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"Schnelle"
Zahnimplantate müssen von Krankenversicherung erstattet werden
Ein
Gastronom wollte sich seinen Gästen nicht ohne Zähne präsentieren und
entschied sich für Sofortimplantate. Die private Krankenversicherung
lehnte eine Kostenübernahme ab, da dies medizinisch nicht notwendig sei
und andere Verfahren der zahnärztlichen Versorgung möglich wären. Zudem
sei dieses Verfahren zahnmedizinisch nicht ausgereift sei, wie Studien
bewiesen. Im Rahmen der klassischen Behandlung wurden vor einer
Zahnimplantation meist Knochenaufbaumaßnahmen durchgeführt, für die der
Patient ins Krankenhaus gehen musste. Danach musste er zahnlos oder mit
einem Provisorium im Mund einige Wochen abwarten, bis er seine neuen Zähne
bekommen konnte. In dieser
Zeit bestand die Gefahr, dass durch die fehlende Knochenbelastung der
Knochen weiter zurückging. Das Landgericht Köln (Urteil des LG Köln vom
07. Februar 2007 Az. 23 O 458/06) sah das Sofortimplantate-Verfahren
jedoch als medizinisch notwendig an, da die schnelle Versorgung des
Patienten Vorrang habe. Den Einwand der fehlenden langfristigen Erprobung
wies das Gericht zurück, da nach Einschätzung des Sachverständigen der
Innovationszyklus im Bereich der Zahnimplantate so hoch ist, dass die
Anforderung von klinischen Langzeitprognosen und -studien im Prinzip zu
einer Marktabschottung zugunsten der hergebrachten Schraubenimplantate führen
würde. Nach den Feststellungen des Landgerichtes sei ein zeitraubender
Knochenaufbau durch eine Knochentransplantation zumindest bei Verwendung
der vorliegend zum Einsatz gelangten Zahnimplantate nicht erforderlich und
eine zeitlich unmittelbar nachfolgende Versorgung der Implantate mit
Zahnprothetik aus fachlichen Gründen nicht zu beanstanden. Die
Sofortbelastung bei den hier zum Einsatz gelangten Implantaten sei als
schulmedizinischer Behandlungsansatz inzwischen etabliert und somit auch
von der privaten Krankenversicherung zu erstatten. |
Schwerkranke
sind nicht auf Schulmedizin beschränkt
Krankenkassen müssen bei
lebensbedrohlichen Krankheiten auch die Kosten für Behandlungsmethoden außerhalb
der Schulmedizin übernehmen. Wenn eine „nicht ganz entfernt liegende
Aussicht“ auf Heilung oder Besserung bestehe, dann müsse die
gesetzliche Krankenversicherung auch Behandlungen außerhalb ihres
Leistungskatalogs erstatten, befand das Bundesverfassungsgericht (Az: 1
BvR 347/98 - 6. Dezember 2005) Damit gab der Erste Senat einem 18-Jährigen
Recht, der an einer schweren Muskelkrankheit („Duchenne'schen
Muskeldystrophie“) leidet. Die Kasse hatte die Kostenerstattung für
eine Behandlung mit hochfrequenten Schwingungen - die so genannte
Bioresonanztherapie - verweigert, obwohl die Ärzte einen deutlich günstigeren
Verlauf der Krankheit als in ähnlichen Fällen feststellten. Die Kasse
hatte die Kosten für eine wissenschaftlich nicht anerkannte Therapie
nicht erstattet. Übernimmt der Staat mit einem System der gesetzlichen
Krankenversicherung die Verantwortung für die körperliche Unversehrtheit
der Versicherten, dann gehört die Vorsorge bei lebensbedrohlichen oder
gar tödlichen Krankheiten zum Kern der Leistungspflicht, erläuterte das
Gericht. |
Krankenkasse muss Badekur nicht ohne
weiteres bezahlen
Die gesetzliche Krankenversicherung muss nicht ohne
weiteres für eine so genannte Badekur aufkommen (Landessozialgerichts
(LSG) Rheinland-Pfalz Az.: L 5 KR 40/04). Solche Maßnahmen seien auch am
oder in der Nähe des Wohnortes möglich, so dass ein Kuraufenthalt nicht
erforderlich sei. Die Krankenkasse dürfe daher entsprechende Leistungen
ablehnen. Die Klage eines Versicherten war damit erfolglos. Er hatte von
der Krankenkasse die Übernahme von Kosten für eine Badekur zur Linderung
chronischer Wirbelsäulenbeschwerden verlangt. Zur Begründung verwies der
Kläger auf die Bescheinigung seines Arztes, alle ambulanten Maßnahmen am
Wohnort seien ausgeschöpft. Die Krankenkasse verweigerte dennoch die Übernahme
der Kosten. Das Gericht bestätigte die Rechtmäßigkeit der Weigerung.
