Fragen
der Versicherung
Oft sind
vor dem Abschluss des Vertrages verschiedene Fragen vom
Versicherungsnehmer zu beantworten. Die Versicherungsgesellschaft kann
ein Interesse daran haben, zu erfahren wer sich bei ihr versichern will.
Gerade im
Bereich von Personenversicherungen (private Krankenversicherung,
Lebensversicherung, Berufsunfähigkeitsversicherungen) wollen sich die
Versicherungen so einen Überblick darüber verschaffen, wie hoch das
Risiko ist, dass der Verscherungsfall (z.B. Krankheit, Tod oder
Berufsunfähigkeit) eintritt. Zu diesem Zweck wird vom
Versicherungsnehmer erwartet, dass er eine Vielzahl von Fragen
beantwortet. So wird in der Regel nach aktuellen aber auch zurückliegenden
Erkrankungen gefragt.
Die
Fragen der Versicherungsgesellschaft sind wahrheitsgemäß vom
Versicherungsnehmer zu beantworten. Den Versicherungsnehmer trifft
insoweit eine Anzeige- oder Aufklärungspflicht (sogenannte Aufklärungsobliegenheit). Verletzt er diese Pflicht, läuft er Gefahr, dass die Versicherung die
Zahlung der vereinbarten Versicherungsleistung verweigert, auch wenn der
Versicherungsfall eingetreten ist.
Beispiel
Vor Abschluss des Versicherungsvertrags fragt der Versicherer den
Versicherungsnehmer nach Erkrankungen.
Der Versicherungsnehmer verschweigt einen ausgeheilten
Bandscheibenvorfall, weil er befürchtet, anderenfalls würde er keine
Berufsunfähigkeitsversicherung erhalten. Als der Versicherungsnehmer später
wegen eines erneuten Bandscheidenvorfalls berufsunfähig wird, fällt
der Versicherung der Schwindel auf. Die Versicherung kann nun vom
Versicherungsvertrag zurücktreten und die Zahlung der vereinbarten
Berufsunfähigkeitsrente verweigern.
Auch die
vom Versicherungsnehmer gezahlten Versicherungsbeiträge (Prämien) kann
die Versicherung behalten. Der Versicherungsnehmer kann diese nicht zurückverlangen.
Er hat damit jahrelang für eine Versicherung gezahlt, ohne dass diese
im Schadensfall zahlen muss.
Fragen
der Versicherung sind daher stets wahrheitsgemäß zu beantworten.
Was kann man dennoch tun?
1. Grundsätzlich
muss der Versicherungsnehmer nur die gefahrerheblichen Umstände
angeben, von denen er Kenntnis hat. Er kann selbstverständlich nicht
Auskunft über Tatsachen geben, von denen er keine Kenntnis hat.
Folglich kann die Versicherung nicht vom Vertrag zurücktreten, weil der
Versicherungsnehmer eine Erkrankung verschwiegen hat, von der er selbst
keine Kenntnis hatte.
Beispiel:
Der herzkranke Versicherungsnehmer gibt seine Herzerkrankung gegenüber
der Versicherung trotz Nachfrage nicht an, da er von der Krankheit
selbst keine Kenntnis hat. Sei es weil sie nicht erkannt wurde, oder sie
ihm vom Arzt verschwiegen wurde.
Es muss
also dargestellt werden, dass der Versicherungsnehmer selbst keine
Kenntnis von den verschwiegenen Tatsachen hatte und ihm wegen der
eigenen Unkenntnis kein Verschuldensvorwurf gemacht werden kann.
2. Aber
auch in Fällen, in denen der Versicherungsnehmer ihm bekannte
gefahrerhebliche Umstände nicht angegeben hat, hat er dennoch eine
Chance trotzdem die versprochene Versicherungsleistung zu erhalten. Er
muss nachweisen, dass der von ihm verschwiegene Umstand, nach denen
seinerzeit gefragt wurde, keinen Einfluss auf den Eintritt des Schadens
hatte.
Beispiel:
Der Versicherungsnehmer verschweigt auf Nachfrage eine Herzerkrankung
von der er selbst wissen könnte. Später wird er berufsunfähig wegen
eines Lähmung eines Arms.
Wenn der
Versicherungsnehmer nachweist, dass die Lähmung nicht Folge der
Herzerkrankung ist, muss die Versicherung trotz der verschwiegenen
Herzerkrankung zahlen. Trotz des erklärten Rücktritts muss der
Versicherer in diesen Fällen zahlen. Seine Zahlungsverpflichtung ergibt
sich aus dem Gesetz (vgl. § 21 Versicherungsvertragsgesetz –VVG -)
3. Außerdem
ist der Rücktritt durch den Versicherer gesetzlich untersagt, wenn er
den Umstand kannte, den der Versicherungsnehmer trotz Nachfrage
verschwiegen hat. In diesem Fall ist die Versicherung nicht schutzwürdig. |