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Einleitung:
Annahme oder Ausschlagung
Man
wird mitunter schneller Erbe, als es einem lieb sein mag. So kann man Erbe
auch durch so genanntes konkludentes, also schlüssiges Verhalten (pro
heredio gestio) werden,
d.h. bestimmte Handlungen bewirken, dass man nach dem Prinzip der
Gesamtrechtsnachfolge die Schulden des Erblassers übernimmt. Der Antrag
auf Testamentseröffnung oder Fürsorgemaßnahmen für den Nachlass sind
noch keine Annahme. Selbst der Zugriff auf das Geld des Erblassers, etwa
zur Begleichung von Bestattungskosten (Nachlassverbindlichkeiten!), muss
keine Annahme sein. |
Beachte hierzu:
§ 1959 BGB Geschäftsführung vor
der Ausschlagung
(1) Besorgt der Erbe vor der Ausschlagung
erbschaftliche Geschäfte, so ist er demjenigen gegenüber, welcher Erbe
wird, wie ein Geschäftsführer ohne Auftrag berechtigt und verpflichtet.
(2) Verfügt der Erbe vor der Ausschlagung
über einen Nachlassgegenstand, so wird die Wirksamkeit der Verfügung
durch die Ausschlagung nicht berührt, wenn die Verfügung nicht ohne
Nachteil für den Nachlass verschoben werden konnte.
(3) Ein Rechtsgeschäft, das gegenüber dem
Erben als solchem vorgenommen werden muss, bleibt, wenn es vor der
Ausschlagung dem Ausschlagenden gegenüber vorgenommen wird, auch nach der
Ausschlagung wirksam.
Exkurs § 1968 BGB:
Der Erbe trägt die Kosten der Beerdigung des Erblassers.
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Wer
aber etwa
Teile der Erbschaft an sich nimmt, verkauft oder einen Antrag auf einen
Erbschein stellt oder sonst wie in erheblicher Weise im Bereich des
Erblassers Veränderungen vor sich nimmt, kann durch diese Handlungen die
Erbschaft annehmen. Wer sich allerdings um verderbliche Sachen kümmert
oder einen Antrag auf Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenz stellt,
nimmt damit das Erbe noch nicht an. Im Einzelnen sind diese
Unterscheidungen aber sehr intrikat.
Die einfachste Lösung ist die,
die Erbschaft auszuschlagen. Die Ausschlagung erfolgt gemäß §
1945 Abs. 1 BGB entweder
zur Niederschrift gegenüber dem Nachlassgericht, also dem
Amtsgericht, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte,
oder gegenüber einem Notar in öffentlich beglaubigter Form. Es genügt
also, wenn man persönlich zum Nachlassgericht geht, um das Erbe
auszuschlagen. Mehr dazu >>
Mit der Ausschlagung der
Erbschaft verliert der Ausschlagende in der Regel auch seinen Anspruch auf
den Pflichtteil (§ 2303 BGB). Eine Ausnahme gilt hauptsächlich nur für
den Ehegatten gemäß § 1371 III (Schlägt der überlebende Ehegatte
die Erbschaft aus, so kann er neben dem Ausgleich des Zugewinns den
Pflichtteil auch dann verlangen, wenn dieser ihm nach den erbrechtlichen
Bestimmungen nicht zustünde; dies gilt nicht, wenn er durch Vertrag mit
seinem Ehegatten auf sein gesetzliches Erbrecht oder sein
Pflichtteilsrecht verzichtet hat) und im Fall des § 2306 I 2
BGB.
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Landgericht Ulm -
Eingang |
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Probleme der
Erbenhaftung
Möglichkeiten der
Haftungsbegrenzung
Einreden -
Einwendungen - Verfahren |
Eines
der zentralen Probleme des Erbrechts ist die Frage nach der Erbenhaftung,
die dazu führen kann, dass einer die Erbschaft antritt und hinterher
ärmer ist als zuvor, weil er die Schuldensituation falsch eingeschätzt
und in der Folge nicht juristisch sauber behandelt hat. Das ist auch gar
nicht so einfach, weil die Wege, nicht zum Opfer der persönlichen
Erbenhaftung zu werden, komplex geregelt sind und vermutlich auch
novelliert werden sollten. Der Erbe verliert die Möglichkeit der
Haftungsbeschränkung auf den Nachlass, er nach einer Fristsetzung nach §
1994 BGB kein Inventar errichtet oder ein fehlerhaftes, das die Interessen
der Nachlassgläubiger beeinträchtigt. Das Nachlassgericht hat dem
Erben auf Antrag eines Nachlassgläubigers zur Errichtung des Inventars
eine Frist (Inventarfrist) zu bestimmen. Nach dem Ablauf der Frist haftet
der Erbe für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt, wenn nicht
vorher das Inventar errichtet wird.
