Home
Übersicht
| |
Bankrecht
Wissen
Mitverschulden
Informationen
|
Bundesgerichtshof in Karlsruhe
|
Wissensvorsprung
der Bank
Ein Anleger kann sich nach einer Entscheidung des
Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom September 2009 in Fällen
institutionalisierten Zusammenwirkens der kreditgebenden Bank mit dem Verkäufer
oder Vertreiber des finanzierten Objekts auf einen die Aufklärungspflicht
auslösenden konkreten Wissensvorsprung der Bank berufen, wenn er bei
Vertragsschluss durch unrichtige Angaben der Vermittler, Verkäufer oder
Fondsinitiatoren bzw. im Fondsprospekt arglistig getäuscht wurde. Die
Kenntnis der Bank von einer solchen arglistigen Täuschung wird widerleglich
vermutet, wenn die Unrichtigkeit der Angaben des Verkäufers
bzw. Fondsinitiators bzw. des Verkaufs- oder Fondsprospekts nach den Umständen
des Falls objektiv evident ist, so dass sich nach der allgemeinen
Lebenserfahrung aufdrängt, die Bank habe sich der Kenntnis von der
arglistigen Täuschung geradezu verschlossen.
|
Mitverschulden
bei Anlage
Das Oberlandesgericht Frankfurt hat in einer
Entscheidung aus dem Jahre 2007 (3 U 141/06) deutlich gemacht, dass ein
Anleger sich nicht einfach auf Nichtwissen berufen kann: "Ein Anleger
muss sich trotz Unerfahrenheit in Geldangelegenheiten ein Mitverschulden
bei der fehlgeschlagenen Kapitalanlage anrechnen lassen, wenn in den von
ihm unterschriebenen Zeichnungsscheinen deutliche Hinweise darauf
enthalten sind, dass es sich um keine mündelsichere bzw. festverzinsliche
Kapitalanlage, sondern um eine Unternehmensbeteiligung mit eventueller
Nachschusspflicht handele. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Anleger
den Begriff der Nachschusspflicht nicht verstanden und trotzdem nicht
weiter nachgefragt hat." |
BGH
erweitert Klagemöglichkeiten von Aktionären
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die
Klagemöglichkeiten von Aktionären gegen Kapitalerhöhungen erweitert
(BGH II ZR148/03 u. 90/03). Anteilseigner können danach eine so genannte
Feststellungsklage erheben, wenn der Vorstand einer Aktiengesellschaft das
«genehmigte Kapital» - also eine Vorab- Ermächtigung zur Kapitalerhöhung
- ausschöpft und dabei das Bezugsrecht der Aktionäre ausschließt. Damit
gab das Gericht einer Minderheitsaktionärin der Commerzbank teilweise
Recht. Der BGH verwies den Fall zur abschließenden Prüfung an das
Oberlandesgericht Frankfurt zurück. Nach dem Bundesgerichtshof können
die Aktionäre zwar nicht verlangen, vorab über die Gründe der
Kapitalerhöhung und des Bezugsrechts-Ausschlusses unterrichtet zu werden.
Allerdings könnten sie - wenn sie das Handeln des Vorstands für unrechtmäßig
halten - dagegen per Feststellungsklage vor Gericht vorgehen. Laut BGH
muss der Vorstand über das «genehmigte Kapital» schnell und flexibel
auf die Erfordernisse des Wirtschaftsleben reagieren können. Andererseits
dürfe der vom Gesetzgeber beabsichtigte Schutz der Aktionäre nicht
herabgesetzt werden, so dass ein gerichtlicher Rechtsschutz gegeben sein müsse.
Ein Feststellungsurteil könne Grundlage späterer Schadensersatzansprüche
sein, aber auch die Verweigerung der Entlastung des Vorstands durch die
Hauptversammlung rechtfertigen. Über das «genehmigte Kapital» kann sich
ein Vorstand im Voraus dazu ermächtigen lassen, das Grundkapital durch
Ausgabe neuer Aktien bis zu einem bestimmten Nennbetrag zu erhöhen. Das
Recht der Aktionäre, entsprechend ihrem Anteil Aktien aus der Kapitalerhöhung
zugeteilt zu bekommen, kann dabei ausgeschlossen werden. |
BGH
(Aktz.: XI ZR 359/03) lehnt Klagen von Anlegern wegen angeblich mangelnder
Information ab
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat
Anlegerklagen gegen ein Schweizer Bankhaus wegen angeblich unzureichender
Informationen über einen Fonds abgewiesen. Das Gericht hielt dagegen die
Anleger in dem Verkaufsprospekt eines "Creativ"-Aktienfonds
ausreichend über die risikoreiche Anlagestrategie für hinreichend
aufgeklärt.
