Vergleiche die Insolvenzordnung zum Nachlassinsolvenzverfahren (§§ 315 - 331)
§ 315 Örtliche Zuständigkeit
Für das Insolvenzverfahren über einen Nachlass ist ausschließlich das
Insolvenzgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Erblasser zur
Zeit seines Todes seinen allgemeinen Gerichtsstand hatte. Lag der
Mittelpunkt einer selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit des
Erblassers an einem anderen Ort, so ist ausschließlich das Insolvenzgericht zuständig, in dessen Bezirk dieser Ort liegt.
§ 316 Zulässigkeit der Eröffnung
(1) Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird nicht dadurch
ausgeschlossen, dass der Erbe die Erbschaft noch nicht angenommen hat oder
dass er für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt haftet.
(2) Sind mehrere Erben vorhanden, so ist die Eröffnung des Verfahrens
auch nach der Teilung des Nachlasses zulässig.
(3) Über einen Erbteil findet ein Insolvenzverfahren nicht statt.
§ 317 Antragsberechtigte
(1) Zum Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über einen Nachlass
ist jeder Erbe, der Nachlassverwalter sowie ein anderer Nachlasspfleger,
ein Testamentsvollstrecker, dem die Verwaltung des Nachlasses zusteht, und
jeder Nachlassgläubiger berechtigt.
(2) Wird der Antrag nicht von allen Erben gestellt, so ist er zulässig,
wenn der Eröffnungsgrund glaubhaft gemacht wird. Das Insolvenzgericht hat
die übrigen Erben zu hören.
(3) Steht die Verwaltung des Nachlasses einem Testamentsvollstrecker zu,
so ist, wenn der Erbe die Eröffnung beantragt, der
Testamentsvollstrecker, wenn der Testamentsvollstrecker den Antrag stellt,
der Erbe zu hören.
§ 318 Antragsrecht beim Gesamtgut
(1) Gehört der
Nachlass zum Gesamtgut einer Gütergemeinschaft, so kann sowohl der
Ehegatte, der Erbe ist, als auch der Ehegatte, der nicht Erbe ist, aber
das Gesamtgut allein oder mit seinem Ehegatten gemeinschaftlich verwaltet,
die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über den Nachlass beantragen. Die
Zustimmung des anderen Ehegatten ist nicht erforderlich. Die Ehegatten
behalten das Antragsrecht, wenn die Gütergemeinschaft endet.
(2) Wird der Antrag nicht von beiden Ehegatten gestellt, so ist er zulässig,
wenn der Eröffnungsgrund glaubhaft gemacht wird. Das Insolvenzgericht hat
den anderen Ehegatten zu hören.
§ 319 Antragsfrist
Der Antrag eines Nachlassgläubigers auf Eröffnung des
Insolvenzverfahrens ist unzulässig, wenn seit der Annahme der Erbschaft
zwei Jahre verstrichen sind.
§ 320 Eröffnungsgründe
Gründe für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über einen Nachlass
sind die Zahlungsunfähigkeit und die Überschuldung. Beantragt der Erbe,
der Nachlassverwalter oder ein anderer Nachlasspfleger oder ein
Testamentsvollstrecker die Eröffnung des Verfahrens, so ist auch die
drohende Zahlungsunfähigkeit Eröffnungsgrund.
§ 321 Zwangsvollstreckung nach Erbfall
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung in den Nachlass, die nach dem Eintritt
des Erbfalls erfolgt sind, gewähren kein Recht zur abgesonderten
Befriedigung.
§ 322 Anfechtbare Rechtshandlungen des Erben
Hat der Erbe vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens aus dem Nachlass
Pflichtteilsansprüche, Vermächtnisse oder Auflagen erfüllt, so ist
diese Rechtshandlung in gleicher Weise anfechtbar wie eine unentgeltliche
Leistung des Erben.
§ 323 Aufwendungen des Erben
Dem Erben steht wegen der Aufwendungen, die ihm nach den §§ 1978, 1979
des Bürgerlichen Gesetzbuchs aus dem Nachlass zu ersetzen sind, ein Zurückbehaltungsrecht
nicht zu.
§ 324 Masseverbindlichkeiten
(1) Masseverbindlichkeiten sind außer den in den §§ 54, 55 bezeichneten
Verbindlichkeiten:
1. die Aufwendungen, die dem Erben nach den §§ 1978,
1979 des Bürgerlichen Gesetzbuchs aus dem Nachlass zu ersetzen sind;
2. die Kosten der Beerdigung des Erblassers;
3. die im Falle der Todeserklärung des Erblassers dem
Nachlass zur Last fallenden Kosten des Verfahrens;
4. die Kosten der Eröffnung einer Verfügung des
Erblassers von Todes wegen, der gerichtlichen Sicherung des Nachlasses,
einer Nachlasspflegschaft, des Aufgebots der Nachlassgläubiger und der
Inventarerrichtung;
5. die Verbindlichkeiten aus den von einem
Nachlasspfleger oder einem Testamentsvollstrecker vorgenommenen
Rechtsgeschäften;
6. die Verbindlichkeiten, die für den Erben gegenüber
einem Nachlasspfleger, einem Testamentsvollstrecker oder einem Erben, der
die Erbschaft ausgeschlagen hat, aus der Geschäftsführung dieser
Personen entstanden sind, soweit die Nachlassgläubiger verpflichtet wären,
wenn die bezeichneten Personen die Geschäfte für sie zu besorgen gehabt
hätten.
(2) Im Falle der Masseunzulänglichkeit haben die in Absatz 1 bezeichneten
Verbindlichkeiten den Rang des § 209 Abs. 1 Nr. 3.
