Beurlaubung
nach dem PostPersonalrechtsgesetz
Nach
der Gesetzesbegründung soll § 4 Abs. 3 PostPersRG aF die personelle
Beweglichkeit erhöhen, indem sie es den Unternehmen ermöglicht, die
Beamten befristet von ihren beamtenrechtlichen Pflichten bis zu einer
Höchstdauer von 10 Jahren zu befreien und zugleich mit ihnen
Arbeitsverhältnisse einzugehen, die nicht den Zwängen des öffentlichen
Dienstrechts unterliegen. Rechtsgrundlage für die weitere Beurlaubung
ist § 4 Abs. 3 PostPersonalrechtsgesetz - PostPRG - in
Verbindung mit § 89 Abs. 2 BBG sowie § 13 Abs. 1 der
Sonderurlaubsverordnung (SUrlV). Nach § 13 Abs. 1 SUrlV kann Urlaub
unter Wegfall der Besoldung gewährt werden, wenn ein wichtiger Grund
vorliegt und dienstliche Gründe nicht entgegenstehen (Sonderurlaub).
Dabei wird die Gewährung von Sonderurlaub grundsätzlich auf 3 Monate
beschränkt. Diese Beschränkung wird durch § 4 Abs. 3 S. 2
PostPRG dahin gehend erweitert, dass Beurlaubungen von Beamten für
Beschäftigungen der dort näher aufgeführten Arten auf höchstens 10
Jahre zu beschränken sind, allerdings mit der Maßgabe, dass Verlängerungen
zulässig sind. Der Grund hierfür besteht in dem Umstand, dass
die Beurlaubungen im Sinne von § 4 Abs. 3 S. 1 PostPRG ausschließlich
dem öffentlichen Interesse – also dem Arbeitgeber/Dienstherrn -
dienen. Es handelt sich um ein auf die Bedürfnisse der
Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost zugeschnittenes
Instrument des Statuswechsels zur Erleichterung eines flexiblen
Personaleinsatzes, indem es den Unternehmen ermöglicht, die Beamten
befristet von ihren beamtenrechtlichen Pflichten grundsätzlich zu
befreien und zugleich mit ihnen Arbeitsverhältnisse einzugehen, die
nicht den Zwängen des öffentlichen Dienstrechts unterliegen. Die
nach § 4 Abs. 3 PostPersRG aF iVm. § 89 Abs. 2 Satz 1 BBG, § 13
SUrlV beurlaubten Beamten (Insichbeurlaubung) sind durch ihre Beschäftigung
im arbeitsrechtlichen Vertragsverhältnis im vollen Umfang
Arbeitnehmer.
Nach
allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen hat die Beurlaubung eines
Beamten vor allem zur Folge, dass dieser für den betreffenden
Zeitraum von der ihm obliegenden Dienstleistungspflicht befreit ist,
so dass z.B. eine Dienstpflichtverletzung eines beurlaubten Beamten
sich aus Rechtsgründen nur als außerdienstliches Dienstvergehen
darstellen kann.
Demgegenüber bleibt das Treue- und Loyalitätsverhältnis
zum Dienstherrn uneingeschränkt bestehen. Bei
einem außerdienstlichen Verhalten ist die Regelung des § 77 Abs. 1
Satz 2 BBG konkretisierend zu berücksichtigen. Die Erfordernisse des
Berufs im Sinne von § 54 Satz 3 BBG ergeben sich aus dem
"Amt" des Beamten und dem "Ansehen" des
Beamtentums im Sinne von § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG. Die
Tatbestandsmerkmale "Amt" und "Ansehen" sind
daher, weil das Merkmal "dieser Beruf erfordert" ausfüllend,
bereits bei der Prüfung zu würdigen, ob eine Pflichtverletzung im
Sinne von § 54 Satz 3 BBG vorliegt. Unter "Amt" im Sinne
des § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG ist dabei das Amt im konkret-funktionellen
Sinn zu verstehen. Da in Fällen der Beurlaubung vom Dienst ein
konkret-funktionelles Amt nicht mehr gegeben ist, kann unter diesen
Umständen eine außerdienstliche
Pflichtwidrigkeit grundsätzlich nur dadurch in Betracht kommen, dass
das Verhalten des Beamten das berufserforderliche Ansehen des
Beamtentums beeinträchtigt hat oder zumindest geeignet ist, es zu
beeinträchtigen.
