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Abfindung
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Nach § 4
Abs. 5 Buchst. a TV Soziale Absicherung steht dem
Arbeitnehmer eine Abfindung nicht zu, wenn die Kündigung
aus einem vom Arbeitnehmer zu vertretenden Grund (zB
Ablehnung eines anderen angebotenen Arbeitsplatzes, es sei denn, dass
ihm die Annahme nach seinen Kenntnissen und Fähigkeiten billigerweise
nicht zugemutet werden kann) erfolgt ist. § 4 Abs. 5
Buchst. a TV Soziale Absicherung bezweckt nicht, Abfindungsansprüche
generell auszuschließen, wenn der Arbeitnehmer im Anschluss an das
bisherige Arbeitsverhältnis eine zumutbare soziale Absicherung aus
einem neuen Arbeitsverhältnis hätte erlangen können. Der tarifliche
Gesamtzusammenhang macht nach der Rechtsprechung des BAG vielmehr
deutlich, dass der Abfindungsanspruch nur dann ausgeschlossen ist,
wenn einer der tariflich normierten Ausschlusstatbestände vorliegt.
Diese richten sich nicht auf alle Fälle einer wirtschaftlichen
Absicherung des Arbeitnehmers nach erfolgter Kündigung. Scheidet etwa
der Arbeitnehmer aus dem öffentlichen Dienst aus und begründet er im
Anschluss daran auf eigene Initiative ein Arbeitsverhältnis bei einem
privaten Arbeitgeber, führt dies mangels eines entsprechenden
Ausschlusstatbestands nicht zu einem Ausschluss des
Abfindungsanspruchs, obwohl der Arbeitnehmer wirtschaftlich
abgesichert ist. |
Probleme
der Änderungskündigung im öffentlichen Dienst >>
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Wir haben neben
verwaltungsgerichtlichen Prozessen in beamtenrechtlichen
Konstellationen unter anderem arbeitsgerichtliche Prozesse vor den
Arbeitsgerichten bzw. Landesarbeitsgerichten in Hamburg, Berlin, Köln,
Aachen, Bonn, Siegburg, Gummersbach, Wuppertal, Solingen, Hagen, Hamm, Frankfurt
und Düsseldorf sowie vor dem Bundesarbeitsgericht betrieben.
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