Die
Kostenerstattung der Anwaltskosten
wird im arbeitsgerichtlichen Verfahren in der 1. Instanz ganz anders
behandelt als
im üblichen zivilgerichtlichen Verfahren. Während dort der
"Sieger" einen kompletten Kostenerstattungsanspruch hat, werden
die Anwaltskosten im arbeitsgerichtlichen Verfahren in der 1. Instanz von der
Gegenseite nicht ersetzt, wenn diese verliert.
Ein Arbeitnehmer
mit geringen finanziellen Möglichkeiten soll nicht nachher auch noch die Prozesskosten des
Chefs tragen. Man mag darüber diskutieren, ob diese Regelung wirklich
sinnvoll ist. Denn auch Arbeitgeber lassen es dann mitunter auf Prozesse ankommen,
die sie nicht gewinnen können, weil das Kostenrisiko kein
Motivationsfaktor ist, auf solche überflüssigen Prozesse zu verzichten.
Außerdem mag manche "Abfindung" in den Anwaltkosten
verschwinden, wenn man etwa keinen Rechtsschutz hat. Für die 2. Instanz
gelten die allgemeinen zivilprozessualen bzw. kostenrechtlichen Grundsätze.
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