Der Kläger hätte sich nicht auf die Bescheinigung des Arztes verlassen dürfen,
sondern zunächst die Entscheidung der Kasse abwarten müssen.
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Versicherungsschutz
auch bei verschwiegener ärztlicher Behandlung
Das Verschweigen einer ärztlichen
Behandlung kostet einen Patienten nicht zwangsläufig den Schutz seiner
Berufsunfähigkeitsversicherung (Oberlandesgericht Saarbrücken Az.: 5 U
736/03-71). Insbesondere sei die Versicherung nicht berechtigt, den
Vertrag wegen arglistiger Täuschung zu kündigen, wenn das vom Arzt
behandelte Leiden nur vorübergehend aufgetreten sei. Denn dies spreche
dafür, dass die Versicherung nicht über einen Krankheitsbefund arglistig
getäuscht werden sollte Das Gericht gab mit seinem Urteil der Klage einer
Frau gegen ihre Versicherung statt. Die Klägerin hatte sich vor Abschluss
des Versicherungsvertrages wegen Erschöpfungszuständen in ärztlicher
Behandlung befunden. Als Grund des Leidens nannte sie Auseinandersetzungen
mit ihrem damaligen Arbeitgeber. Nach einem Wechsel des Arbeitsplatzes hätten
sich auch die Beschwerden erledigt. Bei Abschluss der Versicherung
habe sie das Leiden daher nicht mehr angegeben. Als die Versicherung
gleichwohl davon erfuhr, kündigte sie den Vertrag wegen arglistiger
Täuschung. Aber vgl. die folgende Entscheidung >> |
Alkoholproblem verschweigen -
Versicherungsschutz verloren
Wer eine Berufsunfähigkeitsversicherung abschließt
und dabei sein Alkoholproblem verschweigt, verliert grundsätzlich den
Versicherungsschutz (Oberlandesgericht (OLG) Koblenz - Az.: 10 U 939/04).
Als Indiz für solche Probleme reicht es den Richtern zufolge, wenn der
Versicherte mit einem hohen Blut-Alkohol-Gehalt im Straßenverkehr
aufgefallen ist und sich anschließend einer medizinisch-psychologischen
Untersuchung unterziehen musste. Das Gericht hob mit seinem Urteil eine
Entscheidung des Landgerichts Trier auf und wies die Klage eines
Versicherten gegen seine private Berufsunfähigkeitsversicherung ab. Der
Kläger hatte bei Abschluss des Vertrages unter anderem die Frage, ob er
wegen der Folgen von Alkoholgenuss beraten oder behandelt worden sei,
verneint. Tatsächlich war er jedoch im Straßenverkehr mit mehr als zwei
Promille aufgefallen und musste sich anschließend
medizinisch-psychologisch untersuchen lassen. Als die Versicherung davon
erfuhr, trat sie vom Vertrag zurück. Anders als zuvor das Landgericht sah
das Oberlandesgericht den Rücktritt der Versicherung als berechtigt an.
Die Richter betonten, nach ihren Erfahrungen sei ein Verkehrsteilnehmer,
der mehr als 1,3 Promille Alkohol im Blut habe, an den Konsum großer und
nicht mehr kontrollierbarer Alkoholmengen gewöhnt. Diese Probleme und die
medizinisch-psychologische Untersuchung hätte der Kläger bei der
Versicherung angeben müssen. |
Rentner
können nach Auslandsumzug weiterhin zur Behandlung bei einem deutschen
Arzt
Deutsche Rentner, die sich etwa im Süden niederlassen, haben weiterhin
Anspruch auf eine Krankenbehandlung in der Heimat. Die deutsche
Krankenkasse hat kein Recht, einem in Frankreich oder Spanien lebenden
Rentner die Ausstellung einer Versichertenkarte und die Behandlung daheim
auf ihre Kosten zu verweigern (Bundessozialgericht - B 1 KR 2/04 R, B 1 KR
4/04 R). Die Kasse könne den Rentner nicht auf die ausländische
Versicherung verweisen, die an seinem neuen Wohnort für seine Behandlung
aufkommt. Dem Rentner werde im Ausland nämlich nach europäischem Recht
nur deshalb Versicherungsschutz gewährt, weil er Anspruch auf Leistungen
hätte, wenn er in Deutschland wohnte. Eine mögliche Doppelbelastung der
deutschen Krankenversicherung stehe dem Anspruch der Rentner nicht
entgegen, urteilte das BSG. Die beklagte Kasse hatte vorgebracht, sie
bezahle für die Auslandsbehandlung der Rentner einen Pauschalbetrag und
zusätzliche Arztbesuche in Deutschland führten zu doppelten Kosten. Wenn
dem so sei, meinte das Gericht, müsse die Kasse die Pauschale anpassen
oder eine Einzelerstattung vornehmen. |
Anspruch
auf Haushaltshilfe für kranke Ehefrau nur an Werktagen
Bei einer Erkrankung der Ehefrau
hat eine Familie an Wochenenden und an Urlaubstagen des Ehemanns keinen
Anspruch auf eine Haushaltshilfe (Landessozialgericht Mainz - Az.: L 3 U
305/03). Die gesetzliche Unfallversicherung müsse nur für die Zeit die
Kosten übernehmen, in der kein Familienmitglied in der Lage sei, den
Haushalt zu führen.
