungen, die der Versicherer Ihnen gibt, zu halten. Tun
Sie es nicht, riskieren Sie, dass die Versicherung später die Zahlung
verweigert.
Die
Versicherung kann die Schadensregulierung vollständig verweigern, wenn
Sie die Befolgung von Anweisungen vorsätzlich verweigern. Bei grob fahrlässiger
Verweigerung des Versicherungsnehmers kann die Versicherung die Zahlung kürzen,
wenn der Schaden bei Befolgung der Anweisungen geringer ausgefallen wäre.
Der
Versicherungsnehmer stellt sich also immer besser, wenn er sich an
Weisungen und Vorgaben der Versicherung hält. Soweit hierdurch zusätzliche
Kosten entstehen, muss die Versicherung für diese Aufkommen, auch wenn
sich später herausstellt, dass die Maßnahmen den Schaden tatsächlich
nicht gemindert haben.
Hinweis:
Lassen Sie sich Anweisungen vom Versicherer immer schriftlich oder vor
Zeugen bestätigen. Dann haben Sie später einen Beweis dafür, dass die
Anweisung tatsächlich von der Versicherung gegeben wurde.
Wahrheitspflicht
Oft nutzen Versicherungsnehmer die Gelegenheit eines Schadens dazu,
sich auf Kosten der Versicherung zu bereichern.
Beispiel:
Nach einem Wohnungseinbruch gibt der Versicherungsnehmer neben dem tatsächlich
gestohlenen Gegenständen noch weitere Sachen als gestohlen an. Das
Baujahr, der Anschaffungspreis oder der Kilometerstand des gestohlenen PKW
wird falsch angegeben.
Von einem
solchen Vorgehen kann nur abgeraten werden. Denn ungeachtet der Tatsache,
dass dieses Verhalten strafbar ist, riskiert man, dass die Versicherung
gar nichts zahlt oder bereits gezahlte Beträge zurückverlangt.
Bei Betrug
oder Betrugsversuchen durch den Versicherungsnehmer kann die Versicherung
die Leistung immer in voller Höhe verweigern (vgl. BGH VersR 1992, 182).
Dies gilt für alle Versicherungszweige, auch wenn dies im Einzelfall
nicht in den Versicherungsbedingungen ausdrücklich festgeschrieben ist.
Dies gilt
nicht nur bei Täuschungsversuchen über die Schadenshöhe, sondern auch
bei vorsätzlich falschen Angaben zum Schadenshergang.
Hinweis:
Hat die Polizei wegen des Schadens ermittelt (z.B. wegen des Einbruchs
oder des Feuers), dann wird die Versicherung in der Regel früher oder später
Einsicht in die Ermittlungsakte nehmen. Sie sollten daher gegenüber der
Polizei oder Staatsanwaltschaft stets dieselben Angaben machen, wie gegenüber
der Versicherung. Bei unterschiedlichen Darstellungen entsteht der
Verdacht, dass man die Versicherung täuschen und betrügen will.
Auch neue
Tatsachen und Erkenntnisse
sollte man der Versicherung stets mitteilen.
Beispiel:
Gestohlene Gegenstände tauchen wieder auf.
Was ist zu tun?
Hat man
doch einmal falsche Angaben gemacht, so kann man die oben dargestellten
Folgen der Leistungsfreiheit der Versicherung nur dadurch vermeiden, dass
man die Tatsachen zeitnah und vollkommen freiwillig richtig stellt.
Erforderlich ist es also, dass man sich selbst an die Versicherung wendet,
noch ehe diese selbst Kenntnis von der Täuschung bekommt.
Dann bleibt
die Versicherung trotz des Betrugsversuchs zur Zahlung verpflichtet.
Schildern Sie kurz Ihren Fall per Email -
drpalm@web.de - wir melden uns kurzfristig.
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