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Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs trägt im Überweisungsverkehr zwar regelmäßig die Bank und nicht der Kunde das Risiko, dass Überweisungsaufträge gefälscht oder inhaltlich verfälscht werden. Der Bankkunde hat jedoch die
vertragliche Pflicht, die Gefahr einer Fälschung soweit wie möglich auszuschalten. Mangels anderweitiger vertraglicher Ausgestaltung des Haftungsmaßstabes genügte nach der vor dem 31. Oktober 2009 geltenden Rechtslage gemäß § 276 Abs. 1 Satz 1 BGB für ein haftungsbegründendes Verschulden des Bankkunden daher
regelmäßig einfache Fahrlässigkeit. Ein Bankkunde, der im Online-Banking Opfer eines Pharming-Angriffs wird, handelt fahrlässig, wenn er beim Log-In-Vorgang trotz ausdrücklichen Warnhinweises gleichzeitig zehn TAN eingibt (BGH 2012).
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