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Kosten 

im arbeitsgerichtlichen Verfahren

Rechtsanwalt Die Kostenerstattung der Anwaltskosten wird im arbeitsgerichtlichen Verfahren in der 1. Instanz ganz anders behandelt als im üblichen zivilgerichtlichen Verfahren. Während dort der "Sieger" einen kompletten Kostenerstattungsanspruch hat, werden die Anwaltskosten im arbeitsgerichtlichen Verfahren in der 1. Instanz von der Gegenseite nicht ersetzt, wenn diese verliert. 

Ein Arbeitnehmer mit geringen finanziellen Möglichkeiten soll nicht nachher auch noch die Prozesskosten des Chefs tragen. Man mag darüber diskutieren, ob diese Regelung wirklich sinnvoll ist. Denn auch Arbeitgeber lassen es dann mitunter auf Prozesse ankommen, die sie nicht gewinnen können, weil das Kostenrisiko kein Motivationsfaktor ist, auf solche überflüssigen Prozesse zu verzichten. 

Außerdem mag manche "Abfindung" in den Anwaltkosten verschwinden, wenn man etwa keinen Rechtsschutz hat. Für die 2. Instanz gelten die allgemeinen zivilprozessualen bzw. kostenrechtlichen Grundsätze. 

Die Gerichtskosten (also nicht die des Anwalts) trägt - in allen Instanzen! - immer derjenige, der den Prozess verliert. Bei einem Urteil des Arbeitsgerichts fallen zwei Gebühren an. Bei einem Vergleich - der regelmäßige Beendigungstatbestand in den meisten Verfahren - entstehen keine Gerichtskosten. Übrigens muss man keinen Vorschuss auf die Gerichtskosten zahlen, was es vergleichsweise angenehm macht, vor Arbeitsgerichten zu prozessieren. 

Zum Arbeitsgerichtsprozess >>

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