Das Gericht wies die Klage einer Arbeitnehmerin gegen
einen gesetzlichen Unfallversicherungsträger auf vollständige Übernahme
der Kosten für eine Haushaltshilfe ab. Die Frau hatte sich bei einem
Arbeitsunfall schwer verletzt, so dass sie den Haushalt für längere Zeit
nicht führen konnte. Sie beantragte die Kostenübernahme für eine
Haushaltshilfe. Die Unfallversicherung bewilligte dies aber nur für
Werktage und lehnte die Kostenübernahme zudem für die Urlaubszeit des
Ehemanns der Klägerin ab. Das LSG bestätigte die Rechtmäßigkeit des
Bescheides. Eine Haushaltshilfe auf Kosten des Sozialversicherungsträgers
komme nur als letztes Mittel in Frage. |
Jäger
stehen bei «Schüsseltreiben» nicht unter Versicherungsschutz
Ein
Unglück bei einer Treibjagd gilt als Arbeitsunfall, nicht aber ein Sturz
beim anschließenden Umtrunk. Das so genannte Schüsseltreiben mit
gemeinsamen Essen und Trinken und dem Benennen des Jagdkönigs gehöre
zwar traditionell zur Jagd, stehe aber nicht mehr unter dem Schutz der
gesetzlichen Unfallversicherung (Bundessozialgericht - B 2 U 5/04 R). Das
«Schüsseltreiben» sei ein alter Jägerbrauch, der als private und nicht
versicherte Beschäftigung einzustufen sei, urteilte das BSG. Im
verhandelten Fall ging es um einen Treiber, der sich während des Umtrunks
auf eine andere Bank hatte setzen wollen und gestürzt war. Mit ihrem
Urteil grenzten die Richter den Versicherungsschutz für Jäger von dem für
Handwerker ab. Diese stehen beim Richtfest - einem alten Handwerkerbrauch
bei der Fertigstellung des Rohbaus eines Hauses - unter
Versicherungsschutz. |
Eine
verspätete Kfz-Diebstahlsanzeige bei
der Polizei kann den Versicherungsschutz kosten (OLG Köln - Az.: 9
U 141/03). Dieselbe Rechtsfolge tritt ein, wenn der Fahrzeughalter für
das gestohlene Fahrzeug einen zu hohen Kaufpreis angibt. In beiden Fällen
handelt es sich um einen Verstoß gegen die Obliegenheitspflichten, so
dass die Versicherung leistungsfrei wird.
Falschangaben
eines Dritten gegenüber der Kaskoversicherung können zum Wegfall des
Versicherungsschutzes führen
, vlg. OLG Bamberg 4.10.2004, 1 U 96/04
Versicherungsnehmer können ihren Versicherungsschutz verlieren, wenn ein
Dritter Kenntnis von Vorschäden am Auto hat und dies gegenüber der
Kaskoversicherung verschweigt. Der Versicherungsnehmer muss sich das
Wissen des Dritten zurechnen lassen, wenn dieser als sein Repräsentant
anzusehen ist. Dies ist etwa der Fall, wenn der Dritte über das
versicherte Fahrzeug uneingeschränkt verfügen durfte.
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Autoinhaltsversicherung
zur Zahlung verurteilt
Der
Inhaber einer Elektrofirma hatte den Werkstattwagen über Nacht auf dem
umzäunten Firmengelände abgestellt. Das Fahrzeug wurde aufgebrochen, die
in dem Fahrzeug befindlichen Werkzeuge und Ersatzteile wurden entwendet.
Der Inhaber der Firma hatte eine Autoinhaltsversicherung abgeschlossen,
die eine sogenannte Nachtzeitklausel beinhaltete. Danach bestand
Versicherungsschutz auch dann, wenn das Fahrzeug nachts unbeaufsichtigt
auf einem umzäunten Hof abgestellt wurde. Die Versicherung lehnte eine
Regulierung des Schadens mit der Begründung ab, der Inhaber der Firma
habe eine Transportversicherung und keine Lagerversicherung abgeschlossen.
