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Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm - Bonn

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 Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

 

 

Versicherung

Leistungen

Allgemeines

 

 

Was zahlt die Versicherung?  

Grundsätzlich ersetzt die Versicherung Ihnen den tatsächlich entstandenen Schaden. Die Versicherung ist grundsätzlich dazu verpflichtet, Geldersatz in Höhe des Schadens zu zahlen. Es gilt allerdings das sogenannte Bereicherungsverbot des § 55 VVG, wonach die Versicherung selbst dann nicht mehr als den tatsächlich entstandenen Schaden ersetzen muss, auch wenn der im Versicherungsvertrag angegebene Wert des versicherten  Gegenstands höher angesetzt ist.  

Hinweis: Ersetzt wird in der Regel nur der Zeitwert zum Schadenszeitpunkt, so dass der Versicherungsnehmer auf den Mehrkosten der Neuanschaffung sitzen bleibt.  

Eine Ausnahme gilt  im Bereich der Wohngebäude- oder Feuerversicherung, wo regelmäßig vereinbart ist, dass die Versicherung die gesamten Kosten der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands trägt. Die Versicherung zahlt also im Schadensfall die kompletten Reparatur- oder Wiederherstallungskosten, auch wenn der Versicherungsnehmer daraus einen wirtschaftlichen Vorteil hat.  

Beispiel: Bei einem Rohrbruch wird der 10 Jahre alte Teppich und die Tapete irreparabel beschädigt. Die Versicherung zahlt dann die gesamten Kosten für den neuen Teppich und die neue Tapete. Auch wenn der Versicherungsnehmer danach letztlich wirtschaftlich besser dasteht, zahlt die Versicherung die gesamten Kosten. 

Problem Doppelversicherung  

Das Bereicherungsverbot führt dazu, dass der Versicherungsnehmer nicht mehr ersetzt bekommt, als ihm als Schaden entstanden ist. Dies gilt nicht nur gegenüber einer Versicherung, sondern auch gegenüber mehreren Versicherungen wegen desselben Schadens. Auch wenn derselbe Schaden bei mehreren Versicherungen gleichzeitig versichert ist, ist der Schaden insgesamt nur einmal zu erstatten. Eine solche Doppelversicherung (§ 59 VVG) führt also nicht dazu, dass die beiden Versicherungen den Schaden jeweils in voller Höhe übernehmen.  

Hinweis: In der Regel teilen sich die Versicherungen den entstanden Schaden in diesen Fällen gemeinsam.  

Sind mehrere Versicherungsverträge bereits mit der Absicht abgeschlossen worden, um sich auf diesem Weg zu bereichern, so führt dies gemäß § 59 Abs. 3 VVG dazu, dass man letztlich von beiden Versicherungen gar nichts erhält. Das Gesetz sieht diese Folge quasi als Strafe für das rechtswidrige Verhalten des Versicherungsnehmers beim Vertragsabschluss vor.  

Wie hoch ist der Schaden?  

Abers auch die Höhe des Schadens ist oft ein Streitpunkt. Die Versicherung stellt sich dann auf den Standpunkt, dass die versicherten Gegenstände nicht den vom Versicherungsnehmer angegebenen Wert hatten.  

Der Wert von zerstörten oder gestohlenen Sachen lässt sich im Nachhinein oft nur schwer feststellen.  

Tipp: Machen Sie bereits im Vorfeld von verschiedenen wertvollen Gegenständen (Schmuck, Gemälde, Antiquitäten) Fotos, um diese im Schadensfall vorlegen zu können. Heben Sie Belege über Kaufpreise auf.  

Risiko Unterversicherung  

Auch wenn ein Schaden durch einen Versicherungsfall eingetreten ist, kann sich die Versicherung darauf berufen, so dass sie wegen einer Unterversicherung  nur einen Teil des Schadens tragen will.  