Die Anleger hatten nach dem starken
Kursverfall ihrer Anlagen einen Verlustausgleich gefordert. Sie seien getäuscht
worden, dass der Fonds schwerpunktmäßig in Werte des "Neuen Marktes"
investiert habe.
Der BGH bestätigte damit die
Berufungsentscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt. Nach den
Feststellungen des Berufungssenats enthält der Verkaufsprospekt keine
unrichtigen oder unvollständigen Angaben. Auch wenn im Prospekt nicht
ausdrücklich auf den "Neuen Markt" hingewiesen worden sei,
mache die Informationsschrift doch deutlich, dass der Fonds in innovative
und hoch spekulative Werte investieren wollte. Von dieser Anlagepolitik
seien auch die Werte des - inzwischen eingestellten - Neuen Marktes
umfasst.
|
Fehlerhafte Aufklärung -
Schadensersatz
Wegen fehlerhafter Anlageberatung muss eine Sparkasse
fast 65 800 Euro Schadensersatz an eine Anlegerin zahlen. Der
Frau hätten für eine Anlage zur Alterssicherung keine spekulativen
Aktienfonds empfohlen werden dürfen. Auch wenn die Kundin bereits vorher
Geld in Aktien investiert habe, impliziert das kein Mitverschulden (OLG
Jena - 5U693/04).
Das Landgericht Mühlhausen hatte zuvor der Klage der
Anlegerin dem Grunde nach stattgegeben. Dabei wurde ihr Schadensanspruch
jedoch um die Hälfte gekürzt. Die Anlegerin hätte aufgrund ihrer Erfahrung
mit Aktien wissen müssen, dass eine Aktienanlage nicht vollkommen
risikolos sei. Die Klägerin hatte sich wegen einer Anlage für ihre
Altersvorsorge an die Sparkasse gewandt. Der zuständige Mitarbeiter habe
daraufhin mit einem Experten des Hauses mehrere ausgewogene Anlagemodelle
erarbeitet. Im darauf folgenden Beratungsgespräch seien der Frau jedoch
ausschließlich Aktienfonds mit stark erhöhten Risiken vorgeschlagen
worden. Nachdem ihr versichert worden sei, dass kein Risiko bestehe,
investierte sie ihr Kapital in Höhe von rund 134 470 Euro. Beim
Verkauf der Fondsanteile seien diese nur noch etwa 68 680 Euro wert
gewesen. |
Enkel räumte Konto der Oma - Bank muss
21 600 Euro zurückzahlen
Ein
Enkel hat mit gefälschten Unterschriften das Konto seiner Großmutter geräumt.
Nun muss die Bank der 79-jährigen Kundin insgesamt 21 600 Euro zurückzahlen.
Das Fälschungsrisiko liege grundsätzlich bei der Bank (Landgericht Bonn
– AZ 3 O 192/05). Der 24-jährige Mann hatte die Unterschrift der
Seniorin auf Scheckvordrucken wie auch unter einer Kontovollmacht gefälscht
und die manipulierten Urkunden in Bank-Filialen in Euskirchen und Köln
vorgelegt. Mitarbeiter des Kreditinstituts zahlten dem Enkel Geldbeträge
zwischen 500 und 2000 Euro bei mehreren Besuchen ungeprüft und ohne
weitere Rückfrage bei der Kontoinhaberin aus. Der Großmutter sei nicht
vorzuwerfen, dass sie die Bank-Papiere offen herumliegen ließ,
konstatierte das Gericht. Mit einem stehlenden Enkel müsse man nicht
rechnen. Die Scheckvordrucke hätten sich in einer ledernen Herrentasche
in einer Schublade befunden. Der Personalausweis steckte in der Handtasche
der Seniorin. Beides hatte der Enkel während eines Besuches gesucht und
entwendet. Die Bank kann den Schaden jetzt bei dem arbeitslosen Enkel
einklagen. Er wurde wegen Urkundenfälschung und Betruges bereits zu einer
Geldstrafe von 5400 Euro verurteilt.
|
Aufklärungspflichten
einer Direktbank bei Wertpapierkäufen 1. Ziffer 7 der Sonderbedingungen für Wertpapiergeschäfte dient dem
Sicherungsinteresse der kreditgebenden Bank, schützt jedoch nicht den Bankkunden vor
risikoreichen Geschäften.
