Was
will die Versicherung?
Versicherungen
sind Wirtschaftsunternehmen, die ihre Produkte (Versicherungsverträge)
mit der Absicht anbieten und verkaufen, Gewinn zu erzielen. Sie verdienen
aber nur dann Geld mit den abgeschlossenen Versicherungen, wenn sie die Prämien
vom Versicherungsnehmer erhalten, ohne im Fall sämtlicher VN Zahlungen zu
erbringen. Die Versicherung hat also stets ein Interesse daran, dass sie
ihre Zahlungen in Grenzen halten. Sollte das erklären, dass sich die
Schadensregulierung vieler Versicherungen oft schleppend gestaltet? Die
Versicherten müssen dann auf das versprochene Versicherungsleistung, also
das Geld, lange warten. Die Kunden werden oft über Wochen, Monate oder
gar Jahre hingehalten.
Viele Kunden resignieren schließlich und geben sich am Ende mit
Teilleistungen zufrieden. Sie sind oft froh, überhaupt etwas von der
Versicherung erhalten zu haben. Die Versicherung spart dann einen Teil der
versprochenen Summe, den sie als zusätzlichen Gewinn kassieren kann. Mit
rechtsstaatlichen Grundsätzen oder dem Einhalten von Verträgen hat dies
dann oft nichts mehr zu tun.
Als
Versicherungsnehmer sollten Sie sich frühzeitig gegen das Verhalten der
Versicherung wehren, wenn sie befürchten müssen, auf Dauer kein Geld zu
erhalten. Notfalls sollte dann auch kurzfristig Klage bei Gericht erhoben
werden. Mitunter zahlen Versicherungen auch unter dem Druck einer
drohenden Klage überraschend kurzfristig die geschuldeten Beträge. Auch
die Versicherung weiß natürlich um das Prozessrisiko.
Wann
zahlt die Versicherung nicht?
Versicherungen
haben oft ein ganzes Sammelsurium an Argumenten und Gründen, warum sie
nicht zahlen wollen. In nett formulierten Schreiben bedauert die
Versicherung dann in der Regel mitteilen zu müssen, dass eine Regulierung
des Schadens oder Zahlung der versprochenen Leistung „leider“ nicht möglich
sei. Bemüht wird dann oft das Interesse der anderen Versicherungsnehmer,
dass die gezahlte Prämie möglichst niedrig bleibt. Natürlich geht es
der Versicherung weniger um die Höhe der Prämie oder das Interesse der
anderen Versicherungsnehmer, als um ihr eigenes Interesse, möglichst viel
Profit zu machen.
Wir gehen
in der folgenden Darstellung auf verschiedene Argumente der Versicherungen
ein, die in der Praxis von diesen immer wieder vorgebracht werden. Daneben
gibt es eine Vielzahl weiterer Argumente und Gründe, die im Einzelfall
vorgetragen werden. Wenn Sie selbst Ärger mit Ihrer Versicherung haben,
sprechen Sie mit uns. Vielleicht können wir Ihnen weiterhelfen und Ihnen
so zu Ihrem Recht verhelfen.
Tatsächlich ein Versicherungsfall?
Meldet
der Versicherungsnehmer einen Schaden, stellt die Versicherung sich oft
auf den Standpunkt, der Schaden sei nicht durch einen mitversicherten
Versicherungsfall entstanden. Beispiel: Die Kaskoversicherung
stellt sich auf den Standpunkt, dass der als gestohlen gemeldete PKW gar
nicht gestohlen worden ist. Sie verweigert daher die Zahlung der
versprochenen Versicherungsleistung. Grundsätzlich ist zu sagen, dass Sie
als Versicherungsnehmer im Streitfall beweisen müssen, dass der
Versicherungsfall tatsächlich eingetreten ist. Dies kann im Einzelfall
offensichtlich sein. So etwa, wenn das versicherte Haus abgebrannt ist. Im
Einzelfall ist der Nachweis des Versicherungsfalls schwer oder gar nicht möglich.
Dann bleibt der Versicherungsnehmer, obwohl er gegen das eingetretene
Risiko eigentlich versichert ist, auf seinem Schaden sitzen.
Tipp:
Sichern Sie stets Beweismittel, die Sie notfalls vor Gericht benennen können.
Ziehen Sie also Zeugen hinzu und machen sie Fotos. Außerdem sollten Sie
etwa bei Diebstählen unverzüglich die Polizei informieren. Dazu sind Sie
in der Regel auch vertraglich verpflichtet.
Risikoausschlüsse im
Kleingedruckten und im Gesetz
Die
Versicherungen preisen ihre Produkte oft mit Hinweis auf den Umfang der
versprochenen Leistungen an. Verschwiegen werden dagegen die Lücken und
Ausschlüsse im Versicherungsschutz, die sich in allen Versicherungsverträgen
im Kleingedruckten finden. Oft findet sich in den Versicherungsbedingungen
eine ganze Liste von Fällen, in denen die Versicherung keine Zahlungen
erbringen muss.