Welche
Möglichkeiten bestehen, die persönliche Haftung des Erben
einzuschränken oder auszuschließen?
Nach § 2014 BGB ist der Erbe berechtigt, die
Berichtigung einer Nachlassverbindlichkeit bis zum Ablauf der ersten drei
Monate nach der Annahme der Erbschaft, jedoch nicht über die Errichtung
des Inventars hinaus, zu verweigern. Das ist die sog. Dreimonatseinrede,
die eine Schonfrist von drei Monaten gewährt. Die Frist beginnt mit der Annahme der Erbschaft, spätestens nach Ablauf der Ausschlagungsfrist.
Es handelt sich dabei also um eine reine Überlegungszeit. Das
ist also nur ein höchst unvollkommener Schutz. Die Frist beginnt mit der
Annahme der Erbschaft, spätestens nach Ablauf der Ausschlagungsfrist. Es
handelt sich dabei also um eine reine Überlegungszeit.
Sind etwa die
Fristen von vorläufigen Einreden oder von Anfechtungsmöglichkeiten
abgelaufen oder fühlt er sich mit der Abwicklung überfordert, kann der
Erbe nur durch auf Dauer angelegte Beschränkungen einer persönlichen
Haftung mit seinem Vermögen begegnen. Dafür bieten sich dem
Erben folgende Verfahrensweisen an, wobei die Aufzählung nicht
abschließend ist und auch diverse Verzahnungen solcher Verfahren eine
große Rolle spielen können.
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Aufgebotsverfahren,
§ 1973 BGB
Nachlassverwaltung,
§§ 1975 Alt. 1, 1980 BGB.
Nachlassinsolvenz,
§§ 1975 Alt. 2, 1981 I BGB
Dürftigkeitseinrede,
§ 1990 BGB
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Aufgebotsverfahren
Aufgebotssachen
sind Verfahren, in denen das Gericht
öffentlich zur Anmeldung von Ansprüchen oder
Rechten auffordert, mit der Wirkung, dass die Unterlassung der Anmeldung
einen Rechtsnachteil zur Folge hat; sie finden nur in den durch Gesetz
bestimmten Fällen statt.
Der Erbe hat die Möglichkeit, sich dadurch zu informieren, ob und welche
Nachlassverbindlichkeiten bestehen und ob er ggf. ein
Nachlassverwaltungsverfahren oder die Nachlassinsolvenz einleiten
sollte.
Mehr
dazu hier >>
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Amtsgericht
Clausthal-Zellerfeld
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Nachlassverwaltung
oder Nachlassinsolvenzverfahren
Sind etwa die Fristen der vorläufigen Einreden
oder von Anfechtungsmöglichkeiten abgelaufen oder fühlt man sich mit der
Abwicklung überfordert,
kann der Erbe nur durch auf Dauer angelegte Beschränkungen einer persönlichen
Haftung mit seinem Vermögen begegnen.
Während der Erbe bei dem Aufgebotsverfahren
selbst mit den Gläubigern über deren Ansprüche verhandelt und auch
persönlich haftet, solange nicht Gläubiger nach den oben genannten
Kriterien ausgeschlossen sind, kann der besonders vorsichtige Erbe die
Bestellung eines Nachlassverwalters beantragen. Die Anordnung einer
Nachlassverwaltung kann von den Erben nur gemeinschaftlich beantragt
werden; sie ist ausgeschlossen, wenn der Nachlass geteilt ist.
Die Nachlassverwaltung ist geeignet bei einem unübersichtlichen
Nachlass, die Nachlassinsolvenz bei einem überschuldeten Nachlass.