2. Ein Bankkunde, der über langjährige und umfangreiche Erfahrungen mit Wertpapieren
aller Art verfügt, bedarf beim Direktbankgeschäft keiner gesonderten Aufklärung über
das Risiko kreditfinanzierter Wertpapierkäufe.
OLG Karlsruhe (28.10.2003 - 17 U 124/02)
|
Bank
darf Fondsanteile nicht als "sichere Geldanlage" empfehlen
Einem
Bankkunden, der eine "sichere Geldanlage" wünscht, darf nicht
ohne Weiteres der Kauf von Fondsanteilen empfohlen werden. Eine solche
Empfehlung berücksichtige nicht, dass auch ein Kapitalverlust, zumindest
aber ein Wertverlust des eingezahlten Geldes möglich sei. Beim Kunden
werde der unrichtige Eindruck erweckt, sein Geld sei ähnlich sicher wie
bei einer Festgeldanlage. Das Oberlandesgericht Frankfurt (Az.: 13 U
24/03) gab damit der Schadensersatzklage einer Bankkundin statt, die Geld
geerbt hatte und auf den Rat eines Bankmitarbeiters Fondsanteile gekauft
hatte. Sie hatte allerdings zuvor ausdrücklich erklärt im Blick auf ihre
Altersvorsorge wünsche sie sich eine sichere Geldanlage. Als sie die
Fondsanteile mit Verlust verkauft hatte, verlangte sie von der Bank
Schadensersatz wegen fehlerhafter Beratung. Das OLG hielt der Bank vor,
ihr Mitarbeiter habe den Eindruck erweckt, das von der Klägerin
eingesetzte Kapital sei nicht gefährdet. Er habe sinngemäß gesagt, ein
Kapitalverlust sei erst bei einem dritten Weltkrieg zu befürchten. Damit
habe er der Klägerin eine Sicherheit vorgespielt, die nicht bestanden
habe.
|
Riskante
Anlagen
Die Schadenersatzklage eines Anlegers gegen einen
Finanzdienstleister blieb erfolglos. Der Rentner hatte in den Jahren 2000 bis 2003 durch
gewagte Fonds-Investments 114 000 Euro verloren. Über eventuellen Totalverlust habe der
Beklagte den Kläger nicht aufklären müssen, da zum Zeitpunkt der Anlage im Jahr 2000
die folgenden massiven Einbrüche an den Aktienmärkten auch für Fachleute nicht absehbar
gewesen seien (Landgericht Paderborn - Az.: 4 O 565/03).
|
|
Anmerkung:
Konstellationen wie die vorgenannten, dass man sich also von
Anlageberatern der Banken getäuscht fühlt, sind schwierig zu
prozessieren. Die Gerichte befürchten wohl auch, dass anderenfalls
Prozessfluten auf sie zukommen könnten, da jeder Anleger, der seine
Investition bereut, sich schnell getäuscht fühlen mag. |
BGH bejaht Haftung von Vorständen für
falsche Pflichtmitteilungen
Geprellte
Anleger können bei falschen Pflichtmitteilungen eines Unternehmens künftig
wirkungsvoller direkt die Vorstände auf Schadensersatz verklagen. Im Fall des
Software-Unternehmens Infomatec bejahte der Bundesgerichtshof (BGH) erstmals eine
persönliche Haftung von Vorständen wegen "vorsätzlicher sittenwidriger
Schädigung". Aktionäre können die Firmenchefs in vollem Umfang regresspflichtig
machen, wenn sie durch falsche Ad-hoc-Mitteilungen zum Kauf von Aktien verleitet worden
sind, heißt es in dem Grundsatzurteil. (Aktz.: II ZR 217/03, 218/03 u. 402/02 vom 19.