Widerruf
der Insichbeurlaubung rechtfertigt personenbedingte Kündigung des
Arbeitsverhältnisses
Was ist eigentlich der Sinn der Insichbeurlaubung für den
Doppelstatus des „angestellten Beamten“?
Die Beurlaubung soll nach
dem BAG eine Pflichtenkollision vermeiden. Ein mit seinem Einverständnis
beurlaubter Beamter unterliegt gegenüber seinem öffentlichen
Dienstherrn keiner Dienstleistungspflicht mehr. Die Begründung eines
Arbeitsverhältnisses neben dem fortbestehenden Beamtenverhältnis führt
zu keiner Pflichtenkollision und ist deshalb grundsätzlich möglich.
Zwar ist nicht ausgeschlossen, dass später - nach Ablauf der
Beurlaubung - eine Pflichtenkollision eintritt, etwa weil das
Arbeitsverhältnis auch über den Zeitpunkt des Sonderurlaubs hinaus
unbefristet fortbesteht. Dies führt aber nicht dazu, dass das
Arbeitsverhältnis rechtlich keinen weiteren Bestand haben kann. Wie
wird dann die Pflichtenkollision aufgelöst? Die Pflichtenkollision
kann entweder durch Kündigung des Arbeitsverhältnisses oder
Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Verlangen des Beamten nach
§ 30 Abs. 1 BBG vermieden werden. Diese Konkurrenz der Pflichten
aus den beiden bestehenden Rechtsverhältnissen kann im Übrigen auch
entstehen, wenn die Beurlaubung vom Dienstherrn nach § 15 SUrlV
widerrufen wird.
Das im Rahmen einer "Insichbeurlaubung" nach dem
PostPersRG mit dem beurlaubten Beamten geschlossene Arbeitsverhältnis
endet nach Auffassung des LAG Düsseldorf im Jahre 2003 auch ohne
ausdrückliche Befristung mit der Beendigung der Beurlaubung nach der
der Beamte verpflichtet ist, seine Dienstpflichten als aktiver Beamter
wieder auszuführen. Ein aktives Nebeneinander beider Rechtsverhältnisse
habe der Gesetzgeber entsprechend dem Rechtsgedanken des § 10 Abs 3
BBG nicht gewollt. Der Arbeitgeber ist aber weder generell
verpflichtet, von der Möglichkeit der Insichbeurlaubung Gebrauch zu
machen noch besteht speziell eine Pflicht dahingehend, dieses
Personalinstrument gerade für eine bessere Bezahlung "besonders
leistungsstarker'' Beamtinnen/Beamte zu nutzen.
Der
wirksame Widerruf der
Insichbeurlaubung eines Beamten, der zum Zwecke der Ausübung
einer Tätigkeit beim selben Dienstherrn ein Angestelltenverhältnis
eingegangen ist, führt zu einer Pflichtenkollision zwischen öffentlich-rechtlichen
Pflichten aus dem Beamtenverhältnis und privatrechtlichen Pflichten
aus dem Arbeitsverhältnis, welche es dem Arbeitnehmer unmöglich
macht, weiterhin die geschuldete Arbeitsleistung im Rahmen des
Arbeitsverhältnisses zu erbringen. Dies rechtfertigt – jedenfalls
nach Eintritt der Pflichtenkollision – grundsätzlich eine personenbedingte
Kündigung des Arbeitsverhältnisses seitens des
Arbeitgebers. Auch
eine Kündigung im Vorgriff auf eine mit einer an Sicherheit
grenzenden Wahrscheinlichkeit eintretenden Konfliktlage unter
Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist sozial gerechtfertigt
erscheint – ähnlich wie eine betriebsbedingte Kündigung, wenn der
Arbeitgeber die ernsthafte und dauerhafte Absicht verfolgt, seinen
Betrieb stillzulegen.
