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Grundstückskauf
- Überteuerter Kaufpreis
Zu der Frage einer Aufklärungspflichtverletzung
Bank im Hinblick auf den angeblich sittenwidrig überteuerten Kaufpreis
sowie eine im finanzierten Kaufpreis enthaltene versteckte Innenprovision
hat der Bundesgerichtshof 2007 (XI ZR 167/05) Stellung genommen: Eine
Aufklärungspflicht der Bank über die Unangemessenheit des Kaufpreises
ist, wenn sonstige einen Wissensvorsprung begründende Umstände nicht
vorliegen, nur ausnahmsweise dann anzunehmen, wenn es - bedingt durch eine
versteckte Innenprovision oder aus anderen Gründen - zu einer so
wesentlichen Verschiebung der Relation zwischen Kaufpreis und Verkehrswert
kommt, dass die Bank von einer sittenwidrigen Übervorteilung des Käufers
durch den Verkäufer ausgehen muss. Vorzutragen wäre die Kenntnis der
Beklagten von einer sittenwidrigen Überteuerung. Solcher Vortrag ist auch
im Lichte der neueren Rechtsprechung
des erkennenden Senats zu Beweiserleichterungen im Falle
institutionalisierten Zusammenwirkens der finanzierenden Bank mit dem Verkäufer
oder Vertreiber des Objekts erforderlich. Die sittenwidrige Überteuerung
des Kaufpreises eines finanzierten Objekts führt für sich genommen auch
im Falle einer institutionalisierten Zusammenarbeit zwischen
finanzierender Bank und dem Verkäufer oder Vertreiber des Objekts nicht
zu einer widerleglichen Vermutung, die finanzierende Bank habe von der
sittenwidrigen Überteuerung Kenntnis gehabt. Eine solche Vermutung kommt
vielmehr nur im Falle einer arglistigen Täuschung
der Käufer über den Kaufpreis in Betracht. |
Fonds -
Prospekthaftung
Nach den von der Rechtsprechung entwickelten
Prospekthaftungsgrundsätzen hat der Prospekt über ein
Beteiligungsangebot ein zutreffendes und vollständiges Bild über sämtliche
Umstände zu vermitteln, welche für die Anlageentscheidung von Bedeutung
sind. Die angesprochenen Interessenten dürfen sich auf die Richtigkeit
und Vollständigkeit der Angaben in einem solchen Prospekt verlassen und
davon ausgehen, dass darin über alle Umstände aufgeklärt wird, die für
den Entschluss, sich zu beteiligen, von wesentlicher Bedeutung sind.
In BGHZ 168, 1 ff. wurde festgestellt: In Fällen eines
institutionalisierten Zusammenwirkens der kreditgebenden Bank mit dem Verkäufer
oder Vertreiber eines finanzierten Objekts können sich Anleger unter
erleichterten Voraussetzungen mit Erfolg auf einen die Aufklärungspflicht
auslösenden konkreten Wissensvorsprung der finanzierenden Bank im
Zusammenhang mit einer arglistigen Täuschung des Anlegers durch
unrichtige Angaben der Vermittler, Verkäufer oder Fondsinitiatoren bzw.
des Fondsprospekts über das Anlageobjekt berufen. Die eine eigene Aufklärungspflicht
auslösende Kenntnis der Bank von einer solchen arglistigen Täuschung
wird widerleglich vermutet, wenn Verkäufer oder Fondsinitiatoren, die von
ihnen beauftragten Vermittler und die finanzierende Bank in
institutionalisierter Art und Weise zusammenwirken, auch die Finanzierung
der Kapitalanlage vom Verkäufer oder Vermittler angeboten wurde und die
Unrichtigkeit der Angaben des Verkäufers, Fondsinitiators oder der für
sie tätigen Vermittler bzw. des Verkaufs- oder Fondsprospekts nach den
Umständen des Falles evident ist, so dass sich aufdrängt, die Bank habe
sich der Kenntnis der arglistigen Täuschung geradezu verschlossen. |
Weiterhin
stellt der BGH fest: Von einer evidenten Unrichtigkeit der Angaben des
Verkäufers, Fondsinitiators oder der für sie tätigen Vermittler bzw.
des Verkaufs- oder Fondsprospekts ist dann auszugehen, wenn sie sich
objektiv als grob falsch dargestellt haben, so dass sich aufdrängt, die
kreditgebende Bank habe sich der Kenntnis der Unrichtigkeit und der
arglistigen Täuschung geradezu verschlossen. |
In einem anderen relativ
aktuellen Fall hatte der BGH erklärt: Eine die Aufklärungspflicht der
finanzierenden Bank aufgrund eines widerleglich vermuteten
Wissensvorsprungs bei institutionalisiertem Zusammenwirken mit dem Verkäufer
oder Vertreiber des finanzierten Objekts begründende arglistige Täuschung
ist gegeben, wenn die Angaben zur Höhe des erzielbaren Mietzinses
entgegen der Mitteilung im Verkaufsprospekt ohne
betriebswirtschaftliche Untersuchung zur Rentabilität und
Vermietbarkeit des Objekts (hier: sog. Boarding-House) gemacht wurden (BGH
- XI ZR 322/03). |
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