Juli 2004). Das Neue-Markt-Unternehmen Infomatec, das 1998 an die Börse gegangen war,
hatte 1999 diverse falsche Ad-hoc-Mitteilungen herausgegeben. Der Kurs war zunächst in
die Höhe geschossen, inzwischen sind die Papiere fast wertlos. Die beiden vor dem BGH
verklagten Ex-Vorstände der Infomatec, Alexander Häfele und Gerhard Harlos, sind vom
Landgericht Augsburg zu Haftstrafen verurteilt worden, die bei Harlos zur Bewährung
ausgesetzt wurde. Laut BGH liegt für die Aktionäre die Hauptschwierigkeit in dem
Nachweis, dass der Kauf tatsächlich im Zusammenhang mit der Falschmitteilung liegt. In
einem der drei entschiedenen Fälle gab der BGH dem Kläger in vollem Umfang Recht, weil
das OLG München den Zusammenhang zwischen Unternehmensnachricht und dem nur zwei Monate
später erfolgten Kauf bejaht hatte. Ein weiteres Verfahren verwies der II. Zivilsenat an
das OLG München zur abschließenden Entscheidung zurück. Für die Beweisführung
gestanden die Karlsruher Richter den Anlegern Beweiserleichterungen zu. "Je näher
der Kauf bei der Ad-hoc-Mitteilung liegt, desto wahrscheinlicher ist es, dass im Hinblick
auf die Mitteilung gekauft wurde", erläuterte das Gericht bei der
Urteilsverkündung. Die durch eine solche Information ausgelöste positive Anlegerstimmung
sei dafür ein wichtiges Indiz. Eine schematische Festlegung bestimmter Fristen scheidet
nach den Worten des Gerichts allerdings aus. Der Kauf eines Wertpapiers werde von vielen
Faktoren bestimmt. Wenn sich inzwischen etwa die Konjunktureinschätzung geändert habe
oder neue Unternehmensdaten auf dem Tisch lägen, dann werde der Zusammenhang zwischen
Falschmitteilung und Kaufentschluss "verwässert". In einem dritten Fall
scheiterte der Kläger, weil die Order erst sechs Monate nach der letzten unrichtigen
Information getätigt wurde (Bundesgerichtshof - Aktenzeichen: II ZR 217/03, 218/03 u.
402/02).
OLG
München im Vordergrund, dahinter LG München I
|
OLG Karlsruhe gibt Bankkunden im Streit um
Immobilienkredite Recht
Im Streit
um die Rückabwicklung von Immobiliendarlehen der Sparkasse Rhein-Neckar-Nord hat das
Oberlandesgericht Karlsruhe ein Urteil zu Gunsten der Bankkunden gefällt. Nach der
Entscheidung muss die Sparkasse drei Ehepaaren die auf die Kredite gezahlten Beträge
weitgehend zurückerstatten. Der Fall ist Teil einer Verfahrensserie im Zusammenhang mit
teilweise überteuerten Immobilien, die über eine Treuhandgesellschaft abgewickelt und
durch die Sparkasse finanziert wurden. (Aktz.: 6 U 234/03, 236/03 u. 239/03). Ein
Anlagevermittler hatte die Ehepaare 1993 dazu gebracht, ohne jedes Eigenkapital
Eigentumswohnungen in Mannheim über eine Treuhand-GmbH zu erwerben. Die Sparkasse
finanzierte das Geschäft, zahlte das Darlehen allerdings nicht an die Käufer aus,
sondern schrieb es gleich durch einfache Umbuchung der Bauträgerin gut. Damit kann die
Sparkasse den Rückforderungsansprüchen der Käufer nicht ihre eigenen Ansprüche aus der
Auszahlung des Darlehens entgegenhalten, sondern muss sich bei der Bauträgerin schadlos
halten, entschied das Oberlandesgericht (14.07.2004 - Aktenzeichen: 6 U 234/03, 236/03 u. 239/03).
|
Zur
Informationspflicht der
Banken
beim Kauf einer Eigentumswohnung
Banken müssen einen
Kunden darauf hinweisen, wenn ihre Provision einen Immobilienkredit
erheblich verteuert (So das Oberlandesgericht Frankfurt - Az.: 9 U 58/03).
Der Käufer einer Eigentumswohnung hatte auf Rückabwicklung von einem
Darlehensvertrag für die Finanzierung einer Immobilie geklagt. Der
Kaufpreis für die Wohnung sei überteuert gewesen. Das wäre auch der
Bank klar gewesen, da sie schließlich 33 Prozent Provision aus dem Geschäft
kassiert habe.