Beispiel: Versichert war das abgebrannte Haus mit einem Betrag von 500.000,00 EUR. Nachdem das Haus abgebrannt ist, behauptet die Versicherung das Haus hätte einen Wert von 1.000.000,00 EUR gehabt. Wenn die Ansicht der Versicherung zutrifft, wäre das Haus nur zur Hälfte versichert  (1.000.000/ 500.000 = ½).

Selbst wenn der Feuerschaden nur 400.000,00 EUR beträgt, kann die Versicherung sich auf die Unterversicherung berufen. Sie muss dann im Beispielsfall nur die Hälfte des Schadens bezahlen. Hier also 200.000,00 EUR (400.000 : 2). Der Versicherungsnehmer bleibt dann auf dem Rest des Schadens sitzen.  

Es gilt folgende Rechnung für die Berechnung der zu zahlenden Entschädigungsleistung  

„tatsächlicher Schaden“ x  „im Versicherungsvertrag angegebener Gesamtwert“

--------------------      =  „zu zahlende Entschädigungssumme“

            „tatsächlicher Wert der versicherten Gegenstände“  

Hinweis: Damit muss die Versicherung auch dann nicht den vollen Schaden, selbst wenn der im Versicherungsvertrag angegebene Gesamtwert der versicherten Gegenstände nicht erreicht ist.  

Liegt Unterversicherung vor, dann liegt dies oft an unzureichender Beratung durch den Versicherungsagenten, bei dem der Versicherungsvertrag abgeschlossen wurde. Kann man dem Agenten ein Versäumnis bei der Beratung nachweisen, dann muss die Versicherung im Einzelfall doch zahlen. Für Beratungsverschulden des Agenten haftet die Versicherung nämlich selbst, wie für eigenes Verschulden.  

Was will die Versicherung?  

Versicherungen sind Wirtschaftsunternehmen, die ihre Produkte (Versicherungsverträge) mit der Absicht anbieten und verkaufen, Gewinn zu erzielen. Sie verdienen aber nur dann Geld mit den abgeschlossenen Versicherungen, wenn sie die Prämien vom Versicherungsnehmer erhalten, ohne im Fall sämtlicher VN Zahlungen zu erbringen. Die Versicherung hat also stets ein Interesse daran, dass sie ihre Zahlungen in Grenzen halten. Sollte das erklären, dass sich die Schadensregulierung vieler Versicherungen oft schleppend gestaltet? Die Versicherten müssen dann auf das versprochene Versicherungsleistung, also das Geld, lange warten. Die Kunden werden oft über Wochen, Monate oder gar Jahre hingehalten.  Viele Kunden resignieren schließlich und geben sich am Ende mit Teilleistungen zufrieden. Sie sind oft froh, überhaupt etwas von der Versicherung erhalten zu haben. Die Versicherung spart dann einen Teil der versprochenen Summe, den sie als zusätzlichen Gewinn kassieren kann. Mit rechtsstaatlichen Grundsätzen oder dem Einhalten von Verträgen hat dies dann oft nichts mehr zu tun.  

Als Versicherungsnehmer sollten Sie sich frühzeitig gegen das Verhalten der Versicherung wehren, wenn sie befürchten müssen, auf Dauer kein Geld zu erhalten. Notfalls sollte dann auch kurzfristig Klage bei Gericht erhoben werden. Mitunter zahlen Versicherungen auch unter dem Druck einer drohenden Klage überraschend kurzfristig die geschuldeten Beträge. Auch die Versicherung weiß natürlich um das Prozessrisiko. 

Wann zahlt die Versicherung nicht?  