Die Teile seien während einer Lagerung in dem Fahrzeug gestohlen worden.
Das Oberlandesgericht Koblenz (PM 127 E 2 - 58/05) hat die Versicherung
verurteilt, den Wert der gestohlenen Werkzeuge und Ersatzteile zu
ersetzen. Die Richter haben sich daran orientiert, wie ein
Versicherungsnehmer, der für einen Werkstattwagen eine
Autoinhaltsversicherung abschließt, die Nachtzeitklausel verstehen würde.
Ein Versicherungsnehmer kann die Klausel nach Auffassung des Gerichts aber
nur so verstehen, dass auch die Teile versichert sind, die dauerhaft in
dem Werkstattwagen aufbewahrt werden, um das Fahrzeug jederzeit und sofort
einsatzbereit zu halten. Hauptzweck der Aufbewahrung in dem Fahrzeug sei
nicht die Lagerung, sondern die Notwendigkeit, die Teile mit dem Fahrzeug
zu den Einsatzstellen befördern zu können. |
Autoschlüssel im Werkstattbriefkasten - grob
fahrlässig
Ein
Versicherungsnehmer, der seinen Autoschlüssel im unzureichend gesicherten
Briefkasten einer Werkstatt verwahrt, muss im Falle eines Wagendiebstahls
damit rechnen, dass seine Kaskoversicherung die Leistung verweigert, weil
der Diebstahl grob fahrlässig herbeigeführt wurde. Im vorliegenden Fall
hatte ein Kunde sein Fahrzeug über Nacht auf dem unbewachten Werkstattgelände
geparkt. Am nächsten Tag wollte er es reparieren zu lassen. Die dazugehörigen
Autoschlüssel warf er in den nicht einbruchsicheren Außenbriefkasten der
Werkstatt. Ein Dieb, der die Situation beobachtete, brach den Briefkasten
auf und entwendete das Fahrzeug. Der Autofahrer berief sich auf seinen
Diebstahlschutz und verklagte seine Kaskoversicherung auf Ersatz. Auch in
zweiter Instanz bekam er kein Recht. In seinem Urteil kam das OLG Celle
zur Auffassung, dass der Versicherungsnehmer grob fahrlässig gehandelt
habe, indem er den Schlüssel in den offensichtlich unzureichend
gesicherten Briefkasten warf. Außerdem hätte der Geschädigte wissen müssen,
dass das nach Feierabend auf dem Werkstattgelände abgestellte Fahrzeug
Diebe anlocken könnte, die den zum Auto gehörenden Schlüssel im
Briefkasten vermuten würden. Die Versicherung musste demgemäß keinen
Ersatz leisten. Die Entscheidung wäre nach Darstellung des
Oberlandesgerichts allerdings anders ausgefallen, wenn sich der
Briefkasten in einem sicheren Bereich befunden hätte, wie etwa in der
Eingangstür oder der Hauswand der Werkstatt. Auch ein Briefkasten mit
besonderen Sicherungen, ähnlich einem Tresor, gilt als ausreichend
gesichert, da ein Einbruch mit Werkzeug nicht ohne weiteres möglich ist
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Kfz-Teilkasko
haftet bei Autounfall nur für die Brandschäden - nicht für die originären
Unfallschäden
Ein Autofahrer, dessen Fahrzeug unfallbedingt in Brand
gerät, kann seine Teilkaskoversicherung nur für die durch den Brand
entstandenen Schäden in Anspruch nehmen. Die durch den zuvor erfolgten
Aufprall auf ein Hindernis verursachten Unfallschäden kann er dagegen
nicht ersetzt verlangen. Das hat das Oberlandesgericht Celle (OLG Celle Az.:
8 U 155/05) jüngst im Fall eines Autofahrers entschieden, der mit seinem
teilkaskoversicherten Fahrzeug in eine Baumgruppe gefahren und in einen
Graben geschleudert. Der Pkw geriet daraufhin in Brand. Von seiner
Teilkaskoversicherung verlangte er daraufhin - unter Berücksichtigung
seiner Selbstbeteiligung - die gesamten Unfallschäden ersetzt. Das
Gericht ist dem nicht gefolgt. Nach dem Versicherungsvertrag umfasse die
Teilkaskoversicherung nicht - wie eine Vollkaskoversicherung - den Ersatz
von Unfallschäden, sondern (u.a.) nur die Schäden, die durch Brand oder
Explosion entstanden seien. Daher sei der Versicherungsfall hier erst mit
dem Ausbruch des Brandes und nicht bereits mit dem Aufprall auf die Bäume
und dem Schleudern in den Graben entstanden. Dies gelte auch, wenn - wie