Mehr
zum Insolvenzverfahren >>
Zunächst ein Blick in das Gesetz:
§
1975
Nachlassverwaltung; Nachlassinsolvenz
Die Haftung des Erben für die
Nachlassverbindlichkeiten beschränkt sich auf den Nachlass, wenn
eine Nachlasspflegschaft zum Zwecke der Befriedigung der Nachlassgläubiger
(Nachlassverwaltung) angeordnet oder das Nachlassinsolvenzverfahren
eröffnet ist.
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Wann kommt eine solche
Nachlassverwaltung in Betracht?
Dieses Institut sollte man bei
gewerblicher oder sonst kommerziell schwer einzuschätzender Tätigkeit
des Erblassers in Betracht ziehen, insbesondere, wenn eben Zweifel darüber
bestehen, ob das Vermögen ausreicht, die Schulden zu decken. Dadurch wird
sichergestellt, dass die Erben keine Schulden erben und dafür haften.
Eine Nachlassverwaltung kommt etwa in Betracht, wenn der Nachlass zwar
groß erscheint, er aber zugleich unübersichtlich ist. Zuständig für dieses
im Übrigen aufwändige Verfahren ist das Nachlassgericht.
Die Nachlassverwaltung ist von dem Nachlassgericht anzuordnen, wenn der
Erbe die Anordnung beantragt. Das Verfahren
kann zwei Jahre dauern und ist auch nicht ganz billig. Die
Nachlassverwaltung führt in seiner Haftungsbegrenzung zu einer auf dem
Erbfall rückwirkenden Trennung von Nachlass und sonstigen Vermögen des
Erben. Der Antrag kann im Übrigen nicht mehr gestellt werden, wenn seit
der Annahme der Erbschaft zwei Jahre verstrichen sind.
Nach § 1981 I
BGB ist Nachlassverwaltung ohne weitere Voraussetzung
anzuordnen, wenn der Erbe einen entsprechenden Antrag stellt. Insbesondere
braucht keine Zahlungsunfähigkeit oder drohende Zahlungsunfähigkeit oder
Überschuldung vorzuliegen. Nachlassgläubiger werden
durch die Beantragung einer Nachlassverwaltung oder eines Nachlassinsolvenzverfahrens
(Eröffnungsgründe für das
Nachlassinsolvenzverfahren wären Zahlungsunfähigkeit, Überschuldung und
drohende Zahlungsunfähigkeit) ausschließlich auf eine Befriedigung aus dem Nachlass verwiesen.
Es
gibt also keine persönliche Haftung.
Der Erbe verliert bei Anordnung der Nachlassverwaltung zugleich jedoch jegliches
Bestimmungsrecht über den Nachlass. Andererseits ist dafür seine Haftung
auf den Nachlass beschränkt. Der Erbe muss also nicht sein eigenes Vermögen
einsetzen, die beiden Vermögensmassen werden getrennt. Einer
besonderen gerichtlichen Ermächtigung bedarf es hierzu nicht. Die
Vergütung des Nachlassverwalters erfolgt aus dem Nachlass. Nach
Abwicklung des Nachlasses erhält der Erbe den noch vorhandenen Nachlass
ausgehändigt.
Die Nachlassverwaltung wird danach aufgehoben.
Bei einem überschuldeten Nachlass werden
solche Verfahren nur dann
durchgeführt, wenn wenigsten so viel Aktivvermögen vorhanden ist, dass
die Verfahrenskosten damit abgedeckt werden können.
Sollte das Gericht bei der Überprüfung
des Antrags auf Nachlassverwaltung
eine Überschuldung feststellen, muss der Erbe ein
Nachlassinsolvenz-Verfahren einleiten, welches innerhalb von drei
Tagen nach Kenntnis der Überschuldung zu beantragen ist.
Mehr
zum Insolvenzverfahren >>
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Einrede der Dürftigkeit des Nachlasses
(§ 1990 BGB)
§
1990 BGB
(1) Ist die Anordnung der Nachlassverwaltung
oder die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens wegen Mangels
einer den Kosten entsprechenden Masse nicht tunlich oder wird aus
diesem Grunde die Nachlassverwaltung aufgehoben oder das
Insolvenzverfahren eingestellt, so kann der Erbe die Befriedigung
eines Nachlassgläubigers insoweit verweigern, als der Nachlass
nicht ausreicht. Der Erbe ist in diesem Falle verpflichtet, den
Nachlass zum Zwecke der Befriedigung des Gläubigers im Wege der
Zwangsvollstreckung herauszugeben.