Versicherungen haben oft ein ganzes Sammelsurium an Argumenten und Gründen, warum sie nicht zahlen wollen. In nett formulierten Schreiben bedauert die Versicherung dann in der Regel mitteilen zu müssen, dass eine Regulierung des Schadens oder Zahlung der versprochenen Leistung „leider“ nicht möglich sei. Bemüht wird dann oft das Interesse der anderen Versicherungsnehmer, dass die gezahlte Prämie möglichst niedrig bleibt. Natürlich geht es der Versicherung weniger um die Höhe der Prämie oder das Interesse der anderen Versicherungsnehmer, als um ihr eigenes Interesse, möglichst viel Profit zu machen.  

Wir gehen in der folgenden Darstellung auf verschiedene Argumente der Versicherungen ein, die in der Praxis von diesen immer wieder vorgebracht werden. Daneben gibt es eine Vielzahl weiterer Argumente und Gründe, die im Einzelfall vorgetragen werden. Wenn Sie selbst Ärger mit Ihrer Versicherung haben, sprechen Sie mit uns. Vielleicht können wir Ihnen weiterhelfen und Ihnen so zu Ihrem Recht verhelfen.  

Tatsächlich ein Versicherungsfall?  

Meldet der Versicherungsnehmer einen Schaden, stellt die Versicherung sich oft auf den Standpunkt, der Schaden sei nicht durch einen mitversicherten Versicherungsfall entstanden. Beispiel: Die Kaskoversicherung stellt sich auf den Standpunkt, dass der als gestohlen gemeldete PKW gar nicht gestohlen worden ist. Sie verweigert daher die Zahlung der versprochenen Versicherungsleistung. Grundsätzlich ist zu sagen, dass Sie als Versicherungsnehmer im Streitfall beweisen müssen, dass der Versicherungsfall tatsächlich eingetreten ist. Dies kann im Einzelfall offensichtlich sein. So etwa, wenn das versicherte Haus abgebrannt ist. Im Einzelfall ist der Nachweis des Versicherungsfalls schwer oder gar nicht möglich. Dann bleibt der Versicherungsnehmer, obwohl er gegen das eingetretene Risiko eigentlich versichert ist, auf seinem Schaden sitzen.  

Tipp: Sichern Sie stets Beweismittel, die Sie notfalls vor Gericht benennen können. Ziehen Sie also Zeugen hinzu und machen sie Fotos. Außerdem sollten Sie etwa bei Diebstählen unverzüglich die Polizei informieren. Dazu sind Sie in der Regel auch vertraglich verpflichtet.  

Risikoausschlüsse im Kleingedruckten und im Gesetz  

Die Versicherungen preisen ihre Produkte oft mit Hinweis auf den Umfang der versprochenen Leistungen an. Verschwiegen werden dagegen die Lücken und Ausschlüsse im Versicherungsschutz, die sich in allen Versicherungsverträgen im Kleingedruckten finden. Oft findet sich in den Versicherungsbedingungen eine ganze Liste von Fällen, in denen die Versicherung keine Zahlungen erbringen muss.  

Beispiel: In den Bedingungen der Rechtsschutzversicherungen ist festgelegt, dass die Versicherung unter anderem keine Zahlungen bei Streitigkeiten im Erb- und Familienrecht erbringt.  

Aus dem Gesetz ergibt sich ein weiterer Ausschlussgrund, auf den sich der Versicherer berufen kann. Gemäß § 61 Versicherungsvertragsgesetz - VVG- muss der Versicherer keine Leistungen erbringen, wenn der Versicherungsnehmer den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat.  

Hinweis: Grob fahrlässig handelt der, der die erforderliche Sorgfalt, die jedermann unter den gegebenen Umständen aufbringen würde, auf das gröblichste verletzt und so das außer acht lässt, was jedem einleuchten müsste.  

Im konkreten Einzelfall ist die Abgrenzung schwierig, ob jemand grob fahrlässig gehandelt hat, oder ob nur normale Fahrlässigkeit vorliegt. 