hier - der Unfall und der anschließende Brand einen zusammenhängenden
Lebenssachverhalt darstellten. Entscheidend sei, dass Brand und Unfall
versicherungsrechtlich unterschiedliche Tatbestände erfüllten. Für die
Schadensregulierung sei deswegen von dem Wert des Fahrzeugs nach dem
Unfall, aber vor dem Brandausbruch auszugehen. Die ursprünglichen
Unfallschäden sind somit nicht erstattungsfähig. |
Mit
Wohnmobildach gegen Autounterführung: Kein Versicherungsschutz
Wer
mit dem Dach seines Wohnmobils eine Autounterführung streift, weil er die
Höhe der Durchfahrt falsch einschätzt, kann seinen Kaskoversicherer
nicht auf Schadensersatz in Anspruch nehmen; jedenfalls dann nicht, wenn
durch Schilder dreimal auf die Durchfahrtshöhe hingewiesen war. Ein
Mann war im Mai vergangenen Jahres mit seinem frisch erworbenen Wohnmobil
nach Wolfsburg gefahren, um dort einen Verwandten zu besuchen. Er verfuhr
sich in der fremden Stadt. Bei Regen und dichtem Verkehr kam es dann zum
Missgeschick. Der Fahrer bedachte nicht die Höhe seines Wohnmobils von
3,08 m und fuhr in eine Autounterführung mit einer Deckenhöhe von 2,50
m. Die Lichtkuppel des Wohnmobils kollidierte mit der Brücke. Es entstand
ein Schaden von über 10.000 €, den der Mann nach Abzug seines
Eigenanteils von seinem Kaskoversicherer erstattet haben wollte. Der
Versicherer versagte den Schutz mit dem Argument, der Mann habe den
Schaden grob fahrlässig selbst verschuldet. Das vom Südoldenburger
angerufene Landgericht Oldenburg folgte der Ansicht des Versicherers. Das OLG
Oldenburg (Az 3 U 107/05 - 27. Januar 2006) sah es auch so. Grob fahrlässig
handele, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen
in ungewöhnlich hohem Maße verletze und unbeachtet lasse, was im
gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Fahre der Fahrer eines
3,08 hohen Wohnmobils unter Missachtung dreier Verkehrszeichen, durch die
ein Verkehrsverbot für Fahrzeuge mit einer Höhe von über 2,50 m
ausgesprochen werde, in eine Unterführung ein und beschädige er so sein
Auto, handele er objektiv und subjektiv grob fahrlässig, soweit nicht
schuldmildernde Umstände von besonderem Gewicht vorlägen. Dies sei hier
nicht der Fall. Dass er sich verfahren habe, dichter Verkehr geherrscht
und es geregnet habe, entlaste den Kläger nicht. Der Kläger könne sich
auch nicht auf ein so genannten „Augenblicksversagen“ berufen. Es könne
von einem Augenblickversagen keine Rede sein, wenn ein Fahrer –wie hier-
auf mehreren hundert Metern drei Verkehrsverbotsschilder übersehe. |
Fußgänger
verliert privaten Unfallversicherungsschutz schon bei 1,63 Promille
Für
Fußgänger besteht bei einer Alkoholisierung von 1,63 Promille kein
Versicherungsschutz in der privaten Unfallversicherung. Auch ein Unfall,
den ein Fußgänger erleide, könne bei dem genannten Wert auf eine
Bewusstseinsstörung durch Trunkenheit zurückzuführen sein, die nach den
Versicherungsbedingungen zum Ausschluss des Versicherungsschutzes führe.
Im konkreten Fall des OLG Köln (Aktenzeichen: 5 W 117/06) hatte ein
Dachdecker aus den neuen Bundesländern eine private Unfallversicherung
bei einem Aachener Versicherungsunternehmen abgeschlossen. Die
Versicherungssumme betrug für den Fall voller Invalidität 269.000,-
Euro. Nach dem Besuch eines Polterabends wollte der Versicherte nachts mit
seinem Fahrrad nach Hause. Ungeklärt blieb, ob er dieses fuhr oder nur
schob. In einer Linkskurve kam er von der Fahrbahn ab und stürzte in den
Straßengraben. Dabei schlug er mit dem Kopf so unglücklich auf die Mauer
eines Kanalschachtes auf, dass er schwerste Kopfverletzungen davontrug und
seit dem Unfall im Koma liegt. Eine Blutprobe, die dem Unfallopfer wegen
seines Alkoholgeruchs entnommen wurde, ergab einen Wert von 1,63 Promille.