(2) Das Recht des Erben wird nicht dadurch
ausgeschlossen, dass der Gläubiger nach dem Eintritt des Erbfalls
im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung ein
Pfandrecht oder eine Hypothek oder im Wege der einstweiligen Verfügung
eine Vormerkung erlangt hat. |
Sofern das Aktivvermögen
dazu nicht ausreicht, hat der Erbe das Recht, den Nachlassgläubigern die Einrede der Dürftigkeit des Nachlasses
(§ 1990 BGB) entgegenzuhalten: Ist die Anordnung der Nachlassverwaltung
oder die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens wegen Mangels einer
den Kosten entsprechenden Masse nicht tunlich oder wird aus diesem Grunde
die Nachlassverwaltung aufgehoben oder das Insolvenzverfahren eingestellt,
so kann der Erbe die Befriedigung eines Nachlassgläubigers insoweit
verweigern, als der Nachlass nicht ausreicht. Der Erbe ist in diesem Falle
verpflichtet, den Nachlass zum Zwecke der Befriedigung des Gläubigers im
Wege der Zwangsvollstreckung herauszugeben.
Einer besonderen gerichtlichen Ermächtigung bedarf es
hierzu nicht. Der Erbe ist nicht verpflichtet, für eine
gleichmäßige Befriedigung der Nachlassgläubiger Sorge zu tragen. Die
Vergütung des Nachlassverwalters erfolgt aus dem Nachlass. Nach
Abwicklung des Nachlasses erhält der Erbe den noch vorhandenen Nachlass
ausgehändigt. Die Nachlassverwaltung wird aufgehoben.
Die
Nachlassverwaltung kommt nicht mehr in Betracht, wenn der Erbe
unbeschränkt haftet. |
§
2013 BGB
Folgen der unbeschränkten Haftung des Erben
(1) Haftet der Erbe für die Nachlassverbindlichkeiten
unbeschränkt, so finden die Vorschriften der §§ 1973 bis 1975,
1977 bis 1980, 1989 bis 1992 keine Anwendung; der Erbe
ist nicht berechtigt, die Anordnung einer Nachlassverwaltung zu beantragen.
Auf eine nach § 1973 oder nach § 1974 eingetretene Beschränkung
der Haftung kann sich der Erbe jedoch berufen, wenn später der Fall des
§ 1994 Abs. 1 Satz 2 oder des § 2005 Abs. 1
eintritt.
(2) Die Vorschriften der §§ 1977 bis 1980 und das
Recht des Erben, die Anordnung einer Nachlassverwaltung zu beantragen,
werden nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Erbe einzelnen Nachlassgläubigern
gegenüber unbeschränkt haftet.
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Verschweigungseinrede
§ 1974 BGB
Ein Nachlassgläubiger, der seine Forderung
später als fünf Jahre nach dem Erbfall dem Erben gegenüber geltend
macht, steht einem ausgeschlossenen Gläubiger gleich, es sei denn, dass
die Forderung dem Erben vor dem Ablauf der fünf Jahre bekannt geworden
oder im Aufgebotsverfahren angemeldet worden ist. Wird der Erblasser für
tot erklärt oder wird seine Todeszeit nach den Vorschriften des
Verschollenheitsgesetzes festgestellt, so beginnt die Frist nicht vor dem
Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses über die Todeserklärung oder
die Feststellung der Todeszeit. |
Vorläufige
Einrede des Miterben - Einrede des
ungeteilten Nachlasses.
Den Miterben steht darüber hinaus noch eine vorläufige Einrede zu. Jeder Miterbe kann einen Zugriff auf sein
Eigenvermögen ablehnen, solange der Nachlass noch nicht
auseinandergesetzt ist. Das ist die so genannte Einrede des
ungeteilten Nachlasses.
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Übrigens:
Einkünfte, die nach dem Tode des Erblassers aus dem Nachlass erzielt
werden, sind auch im Falle der Anordnung der Nachlassverwaltung dem Erben
zuzurechnen. Bei der auf diese Einkünfte entfallenden Einkommensteuer
handelt es sich um eine Eigenschuld des Erben, für die die Beschränkung
der Erbenhaftung nicht geltend gemacht werden kann. |
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Was muss man eigentlich bei Testamenten
beachten?
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