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Arbeitsverhältnisse nach TVöD
Kündigung
Änderungskündigung |
Arbeitsgericht Solingen - Eingang |
Arbeitsverhältnisse von Beschäftigten,
die das 40. Lebensjahr vollendet haben und für die die Regelungen des
Tarifgebiets West Anwendung finden, können nach einer Beschäftigungszeit
von mehr als 15 Jahren durch den Arbeitgeber nur aus einem wichtigen Grund
gekündigt werden. Welche Regelungen gelten für einen wichtigen Grund im
Sinne des § 34 Abs. 2 TVöD für eine außerordentliche
betriebsbedingte Änderungskündigung mit Auslauffrist? Hier gab es
dogmatische Diskussionen wegen einer Differenz der alten BAT-Regelung mit
der TVöD-Normierung. Dieser Streit ist inzwischen ausgeräumt
worden.
Die in § 55 Abs. 2 Unterabs. 1 BAT
vorgesehene Beschränkung einer Änderungskündigung auf die
Herabgruppierung um maximal eine Gehaltsgruppe ist von dem nunmehr maßgeblichen
§ 34 Abs. 2 TVöD nicht übernommen worden, hat nunmehr das BAG 2009
festgestellt. Die Voraussetzungen einer auf betriebliche Gründe gestützten
außerordentlichen Änderungskündigung sind beträchtlich und gehen über
die Anforderungen an eine ordentliche Änderungskündigung deutlich
hinaus, konstatierte das Bundesarbeitsgericht. Eine ordentliche
betriebsbedingte Änderungskündigung setzt voraus, dass das
Bedürfnis für die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers im Betrieb zu
den bisherigen Bedingungen entfallen ist und sich der Arbeitgeber bei
einem an sich anerkennenswerten Anlass darauf beschränkt hat, lediglich
solche Änderungen vorzuschlagen, die der Arbeitnehmer billigerweise
hinnehmen muss. Es gilt der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Zentral ist
der jeweilige Vertrag, dessen Änderungen sich nicht weiter vom Inhalt des
bisherigen Arbeitsverhältnisses entfernen dürften als dies zur
Zweckerreichung erforderlich ist. Für die außerordentliche
betriebsbedingte Änderungskündigung verlangt das BAG
erheblich verschärfte Maßstäbe. Sonst könnte der Ausschluss der
ordentlichen Kündbarkeit leicht unterlaufen werden. Das BAG formuliert
so:
"Entscheidender
Gesichtspunkt ist, ob das geänderte unternehmerische Konzept die
vorgeschlagenen Änderungen erzwingt, ob diese unabweisbar
notwendig und dem Arbeitnehmer zumutbar sind, oder ob
es im Wesentlichen auch ohne oder mit weniger einschneidenden Änderungen
durchsetzbar bleibt." |
Für den Prozess heißt das, dass die Darlegungen des
Arbeitgebers im Prozess substantiiert sein müssen, alles Zumutbare
getan zu haben, um dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu
entsprechen. |
Der Arbeitnehmer sollte die Änderungskündigung
unter dem Vorbehalt der sozialen Rechtfertigung annehmen, wenn er Zweifel
daran hat und die Kündigung arbeitsgerichtlich überprüfen lassen.
Wenn der Arbeitgeber eine verhaltensbedingte außerordentliche
Kündigung ausspricht, die mit dem Angebot der Weiterbeschäftigung in
einer niedrigeren Entgeltgruppe verbunden wird, verstößt das gegen den
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da zwischen dem Verhalten und der
Herabgruppierung kein innerer Zusammenhang besteht, vgl.
Landesarbeitsgericht Nürnberg 2009. |
Wir haben unter anderem
arbeitsgerichtliche Prozesse vor den Arbeitsgerichten bzw.
Landesarbeitsgerichten in Hamburg, Berlin, Köln, Aachen, Bonn, Siegburg,
Gummersbach, Wuppertal, Hagen, Hamm, Frankfurt und Düsseldorf sowie vor
dem Bundesarbeitsgericht betrieben.
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