§ 325 Nachlassverbindlichkeiten
Im Insolvenzverfahren über einen Nachlass können nur die
Nachlassverbindlichkeiten geltend gemacht werden.
§ 326 Ansprüche des Erben
(1) Der Erbe kann die ihm
gegen den Erblasser zustehenden Ansprüche geltend machen.
(2) Hat der Erbe eine Nachlassverbindlichkeit erfüllt, so tritt er,
soweit nicht die Erfüllung nach § 1979 des Bürgerlichen Gesetzbuchs als
für Rechnung des Nachlasses erfolgt gilt, an die Stelle des Gläubigers,
es sei denn, dass er für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt
haftet.
(3) Haftet der Erbe einem einzelnen Gläubiger gegenüber unbeschränkt,
so kann er dessen Forderung für den Fall geltend machen, dass der Gläubiger
sie nicht geltend macht.
§ 327 Nachrangige Verbindlichkeiten
(1) Im Rang nach den in § 39 bezeichneten Verbindlichkeiten und in
folgender Rangfolge, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge,
werden erfüllt:
1. die Verbindlichkeiten gegenüber
Pflichtteilsberechtigten;
2. die Verbindlichkeiten aus den vom Erblasser
angeordneten Vermächtnissen und Auflagen;
3. (weggefallen)
(2) Ein Vermächtnis, durch welches das Recht des Bedachten auf den
Pflichtteil nach § 2307 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ausgeschlossen
wird, steht, soweit es den Pflichtteil nicht übersteigt, im Rang den
Pflichtteilsrechten gleich. Hat der Erblasser durch Verfügung von Todes
wegen angeordnet, dass ein Vermächtnis oder eine Auflage vor einem
anderen Vermächtnis oder einer anderen Auflage erfüllt werden soll, so
hat das Vermächtnis oder die Auflage den Vorrang.
(3) Eine Verbindlichkeit, deren Gläubiger im Wege des Aufgebotsverfahrens
ausgeschlossen ist oder nach § 1974 des Bürgerlichen Gesetzbuchs einem
ausgeschlossenen Gläubiger gleichsteht, wird erst nach den in § 39
bezeichneten Verbindlichkeiten und, soweit sie zu den in Absatz 1
bezeichneten Verbindlichkeiten gehört, erst nach den Verbindlichkeiten
erfüllt, mit denen sie ohne die Beschränkung gleichen Rang hätte. Im übrigen
wird durch die Beschränkungen an der Rangordnung nichts geändert.
§ 328 Zurückgewährte Gegenstände
(1) Was infolge der Anfechtung einer vom Erblasser oder ihm gegenüber
vorgenommenen Rechtshandlung zur Insolvenzmasse zurückgewährt wird, darf
nicht zur Erfüllung der in § 327 Abs. 1 bezeichneten Verbindlichkeiten
verwendet werden.
(2) Was der Erbe auf Grund der §§ 1978 bis 1980 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs zur Masse zu ersetzen hat, kann von den Gläubigern, die im
Wege des Aufgebotsverfahrens ausgeschlossen sind oder nach § 1974 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs einem ausgeschlossenen Gläubiger gleichstehen, nur weit
beansprucht werden, als der Erbe auch nach den Vorschriften über die
Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung ersatzpflichtig wäre.
§ 329 Nacherbfolge
Die §§ 323, 324 Abs. 1 Nr. 1 und § 326 Abs. 2, 3 gelten für den
Vorerben auch nach dem Eintritt der Nacherbfolge.
§ 330 Erbschaftskauf
(1) Hat der Erbe die Erbschaft verkauft, so tritt für das
Insolvenzverfahren der Käufer an seine Stelle.
(2) Der Erbe ist wegen einer Nachlassverbindlichkeit, die im Verhältnis
zwischen ihm und dem Käufer diesem zur Last fällt, wie ein Nachlassgläubiger
zum Antrag auf Eröffnung des Verfahrens berechtigt. Das gleiche Recht
steht ihm auch wegen einer anderen Nachlassverbindlichkeit zu, es sei
denn, dass er unbeschränkt haftet oder dass eine Nachlassverwaltung
angeordnet ist. Die §§ 323, 324 Abs. 1 Nr. 1 und § 326 gelten für den
Erben auch nach dem Verkauf der Erbschaft.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für den Fall, dass jemand
eine durch Vertrag erworbene Erbschaft verkauft oder sich in sonstiger
Weise zur Veräußerung einer ihm angefallenen oder anderweitig von ihm
erworbenen Erbschaft verpflichtet hat.
§ 331 Gleichzeitige Insolvenz des Erben
(1) Im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Erben gelten, wenn auch
über den Nachlass das Insolvenzverfahren eröffnet oder wenn eine
Nachlassverwaltung angeordnet ist, die §§ 52, 190, 192, 198, 237 Abs. 1
Satz 2 entsprechend für Nachlassgläubiger, denen gegenüber der Erbe
unbeschränkt haftet.
(2) Gleiches gilt, wenn ein Ehegatte der Erbe ist und der Nachlass zum
Gesamtgut gehört, das vom anderen Ehegatten allein verwaltet wird, auch
im Insolvenzverfahren über das Vermögen des anderen Ehegatten und, wenn
das Gesamtgut von den Ehegatten gemeinschaftlich verwaltet wird, auch im
Insolvenzverfahren über das Gesamtgut und im Insolvenzverfahren über das
sonstige Vermögen des Ehegatten, der nicht Erbe ist.