Das OLG sah es genauso. Zwar müsse eine Bank einen Kunden nicht in jedem
denkbaren Fall über eventuelle Provisionen aufklären. Eine solche
Pflicht besteht nach Auffassung des Gerichts aber in solchen Fällen, in
denen eine vom Kunden behauptete Überteuerung seiner Immobilie auch auf
die hohe Provision der Bank zurückzuführen ist. Das Landgericht
Darmstadt muss nun unter Berücksichtigung dieses Gesichtspunkts den Fall
neu entscheiden.
|
Bank handelt sittenwidrig
Eine
Bank, die einen Ehegatten ohne Vermögen für die Geschäftsschulden des
Partners in Anspruch nimmt, handelt grundsätzlich sittenwidrig
(Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken - Az.: 8 U 339/04-98). Denn in
diesen Fällen ist nach Auffassung der Richter davon auszugehen, dass die
Bank die emotionale Bindung des Ehegatten an seinen Partner zu Geschäftszwecken
ausnutzt. Anders als bei privaten Schulden sei dies jedoch rechtlich unzulässig
Das Gericht wies mit seinem Urteil die Zahlungsklage einer Bank gegen eine
inzwischen geschiedene Ehefrau ab. Die Frau hatte sich damit einverstanden
erklärt, dass das beiden Eheleuten gemeinsam gehörende Grundstück als
Sicherheit für ein geschäftliches Darlehen des Ehemannes eingesetzt
wurde. Nachdem der Ehemann das Darlehen nicht zurückzahlen konnte,
betrieb die Bank den Verkauf des Grundstücks. Den danach noch offenen
Betrag in Höhe von knapp 24 000 Euro verlangte die Bank von der
Ehefrau. Das OLG sah die Forderung als unberechtigt an. Denn die
Mithaftung der im Übrigen vermögenslosen Ehefrau sei von vornherein
sittenwidrig gewesen. Mit der Ausnutzung der emotionalen Bindungen habe
die Bank gegen die guten Sitten verstoßen, meinten die Richter.
|
Zusage «Girokonto
für jedermann» ist für Bank bindend
Banken müssen sich an ihre Zusage
halten, «Girokonten für jedermann» einzurichten (Landgericht Bremen -
Aktenzeichen 2-O-408/05). Darin wird eine Bank dazu verpflichtet, einem
Kläger auch nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ein Girokonto auf
Guthabenbasis einzurichten. Die Bank hatte das mit Hinweis auf frühere
ungenehmigte Kontoüberziehungen des Klägers abgelehnt. Die Vorgeschichte
sei aber kein Grund, das Konto zu verweigern, urteilte das Gericht. Bei
einer Führung auf Guthabenbasis seien Überziehungen nicht möglich.
(Aktenzeichen: 2-O-408/05). Die beklagte Bank hatte sich der
Empfehlung des Zentralen Kreditausschusses der Spitzenverbände der
deutschen Banken und Sparkassen zur Einrichtung von «Girokonten für
jedermann» angeschlossen. Darin hatten sich die Verbände 2004
verpflichtet, allen Bürgern ein Girokonto unabhängig von deren Einkünften
oder wirtschaftlicher Lage einzurichten. Lediglich bei Unzumutbarkeit soll
diese Zusage nicht gelten. Nach Ansicht des Gerichts sind Banken an diese
Selbstverpflichtung gebunden. Mit dem Einverständnis des Gesetzgebers und
dessen Verzicht auf gesetzliche Regelungen wirke sie wie ein
Schuldversprechen. Das Gericht urteilte, ein Girokonto sei für die
Teilnahme am wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Leben unerlässlich.
Die Konto-Einrichtung dürfe nicht an Schulden des Klägers scheitern.
«Eine reine Geldschuld ... kann für eine Bank, die unentwegt mit
Geldschulden zu tun hat, kein Anlass sein, eine Kontoeröffnung für
unzumutbar zu halten», erläuterten die Richter. |
Landgericht Bremen |
EC-Karten-Betrug:
Sparkasse Köln/Bonn muss 40 000 Euro ersetzen
Die Sparkasse Köln/Bonn muss einem Ehepaar 40 000 Euro ersetzen, die
ein EC-Karten-Betrüger von ihrem Konto am Kassenschalter abgehoben hat.
