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Der

Versicherungsvertrag

 

 

Versicherungsvertrag Rechtsanwalt

Der Abschluss des Versicherungsvertrags  

Bereits bei Abschluss der Versicherung ist darauf zu achten, dass der Versicherungsschutz möglichst weitreichend ist. Ein Vergleich der unterschiedlichen Angebote verschiedener Versicherer ist anzuraten. Dabei bietet nicht zwangsläufig die teurere Versicherung auch den weiterreichenden Schutz. 

Eine eingehende Prüfung der Versicherungsbedingungen lässt sich oft nicht vermeiden, auch wenn das Lesen des „Kleingedruckten“ lästig und zeitraubend ist.  

Hinweis: Bei Fragen sollte man sich an einen Agenten der Versicherungsgesellschaft wenden.  

Dies hat den Vorteil, dass bei Falsch- oder Fehlinformationen möglicherweise später die Versicherungsgesellschaft zur Verantwortung gezogen werden kann. So auch, wenn von Seiten des Agenten Versprechungen und Zusagen hinsichtlich des Umfangs des Versicherungsschutz gemacht werden. Nach der Rechtsrechung ist der Agent „Auge und Ohr“ der Versicherung, die er nach Außen hin vertritt und deren Verträge er vermittelt. Daneben werden der Versicherungsgesellschaft aber auch Aussagen des eigenen Agenten wie eigen zugerechnet. Der Agent ist damit Sprachroh der Versicherung.  

Hinweis: Hierbei ist die Abgrenzung zum Versicherungsmakler, der Versicherungen verschiedener Versicherungen vermittelt, besonders wichtig, da der Versicherung nur Aus- und Zusagen von eigenen Agenten zugerechnet werden. Makler stehen dagegen nicht „im Lager“ der Versicherung.  

Vor Gericht muss man indes beweisen, welche Aussagen der Agent im Gespräch gemacht hat. Alleine die Behauptung, man hätte den Agenten umfassend über die gefahrrelevanten Tatsachen informiert und dieser hätte behauptet einer Versicherung stünde nichts entgegen, genügt in der Regel vor Gericht nicht. Denn die Versicherung kann ihrerseits den eigenen Agenten als Zeugen benennen. Dieser wird sich im Zweifel die Version seiner Versicherung wiedergeben, so dass der Versicherungsnehmer echte Beweisschwierigkeiten hat.

Im besten Fall kann man selbst Zeugen für seine Behauptungen benennen. Es empfiehlt sich vor diesem Hintergrund einen Zeugen zum Agentengespräch mitzunehmen, der später Angaben zum Inhalt zu machen, falls es später zu Streitigkeiten kommt.  

Hinweis: Dies kann auch die Ehefrau oder ein Verwandter sein, soweit dieser Zeuge nicht auch Vertragspartner des unterschriebenen Versicherungsvertrags wird. In eigener Sache kann man im Prozess nicht als Zeuge aussagen. Dies sollte man frühzeitig bedenken.

Fragen der Versicherung  

Oft sind vor dem Abschluss des Vertrages verschiedene Fragen vom Versicherungsnehmer zu beantworten. Die Versicherungsgesellschaft kann ein Interesse daran haben, zu erfahren wer sich bei ihr versichern will.  

Gerade im Bereich von Personenversicherungen (private Krankenversicherung, Lebensversicherung, Berufsunfähigkeitsversicherungen) wollen sich die Versicherungen so einen Überblick darüber verschaffen, wie hoch das Risiko ist, dass der Verscherungsfall (z.B. Krankheit, Tod oder Berufsunfähigkeit) eintritt. Zu diesem Zweck wird vom Versicherungsnehmer erwartet, dass er eine Vielzahl von Fragen beantwortet. So wird in der Regel nach aktuellen aber auch zurückliegenden Erkrankungen gefragt.  

Die Fragen der Versicherungsgesellschaft sind wahrheitsgemäß vom Versicherungsnehmer zu beantworten. Den Versicherungsnehmer trifft insoweit eine Anzeige- oder Aufklärungspflicht (sogenannte Aufklärungsobliegenheit). Verletzt er diese Pflicht, läuft er Gefahr, dass die Versicherung die Zahlung der vereinbarten Versicherungsleistung verweigert, auch wenn der Versicherungsfall eingetreten ist.  

Beispiel

Vor Abschluss des Versicherungsvertrags fragt der Versicherer den Versicherungsnehmer nach  Erkrankungen. Der Versicherungsnehmer verschweigt einen ausgeheilten Bandscheibenvorfall, weil er befürchtet, anderenfalls würde er keine Berufsunfähigkeitsversicherung erhalten. Als der Versicherungsnehmer später wegen eines erneuten Bandscheidenvorfalls berufsunfähig wird, fällt der Versicherung der Schwindel auf. Die Versicherung kann nun vom Versicherungsvertrag zurücktreten und die Zahlung der vereinbarten Berufsunfähigkeitsrente verweigern.  

Auch die vom Versicherungsnehmer gezahlten Versicherungsbeiträge (Prämien) kann die Versicherung behalten. Der Versicherungsnehmer kann diese nicht zurückverlangen. Er hat damit jahrelang für eine Versicherung gezahlt, ohne dass diese im Schadensfall zahlen muss.  

Fragen der Versicherung sind daher stets wahrheitsgemäß zu beantworten.  

Was kann man dennoch tun?  

1. Grundsätzlich muss der Versicherungsnehmer nur die gefahrerheblichen Umstände angeben, von denen er Kenntnis hat. Er kann selbstverständlich nicht Auskunft über Tatsachen geben, von denen er keine Kenntnis hat. Folglich kann die Versicherung nicht vom Vertrag zurücktreten, weil der Versicherungsnehmer eine Erkrankung verschwiegen hat, von der er selbst keine Kenntnis hatte.  

Beispiel: Der herzkranke Versicherungsnehmer gibt seine Herzerkrankung gegenüber der Versicherung trotz Nachfrage nicht an, da er von der Krankheit selbst keine Kenntnis hat. Sei es weil sie nicht erkannt wurde, oder sie ihm vom Arzt verschwiegen wurde.  

Es muss also dargestellt werden, dass der Versicherungsnehmer selbst keine Kenntnis von den verschwiegenen Tatsachen hatte und ihm wegen der eigenen Unkenntnis kein Verschuldensvorwurf gemacht werden kann.    

2. Aber auch in Fällen, in denen der Versicherungsnehmer ihm bekannte gefahrerhebliche Umstände nicht angegeben hat, hat er dennoch eine Chance trotzdem die versprochene Versicherungsleistung zu erhalten. Er muss nachweisen, dass der von ihm verschwiegene Umstand, nach denen seinerzeit gefragt wurde, keinen Einfluss auf den Eintritt des Schadens hatte.  

Beispiel: Der Versicherungsnehmer verschweigt auf Nachfrage eine Herzerkrankung von der er selbst wissen könnte. Später wird er berufsunfähig wegen eines Lähmung eines Arms.  

Wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Lähmung nicht Folge der Herzerkrankung ist, muss die Versicherung trotz der verschwiegenen Herzerkrankung zahlen. Trotz des erklärten Rücktritts muss der Versicherer in diesen Fällen zahlen. Seine Zahlungsverpflichtung ergibt sich aus dem Gesetz (vgl. § 21 Versicherungsvertragsgesetz –VVG -)  

3. Außerdem ist der Rücktritt durch den Versicherer gesetzlich untersagt, wenn er den Umstand kannte, den der Versicherungsnehmer trotz Nachfrage verschwiegen hat. In diesem Fall ist die Versicherung nicht schutzwürdig.

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