Das Oberlandesgericht Köln hat in der Begründung seines Beschlusses
darauf hingewiesen, dass bei Radfahrern schon ab 1,6 Promille Alkohol im
Blut von einer absoluten Fahruntüchtigkeit und dementsprechend von einer
"Bewusstseinsstörung" im Sinne der
Unfallversicherungsbedingungen auszugehen sei. Bei diesem Wert sei zu
vermuten, dass der Unfall auf der Trunkenheit beruhe. Bei Fußgängern, für
die kein Grenzwert gelte, greife eine entsprechende Ursachenvermutung für
den Unfall zwar erst ab etwa 2,0 Promille ein. Im konkreten Fall lagen
aber hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass der nächtliche Unfall
nur auf die starke Alkoholisierung zurückgeführt werden konnte. Die
Linkskurve war nicht stark ausgeprägt, die Fahrbahn glatt, die Straße
gut ausgeleuchtet. Andere Ursachen für den Unfall hatten weder die
polizeilichen Ermittlungen ergeben noch hatte der Dachdecker solche
aufzeigen können, so dass der Sturz nach der Überzeugung des Gerichts
nur durch die alkoholbedingten Ausfälle zu erklären war. |
Hausratversicherung
gilt auch bei vorübergehend unbewohntem Haus
Hauseigentümer und -bewohner, die
vorübergehend bei Angehörigen wohnen, verlieren durch die Abwesenheit
nicht den Schutz der Hausratversicherung (Oberlandesgericht (OLG) Koblenz
- 10 U 1252/03). Denn die Betroffenen hätten weder ihren
Lebensmittelpunkt verlegt noch sei das Haus unbewohnt. Nur für diese Fälle
sehe das geltende Recht einen möglichen Verlust des Versicherungsschutzes
vor. Die Richter gaben mit ihrem Beschluss der Zahlungsklage einer
Erbengemeinschaft gegen eine Wohngebäude- und Hausratversicherung statt.
Die Mutter der Kläger hatte sich längere Zeit aus gesundheitlichen Gründen
bei ihrer Tochter aufgehalten. Allerdings hatte sie offiziell ihren
Wohnsitz behalten, da sie in ihr Haus zurückkehren wollte. Während der
Abwesenheit der inzwischen gestorbenen Hauseigentümerin kam es zu einem
Wohnungsbrand. Die Versicherung wollte keinen Schadenersatz leisten, da
das Haus nicht mehr bewohnt gewesen sei. Man habe ihr diesen Gefahren erhöhenden
Aspekt nicht mitgeteilt. Das OLG ließ die Argumentation nicht gelten. Die
Richter verwiesen darauf, der Fall der Hauseigentümerin sei mit dem
Krankenhausaufenthalt eines Versicherten vergleichbar. Solange dieser den
Willen habe, nach Hause zurückzukehren, habe er seinen Lebensmittelpunkt
nicht verlegt. Anders sei der Fall nur dann, wenn jemand auf unabsehbare
Zeit seinen Lebensmittelpunkt verlege, etwa weil er in ein Altersheim
ziehe. |
Private Haftpflichtversicherung muss bei Erdrutsch nicht
zahlen
Eine
private Haftpflichtversicherung muss nach dem Oberlandesgericht Koblenz (Az.: 10 W
587/03). nicht für Schäden aufkommen, die durch einen Erdrutsch auf dem Grundstück des
Versicherten entstanden sind. Sinn des Ausschlusses sei, die Haftpflichtversicherung vor
den Folgen schwerer oder unkalkulierbarer Katastrophenschäden zu bewahren. Die Richter
sahen für eine Zahlungsklage keine Erfolgsaussichten. Bei einem Erdrutsch auf dem
Grundstück des Klägers waren neben der Außenmauer eines Gebäudes auch parkende
Fahrzeuge beschädigt worden. Deren Halter verlangten vom Kläger Schadensersatz. Dieser
meinte jedoch, es liege ein Haftpflichtschaden vor, für den die Versicherung aufkommen
müsse. Das OLG winkte ab und verwies den Kläger auf die Ausschlussklausel in den
allgemeinen Versicherungsbedingungen. Danach muss die Versicherung unter anderem nicht
für Folgeschäden bei der Senkung eines Grundstücks oder bei einem Erdrutsch haften.
Dies gelte unabhängig davon, wie hoch oder gering der Schaden im Einzelfall sei (OLG
Koblenz - Az.: 10 W 587/03).
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Annäherungsversuch
während der Fahrt kann Versicherungsschutz kosten
Ein Annäherungsversuch während der Autofahrt kann den Fahrer oder Halter
den Versicherungsschutz kosten. Ein Fahrer müsse mit spontanen Abwehrreaktionen der
Betroffenen oder von anderen Mitfahrern rechnen. Die Unfallgefahr liege somit auf der
Hand, sodass der Autofahrer einen Unfall grob fahrlässig verursacht habe Das
Saarländische Oberlandesgerichts (Az.: 5 U 396/03-39) wies damit die Zahlungsklage eines
Unternehmens gegen deren Vollkaskoversicherung ab. Ein Mitarbeiter des Unternehmens hatte
im Firmenfahrzeug Annäherungsversuche an seine Beifahrerin riskiert. Eine hinter ihm
sitzende Mitfahrerin schlug ihm daraufhin in das Genick, sodass er sich nach ihr umdrehte.