Beispiel:
In den Bedingungen der Rechtsschutzversicherungen ist festgelegt, dass die
Versicherung unter anderem keine Zahlungen bei Streitigkeiten im Erb- und
Familienrecht erbringt.
Aus dem
Gesetz ergibt sich ein weiterer Ausschlussgrund, auf den sich der
Versicherer berufen kann. Gemäß § 61 Versicherungsvertragsgesetz - VVG-
muss der Versicherer keine Leistungen erbringen, wenn der
Versicherungsnehmer den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig
herbeigeführt hat.
Hinweis:
Grob fahrlässig handelt der, der die erforderliche Sorgfalt, die
jedermann unter den gegebenen Umständen aufbringen würde, auf das gröblichste
verletzt und so das außer acht lässt, was jedem einleuchten müsste.
Im
konkreten Einzelfall ist die Abgrenzung schwierig, ob jemand grob fahrlässig
gehandelt hat, oder ob nur normale Fahrlässigkeit vorliegt.
Beispiel:
Grob fahrlässig handelt, wer betrunken Auto fährt. Ebenso der, der trotz
laufender Wasch- oder Spülmaschine für längere Zeit die Wohnung verlässt.
Dagegen ging das Landgericht Münster in einem Fall nicht von grober Fahrlässigkeit
aus, bei dem die Wohnung trotz laufender Waschmaschine für eine Stunde
verlassen wurde (vgl. LG Münster Recht und Schaden 1989, 367).
Grundsätzlich
ist es so, dass die Versicherung nur dann nicht zur Zahlung verpflichtet
ist, wenn dem Versicherungsnehmer persönlich ein Verschuldensvorwurf
gemacht werden kann. Vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten von
anderen Personen muss sich der Versicherungsnehmer nur dann als eigenes
Verhalten zurechnen lassen, wenn eine enge Beziehung zu dieser Person
besteht. Nur wenn dieser „Repräsentant“ des Versicherungsnehmers ist,
muss die Versicherung nicht zahlen.
Hinweis:
Die Gerichte sind eher zurückhaltend, was die Bezeichnung von Repräsentanten
angeht.
Den
Versicherungsnehmern kommt dieser Umstand ebenso entgegen, wie die
Tatsache, dass die Versicherung stets nachweisen muss, dass die
Voraussetzungen eines Risikoausschlussgrundes vorlagen.
Hinweis:
Die Versicherung muss also beweisen, dass der Versicherungsnehmer den
Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig herbeigeführt hat. Gelingt ihr
dieser Nachweis nicht, dann muss sie den Schaden regulieren, es sei denn
ein Repräsentant hat den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig
herbeigeführt.
Sonstiges Fehlverhalten des
Versicherungsnehmers
Auch
sonstiges Fehlverhalten des Versicherungsnehmer kann ursächlich dafür
sein, dass die Versicherung die Regulierung des Schadens verweigert. Dabei
können Umstände vor, während, aber auch nach dem Schadensereignis eine
Rolle spielen. Den Versicherungsnehmer ist zu bestimmtem Verhalten
vertraglich und gesetzlich verpflichtet. Eine schuldhafte Verletzung
dieser sogenannten Obliegenheiten kann im Einzelfall zur Leistungsfreiheit
des Versicherers führen.
So ist der
Versicherungsnehmer dazu verpflichtet, alles zu unterlassen, was das
versicherte Risiko unnötig erhöht. Kommt es dennoch dazu, so muss er
diese Risikoerhöhung dem Versicherer anzeigen.
Beispiel:
Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung kann im Fall der Wohngebäudeversicherung
bereits vorliegen, wenn das Nachbargebäude leer steht und von Obdachlosen
als Schlafstätte genutzt wird (so dass OLG Hamm VersR 1985, 378).
Unterlässt
der Versicherungsnehmer die Anzeige der Gefahrerhöhung so kann die
Versicherung im Schadensfall die Zahlung des Schadens verweigern, wenn der
Schaden gerade durch das erhöhte Risiko entstanden ist.
Hinweis:
Erforderlich ist also ein Ursachenzusammenhang zwischen der nicht
angezeigten Gefahrerhöhung und dem Eintritt des Schadens. Kann der
Versicherungsnehmer dagegen nachweisen, dass der Schaden unabhängig von
der erhöhten Gefahr eingetreten ist, also beispielsweise eine anderer
Grund ursächlich war, so bleibt die Versicherung zur Zahlung
verpflichtet.
Nachdem der
Schaden entstanden ist treffen den Versicherungsnehmer ebenfalls
verschiedene Pflichten. So ist der Versicherungsnehmer grundsätzlich
angehalten, den Schaden so gering wie möglich zu halten. Dies ist
Ausdruck der Schadensminderungspflicht. Zudem ist der Versicherungsnehmer
dazu verpflichtetet an der Aufklärung der Schadensursache mitzuwirken.
Deshalb muss er den Schaden auch unverzüglich gegenüber der Versicherung
anzeigen und melden. Unterlässt er dies schuldhaft, so gefährdet er
seinen Versicherungsschutz unnötig.
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