Probleme der Verlängerung der
Insichbeurlaubung
Ein
derartiges dienstliches Interesse an einer weiteren Beschäftigung
ist vom Arbeitgeber im Rahmen des § 4 Abs. 3 PostPRG zu prüfen. Wer
zur Wahrnehmung einer Tätigkeit bei der Deutschen Telekom AG
beurlaubt worden war und wenn nun dieser Tätigkeitsbereich infolge
von Umstrukturierungen wegfällt, besteht das der Beurlaubung insoweit
zugrunde gelegte dienstliche Interesse an einer weiteren Beurlaubung
nicht.
Dagegen
kann man nicht einwenden, dass im Konzern andere Beschäftigungsmöglichkeiten
bestehen, die seiner bisherigen Verwendung entsprechen und deren Übertragung
auf ihn ebenfalls ein öffentliches Interesse der Beklagten an einer
weiteren beamtenrechtlichen Beurlaubung begründen könnte. Denn
hierauf kann sich der Beamte mangels eigener Rechtsbetroffenheit
nicht berufen (Bundesverwaltungsgericht). Das heißt, die
Insichbeurlaubung ist ein Instrument, das nicht zugunsten des
beurlaubten Beamten eine Rechtsposition eröffnet, wenn das öffentliche
Interesse fehlt.
Im
Übrigen dürfte nach der Rechtsprechung mit der Annahme, es bestehe
kein weiteres dienstliches Interesse an einer weiteren Beurlaubung des
Klägers nach § 4 Abs. 3 PostPRG, auch die Konsequenz verbunden sein,
dass damit auch ein gegen seine weitere Beurlaubung im Rahmen des
§ 13 SUrlV sprechendes öffentliches Interesse festzustellen ist,
mit der weiteren Folge, dass das Ermessen nach dieser Vorschrift nicht
eröffnet ist.
Da
eine Beurlaubung aus wichtigem Grund die Erfüllung der
Dienstpflichten berühre, kann sie nur in Betracht gezogen werden,
wenn die Belange des Beamten bei objektiver Betrachtung gewichtig und
schutzwürdig seien. Je länger der Sonderurlaub dauern soll, um so stärker
wird das öffentliche Interesse an der vollen Dienstleistung berührt
und um so höhere Anforderungen sind demgemäß an die Gewichtigkeit
und Schutzwürdigkeit des geltend gemachten Urlaubsgrunds zu stellen.
Handelt es sich um einen längeren Urlaub, so können die persönlichen
Belange des Beamten als wichtiger Grund im Sinne von § 13 Abs. 1 Satz
1 SUrlV das dienstliche Interesse an der Dienstleistung nur dann überwiegen,
wenn sich der Beamte in einer Ausnahmesituation befindet, die sich als
wirkliche und nicht von ihm zu vertretende Zwangslage darstelle.
Wie
das BAG ausgeführt hat, entsteht durch Begründung eines Arbeitsverhältnisses
im Rahmen der sog. Insichbeurteilung eine Doppelrechtsbeziehung:
Der Beamte wird in seinem Beamtenverhältnis ohne Dienstbezüge
beurlaubt, wodurch seine beamtenrechtliche Dienstpflicht gegenüber
seinem Dienstherrn entfällt, ohne dass sich jedoch der Status des
Beamten verändert. Andererseits entsteht durch Eingehen der Beschäftigung
im Sinne von § 4 Abs. 3 PostPRG auch ein arbeitsrechtliches
Verhältnis,
für welches der Arbeitsvertrag und die arbeitsrechtlichen Regelungen
bzw. Grundsätze Geltung beanspruchen.