Die Bank hat nach einer Entscheidung des Landgerichts Bonn (3 O 126/05)
ihre Sorgfaltspflicht in schwerwiegender Weise verletzt, als sie dem
falschen Kunden ohne weitere Sicherheit das Geld ausgezahlt hatte. Der Täter
hatte beide Dokumente gestohlen. Eine Pflicht zur getrennten Aufbewahrung
von Ausweis und EC-Karte gebe es nicht. Der unbekannte Betrüger war
Anfang Oktober 2004 mit der EC-Karte und dem Personalausweis eines Arztes
in vier Bonner Filialen der Sparkasse aufgetaucht. Er legte beide
Dokumente vor und bekam jedes Mal - ohne weitere Nachfragen - jeweils 10 000
Euro ausgezahlt. Innerhalb von anderthalb Stunden gelang es ihm, 40 000
Euro abzuheben. Die Sparkasse Köln/Bonn hatte zuvor noch angekündigt,
gegen das Urteil in Berufung zu gehen, weil sie der Ansicht war, dass sie
selbst keinen Fehler gemacht habe. Der Karteninhaber hingegen sei nicht
sorgsam genug mit seinen Papieren umgegangen. Er hätte EC-Karte und
Personalausweis getrennt aufbewahren müssen. Das Gericht sah es anders.
Eine Verpflichtung zur getrennten Aufbewahrung von Ausweis und EC-Karte
gebe es nicht. Diese Dokumente «gehören zu den persönlichen Wertgegenständen,
welche Beschäftigte erlaubterweise zu ihrem Arbeitsplatz mitzunehmen
pflegen». |
Wann
beginnt eigentlich die Verjährung bei fehlerhafter Beratung von
Anlagekunden?
Das Thema ist komplex. Hier können wir nur einen
kleinen Hinweis geben: Die Verjährung beginnt mit dem Entstehen des
Anspruchs. Dafür müssen alle Voraussetzungen der Anspruchsgrundlage erfüllt
sein. Es ist dabei erforderlich, dass ein Schaden, also eine
Verschlechterung der Vermögenslage des Kunden, eingetreten ist. Ein
solcher Schaden ist etwa nicht bereits durch den Abschluss eines Vermögensverwaltungsvertrags
entstanden, auch wenn dieser mit der Falschberatung des Kunden verbunden
war. Erst mit dem ersten Erwerb eines Wertpapiers kommt es zu einer Schädigung
des Vermögens des Bankkunden. Das gilt unabhängig davon, dass dem
Anlegenden - zunächst durch Erwerb des Wertpapiers - ein Vermögensvorteil
zufließt. Auch wenn sich die Kursverluste erst später realisieren, liegt
der Verjährungsbeginn in dem Zeitpunkt des Kaufs vor. |
Eine
gute Nachricht zum Schluss: Auszahlung
eines Sparguthabens
Eine
Bank ist auch noch über 30 Jahre nach der letzten Einzahlung
verpflichtet, ein Sparguthaben auszuzahlen. Das Oberlandesgericht
Frankfurt (2 U 12/04) hob mit seinem grundlegenden Urteil eine
Entscheidung des Landgerichts Frankfurt auf und gab der Klage einer
Sparbuch-Besitzerin statt. Die Großmutter der Klägerin hatte 1965 auf
dem Sparbuch ein Guthaben von damals rund 5600 Mark. Über 38 Jahre lang
wurde weder Geld eingezahlt noch abgehoben. Als der Enkelin das Sparbuch
als Erbin die Hände fiel, weigerte sich die Bank, das Guthaben einschließlich
Zinsen von inzwischen knapp 8600 Euro auszuzahlen. Auf Grund der langen
Zeit müsse die Klägerin beweisen, dass das Geld nicht schon längst
ausgezahlt worden sei, so die Begründung der Bank. Anders als das
Landgericht, das sich dieser Auffassung angeschlossen hatte, sah das OLG
dafür keine rechtliche Grundlage. Nach geltendem Recht gebe es
keine Regelung, wonach allein wegen Zeitablaufs die in einem Sparbuch verbürgten
Ansprüche eines besonderen Nachweises bedurften.
|
Top
|
|