Beispiel: Grob fahrlässig handelt, wer betrunken Auto fährt. Ebenso der, der trotz laufender Wasch- oder Spülmaschine für längere Zeit die Wohnung verlässt. Dagegen ging das Landgericht Münster in einem Fall nicht von grober Fahrlässigkeit aus, bei dem die Wohnung trotz laufender Waschmaschine für eine Stunde verlassen wurde (vgl. LG Münster Recht und Schaden 1989, 367).  

Grundsätzlich ist es so, dass die Versicherung nur dann nicht zur Zahlung verpflichtet ist, wenn dem Versicherungsnehmer persönlich ein Verschuldensvorwurf gemacht werden kann. Vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten von anderen Personen muss sich der Versicherungsnehmer nur dann als eigenes Verhalten zurechnen lassen, wenn eine enge Beziehung zu dieser Person besteht. Nur wenn dieser „Repräsentant“ des Versicherungsnehmers ist, muss die Versicherung nicht zahlen.  

Hinweis: Die Gerichte sind eher zurückhaltend, was die Bezeichnung von Repräsentanten angeht. 

Den Versicherungsnehmern kommt dieser Umstand ebenso entgegen, wie die Tatsache, dass die Versicherung stets nachweisen muss, dass die Voraussetzungen eines Risikoausschlussgrundes vorlagen.  

Hinweis: Die Versicherung muss also beweisen, dass der Versicherungsnehmer den Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig herbeigeführt hat. Gelingt ihr dieser Nachweis nicht, dann muss sie den Schaden regulieren, es sei denn ein Repräsentant hat den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt.  

Sonstiges Fehlverhalten des Versicherungsnehmers  

Auch sonstiges Fehlverhalten des Versicherungsnehmer kann ursächlich dafür sein, dass die Versicherung die Regulierung des Schadens verweigert. Dabei können Umstände vor, während, aber auch nach dem Schadensereignis eine Rolle spielen. Den Versicherungsnehmer ist zu bestimmtem Verhalten vertraglich und gesetzlich verpflichtet. Eine schuldhafte Verletzung dieser sogenannten Obliegenheiten kann im Einzelfall zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen.  

So ist der Versicherungsnehmer dazu verpflichtet, alles zu unterlassen, was das versicherte Risiko unnötig erhöht. Kommt es dennoch dazu, so muss er diese Risikoerhöhung dem Versicherer anzeigen.  

Beispiel: Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung kann im Fall der Wohngebäudeversicherung bereits vorliegen, wenn das Nachbargebäude leer steht und von Obdachlosen als Schlafstätte genutzt wird (so dass OLG Hamm VersR 1985, 378).  

Unterlässt der Versicherungsnehmer die Anzeige der Gefahrerhöhung so kann die Versicherung im Schadensfall die Zahlung des Schadens verweigern, wenn der Schaden gerade durch das erhöhte Risiko entstanden ist.  

Hinweis: Erforderlich ist also ein Ursachenzusammenhang zwischen der nicht angezeigten Gefahrerhöhung und dem Eintritt des Schadens. Kann der Versicherungsnehmer dagegen nachweisen, dass der Schaden unabhängig von der erhöhten Gefahr eingetreten ist, also beispielsweise eine anderer Grund ursächlich war, so bleibt die Versicherung zur Zahlung verpflichtet.  

Nachdem der Schaden entstanden ist treffen den Versicherungsnehmer ebenfalls verschiedene Pflichten. So ist der Versicherungsnehmer grundsätzlich angehalten, den Schaden so gering wie möglich zu halten. Dies ist Ausdruck der Schadensminderungspflicht. Zudem ist der Versicherungsnehmer dazu verpflichtetet an der Aufklärung der Schadensursache mitzuwirken. Deshalb muss er den Schaden auch unverzüglich gegenüber der Versicherung anzeigen und melden. Unterlässt er dies schuldhaft, so gefährdet er seinen Versicherungsschutz unnötig.

Schildern Sie kurz Ihren Fall per Email - drpalm@web.de - wir melden uns kurzfristig.

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