Dadurch geriet der Wagen außer Kontrolle und es kam zu einem Unfall. Wie bereits
die Versicherung hielt auch das OLG dem Autofahrer grob fahrlässiges Verhalten vor. Jeder
Autofahrer wisse, dass er den Blick "grundsätzlich nicht von der Straße
abwenden" dürfe. Dies gelte auch bei einer Ablenkung im Fahrzeug. In jedem Fall sei
der Vorwurf grober Fahrlässigkeit gerechtfertigt, wenn der Fahrer, wie hier geschehen,
die "Ablenkung" noch selbst provoziert habe (OLG Saarbrücken (Az.: 5 U
396/03-39).
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Unrichtige Angaben des
Versicherungsnehmers gegenüber seiner Versicherung können zur
Leistungsfreiheit bzw. Rückerstattungsansprüchen der Versicherung führen
Im März 2002 gegen Mittag parkte
eine Münchnerin mit ihrem Auto auf dem Parkplatz eines
Drive-In-Restaurants. Als sie noch in ihrem Fahrzeug saß, fuhr der
Beklagte mit dem von ihm geführten LKW in den Parkplatz ein. Da er nicht
direkt an dem PKW der Münchnerin vorbei fahren konnte, musste er zurücksetzen
und nach rechts ausholen. Bei diesem Fahrmanöver fuhr er gegen die linke
hintere Fahrzeugseite des geparkten PKW. Danach entfernte er sich von der
Unfallstelle. Die Geschädigte konnte sich noch das Kennzeichen des LKW
merken, versuchte noch mit Winken und Nachschreien auf sich aufmerksam zu
machen - ohne Erfolg. Die danach eingeschaltete Polizei konnte den
Beklagten als Fahrer ermitteln. Gegen ihn wurde ein Strafverfahren wegen
unerlaubten Entfernens vom Unfallort eingeleitet, dass in der
Gerichtsverhandlung im November 2002 gegen Zahlung einer Geldbuße von €
1.000,00 zugunsten der Staatskasse eingestellt wurde. Der zuständige
Strafrichter sah die Schuld des Angeklagten als gering an, so dass eine
Einstellung erfolgen konnte. Im Rahmen des Strafverfahrens wurde ein
Sachverständigengutachten zur Bemerkbarkeit des Unfalls für den
Beklagten erholt. Der Sachverständige kam zu dem Ergebnis, dass der
Unfall akustisch für den Beklagten bemerkbar war. Bei einem entstandenen
Schaden von über € 3.000,00 und den Anstoßwinkeln der beiden Fahrzeuge
musste der Beklagte den Unfall durch das dadurch entstehende Geräusch
bemerkt haben. Bis in das Strafverfahren hinein leugnete der Beklagte
dies. Auch gegenüber der Haftpflichtversicherung gab er an, den Unfall
nicht bemerkt zu haben. Die Haftpflichtversicherung sah darin eine
Obliegenheitsverletzung des Beklagten: Jeder Versicherungsnehmer habe nach
Kräften zur wahrheitsgemäßen Aufklärung eines Unfalls beizutragen.
Diese Pflicht habe der Beklagte verletzt. Daher forderte die Versicherung
von dem Beklagten € 2.557,00 (früher DM 5.000,00) zurück. Das
Amtsgericht gab der Klage in vollem Umfang statt. Nach dem Sachverständigengutachten
müsse davon ausgegangen werden, dass der Beklagte den Unfall bemerkt
habe. Damit habe er gegen seine Verpflichtung gegenüber der Versicherung
verstoßen, wahrheitsgemäße Angaben zum Unfallhergang zu machen. Daraus
wiederum ergebe sich ein Rückforderungsanspruch hinsichtlich der
Schadenssumme, die die Versicherung an die Geschädigte gezahlt habe.