Diese
Situation begründet für sich betrachtete keine Ausnahmesituation für
den Beamten und auch keine Zwangslage, die als wichtiger Grund für
eine weitere Sonderbeurlaubung streiten könnten. Vielmehr hat unter
den beamtenrechtlichen Gesichtspunkten der Beamtenstatus einen
absoluten Vorrang vor den aus dem Angestelltenverhältnissen
resultierenden Umständen.
Danach
ist zwischen der - beamtenrechtlichen - Urlaubsbewilligung und der
arbeitsrechtlichen Situation des betreffenden Beamten in Bezug auf den
mit der Urlaubsbewilligung verfolgten Zweck strikt zu trennen, weil es
bei der Gewährung von Sonderurlaub aus wichtigem Grund allein um die
zeitlich begrenzte Suspendierung bestimmter regelmäßig aus dem öffentlichen
Dienstverhältnis folgender Rechte und Pflichten des Beamten nach Maßgabe
der hierfür geltenden - öffentlich-rechtlichen - Sonderregelungen
geht. Aus einem - über die Urlaubsbefristung "hinaus schießenden"
- Arbeitsverhältnis folgt kein Anspruch auf eine - erneute -
Beurlaubung gemäß § 13 Abs. 1 SUrlV. Für einen Beamten hat
das Arbeitsrecht dem Beamtenrecht zu folgen. Anderenfalls bleibt
dem Beamten nichts anderes übrig, als auf seinen (Lebenszeit-)
Beamtenstatus zu verzichten.
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Der
Beamte kann beispielsweise eine Ausnahmesituation im Sinne einer nicht
zu vertretenden Zwangslage nicht damit begründen, dass er im
Angestelltenverhältnis ganz erheblich über den Beamtenbezügen
liegende Einkünfte hatte, noch darauf, dass eine andauernde
Beurlaubung seine Chancen in den anhängigen Kündigungsschutzverfahren
vor den Arbeitsgerichten womöglich positiv beeinflussen könnte.
Unter Beachtung der strikten Trennung zwischen beamtenrechtlichem
Sonderurlaubsrecht und Arbeitsrecht könnte eine arbeitsrechtliche
Weiterbeschäftigungsmöglichkeit auch keinen aktuellen wichtigen
Grund für eine erneute Beurlaubung begründen. Zu keinem anderen
Ergebnis führt das Argument, der Anstellungsvertrag wäre trotz nur
befristet zulässiger beamtenrechtlicher Beurlaubung unbefristet
geschlossen worden und im Übrigen das Angestelltenverhältnis
vertraglich - durch eine an einen womöglich vorzeitigen Ruhestand
anschließende Beendigungsregelung sowie durch eine Vereinbarung zur
betrieblichen Altersversorgung - mit dem Beamtenverhältnis verknüpft.
Wenn
das Ermessen nach § 13 SUrlV nicht eröffnet ist, scheidet auch die
Berücksichtigung von Umständen, für die allenfalls im Rahmen der
auch durch die Fürsorgepflicht des Dienstherrn geprägten
Ermessensbetätigung Raum zu finden wäre, aus. Dies gilt für das
Interesse, eine höhere als die ihm angebotene Abfindung zur
Beendigung des Angestelltenverhältnisses zu bekommen, ebenso wie z.
B. das Interesse, weiterhin eine Aufgabe als Angestellter in leitender
Position wahrnehmen zu können. Ohnehin hat der Betroffene als Beamter
einen (einklagbaren) Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung.
Für
die Berücksichtigung von beschäftigungs- und wirtschaftspolitischen
Erwägungen besteht auch
keine Möglichkeit. Der Dienstherr hat mit der Ermessensermächtigung
nach § 4 Abs. 3 PostPRG iVm § 13 SUrlV ein rechtliches Instrument
zur Verfügung gestellt bekommen, das eine Steuerung von
unternehmerischen personellen Maßnahmen gegenüber der verbeamteten
Belegschaft auch im großen Rahmen ermöglicht. Die Möglichkeit
der Insichbeurlaubung lässt keine gesetzgeberische Entscheidung
darüber erkennen, dass der Dienstherr hierdurch verpflichtet sei,
nunmehr überhaupt nur noch, überwiegend oder in bestimmten
hierarchischen Ebenen ausschließlich solche Beamte zu beschäftigen,
deren Beamtenverhältnis durch Beurlaubung zum Ruhen gebracht wurde.