Allerdings sei dieser Rückforderungsanspruch gesetzlich auf € 2.557,00
(früher DM 5.000,00) beschränkt. In der Berufungsinstanz bestätigte das
Landgericht München (Beschluss des Landgerichts München I vom 20.06.2005
- 30 S 1016/05) nun das Urteil des Amtsgerichts vollumfänglich und wies
die Berufung zurück. Das Urteil ist somit rechtskräftig. |
Versicherung
kann Nachweis für Einbruch verlangen
Wer von seiner
Hausratsversicherung Ersatz für einen Einbruch verlangt, muss
ausreichende Beweise vorlegen (Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe - 12 U
159/05). Das OLG lehnte den Anspruch eines Hausbesitzers ab, der fast
47.000 Euro von seiner Versicherung forderte, weil Einbrecher während
seines Urlaubs aus seinem Anwesen Geld, Schmuck und Elektrogeräte
gestohlen haben sollen. Laut OLG fehlte es aber an Einbruchsspuren.
Zwar war der Schließzylinder der Eingangstür ausgebaut und eine Kellertür
aufgehebelt worden. Allerdings hatte ein Sachverständiger festgestellt,
der Zylinder hätte nur bei geöffneter Tür ausgebaut werden können,
weil sie ansonsten unversehrt war. Außerdem konnte die Kellertür nur von
innen aufgebrochen werden. Eine Beschädigung des Hoftors, auf die der Kläger
zusätzlich verwiesen hatte, stehe wahrscheinlich nicht mit einem Einbruch
im Zusammenhang. Nach den Worten des Gerichts muss die Versicherung nur
zahlen, wenn ein Einbruch einigermaßen wahrscheinlich ist und der Kläger
dies nachweisen kann. Hier sprächen die Umstände eher dagegen. Die bloße
Möglichkeit, dass dennoch eingebrochen worden sei, reiche nicht aus. |
Umfasste Gegenstände bei einer Autoinhaltsversicherung
Der
Inhaber einer Elektrofirma hatte einen Werkstattwagen über Nacht auf dem
umzäunten Firmengelände abgestellt. Das Fahrzeug wurde aufgebrochen, die
in dem Fahrzeug befindlichen Werkzeuge und Ersatzteile wurden entwendet.
Der Inhaber der Firma hatte eine Autoinhaltsversicherung abgeschlossen. Er
hatte mit der Versicherung eine so genannte Nachtzeitklausel vereinbart.
Danach bestand Versicherungsschutz auch dann, wenn das Fahrzeug nachts
unbeaufsichtigt auf einem umzäunten Hof abgestellt wurde. Die Versicherung lehnte eine Regulierung des Schadens mit der Begründung
ab, der Inhaber der Firma habe eine Transportversicherung und keine
Lagerversicherung abgeschlossen. Die Teile seien während einer Lagerung
in dem Fahrzeug gestohlen worden. Das Oberlandesgericht Koblenz (Az.: 127 E 2
- 58/05) hat
die Versicherung aber verurteilt, den Wert der gestohlenen Werkzeuge und
Ersatzteile zu ersetzen. Die Richter haben sich danach gerichtet, wie ein
Versicherungsnehmer, der für einen Werkstattwagen eine
Autoinhaltsversicherung abschließt, die Nachtzeitklausel verstehen kann.
Ein Versicherungsnehmer kann die Klausel nach Auffassung der Richter nur
so auffassen, dass auch die Teile versichert sind, die dauerhaft in dem
Werkstattwagen aufbewahrt werden, um das Fahrzeug jederzeit und sofort
einsatzbereit zu halten. Hauptzweck der Aufbewahrung in dem Fahrzeug sei
nicht die Lagerung, sondern die Notwendigkeit, die Teile mit dem Fahrzeug
zu den Einsatzstellen befördern zu können.
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Aber:
Einbruchsspuren
müssen Versicherung als Diebstahls-Nachweis genügen
Versicherungen dürfen an den Nachweis eines Diebstahls nicht zu hohe
Anforderungen stellen. Nach dem Oberlandesgericht (OLG) Koblenz genügt als Nachweis, wenn
das "äußere Bild" eines Diebstahls vorliegt. Bei einem Einbruch heißt das zum
Beispiel, dass sich in jedem Fall Einbruchsspuren feststellen lassen müssten (Az.: 10 U
928/02). Das Gericht gab mit seiner Entscheidung der Zahlungsklage eines Versicherten
gegen dessen Diebstahlversicherung statt. Der Kläger hatte den Einbruch in seine
Lagerhalle und den Diebstahl von Bundesliga-Fanartikeln im Gesamtwert von knapp 181 000
Euro gemeldet. Die Versicherung war jedoch misstrauisch und meinte, der Diebstahl sei nur
vorgetäuscht. Sie fand jedoch vor dem Gericht kein Gehör. Denn Polizeibeamte hatten den
Richtern bestätigt, am Tatort Einbruchsspuren vorgefunden zu haben. Damit sei es Sache
der Versicherung, den behaupteten Einbruch zu widerlegen. Das sei ihr nicht gelungen,
betonte das OLG Koblenz (09.12.2003 Az.: 10 U 928/02).
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