Gegen eine solche Annahme spricht der Ausnahmecharakter der (Insich-)Beurlaubung
sowie die zwingenden Befristungsregelungen. Letztlich handelt es sich
dabei um Organisationsmaßnahmen, die im unternehmerischen Ermessen
liegen und keinesfalls im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten eine
gerichtliche Kontrolle eröffnen.
Zuweisung
Im
Übrigen besteht die Möglichkeit einer Zuweisung mit sehr
hohen Anforderungen an die Rechtmäßigkeit einer solchen Maßnahme.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat auch ein
Beamter bei einem Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost gemäß
den Art. 143b Abs. 3 Satz 1 und 33 Abs. 5 GG Anspruch auf eine ihrem
Statusamt angemessene Beschäftigung durch Übertragung entsprechender
Funktionsämter. Vorübergehende Tätigkeiten eines Beamten, der ohne
Übertragung eines abstrakt-funktionellen Amtes zu Vivento
"versetzt" wurde, bei z. B. einer anderen Behörde stellen
keine amtsangemessene Beschäftigung dar, weil ihm auch dort kein Amt
im abstrakt-funktionellen Sinne übertragen wird. Denn dann wird er
nicht dauerhaft in diese Behörde eingegliedert, sondern fällt nach
dem Ende ihrer Tätigkeit in den Zustand des Wartens und Bereithaltens
zurück. Allerdings kann es einem Beamten aufgrund seiner Treuepflicht
ausnahmsweise zuzumuten sein, sich zeitweilig mit der Übertragung
lediglich eines angemessenen Amtes im konkret-funktionellen Sinne zu
begnügen, wenn es aufgrund besonderer Umstände nicht möglich ist,
ihr sogleich auch ein Amt im abstrakt-funktionellen Sinne zu übertragen.
Der Inhaber eines statusrechtlichen Amts kann gemäß Art. 33 Abs. 5
GG beanspruchen, dass ihm ein amtsangemessenes abstrakt-funktionelles
Amt sowie ein amtsangemessenes konkret-funktionelles Amt, d.h. ein
entsprechender Dienstposten, übertragen werden. Er ist erst dann mit
der durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten Amtsposition
ausgestattet, wenn dieser Anspruch erfüllt ist.
Das statusrechtliche Amt wird grundsätzlich durch die
Zugehörigkeit zu einer Laufbahn und Laufbahngruppe, durch das
Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe und durch die dem Beamten
verliehene Amtsbezeichnung gekennzeichnet. In abstrakter Weise wird
dadurch seine Wertigkeit in Relation zu anderen Ämtern zum Ausdruck
gebracht. Das Amt im funktionellen Sinne bezieht sich auf die
dienstlichen Aufgaben des Beamten. Das abstrakt-funktionelle Amt
knüpft
im abstrakt verstandenen Sinne an die Beschäftigung des Beamten an.
Gemeint ist der dem statusrechtlichen Amt entsprechende Aufgabenkreis,
der einem Inhaber dieses Statusamts bei einer bestimmten Behörde auf
Dauer zugewiesen ist. Das abstrakt-funktionelle Amt wird dem Beamten
durch gesonderte Verfügung des Dienstherrn übertragen. Das
konkret-funktionelle Amt, der Dienstposten, bezeichnet die dem Beamten
tatsächlich übertragene Funktion, seinen Aufgabenbereich. Die für
die amtsgemäße Besoldung gemäß § 18 BBesG notwendige
Zusammenschau von Amt im statusrechtlichen und im funktionellen Sinne
steht einer dauernden Trennung von Amt und Funktion grundsätzlich
entgegen.
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