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Wegfall
des Arbeitsplatzes im BAT
In einem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall hatte die beklagte
Stadt eine von ihr ursprünglich unterhaltene Musikschule geschlossen.
Der Arbeitsplatz des 1952 geborenen und seit 1980 als Trompetenlehrer
und später auch als stellvertretender Leiter (VergGr. IVb BAT) beschäftigten
Klägers war dadurch entfallen. Eine anderweitige Verwendung für
einen Trompeter hatte die Stadt mit ca. 15.000 Einwohner nicht.
Nachdem eine zunächst ausgesprochene Beendigungskündigung für
unwirksam befunden worden war (BAG vom 27. Juni 2002 - 2 AZR 367/01),
kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis erneut und bot
gleichzeitig die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter
Herabgruppierung in eine schlechtere Vergütungsgruppe an. Sie setzte
den Kläger auf einer Stelle im Fremdenverkehrsamt ein, wo er wegen
seiner besonderen Sprachkenntnisse vor allem niederländische
Touristen beriet. Die vom Kläger gegen die Änderungskündigung
erhobene Klage blieb in allen Instanzen erfolglos. Nach dem
Bundesangestellten-Tarifvertrag (BAT) sind Angestellte nach einer
Beschäftigungszeit von 15 Jahren, frühestens jedoch nach Vollendung
des vierzigsten Lebensjahres, ordentlich unkündbar.
Die Arbeitsverhältnisse
dieser Angestellten können auch bei Wegfall des bisherigen
Arbeitsplatzes nur unter sehr erschwerten Bedingungen durch außerordentliche
Kündigung (mit Auslauffrist) beendet werden. Möglich ist aber nach
dem Gesetz, solchen Arbeitnehmern durch außerordentliche Änderungskündigung
eine niedriger eingestufte Tätigkeit zu übertragen und die Vergütung
auf die nächstniedrige Vergütungsgruppe abzusenken. Von dieser Möglichkeit
kann der Arbeitgeber dann Gebrauch machen, wenn die bisherige Beschäftigung
entfallen ist, eine gleichwertige andere Beschäftigungsmöglichkeit,
für die der Arbeitnehmer geeignet ist, nicht vorhanden ist und auch
nicht durch organisatorische Maßnahmen (z.B. Versetzungen) geschaffen
werden kann. Entgegen der Auffassung des Klägers war die Beklagte
nicht verpflichtet, eine im Haushaltsplan nicht vorgesehene, nach der
ursprünglichen Vergütungsgruppe bewertete Stelle allein deshalb zu
schaffen, um den Kläger zu den bisherigen Bedingungen weiterbeschäftigen
zu können. Ebenso wenig musste die Beklagte die anderweitig besetzte
Stelle des Stadtjugendpflegers frei kündigen, zumal der Kläger diese
Tätigkeit erst nach langwieriger Fortbildung hätte ausüben können.
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Ab dem 1.
Oktober 2005 wurde für die Beschäftigten des Öffentlichen
Dienstes beim Bund und in den Kommunen der TVöD eingeführt, der den
BAT ablöste. Auf diesen Seiten sind Ausführungen dazu unter den
verschiedenen Rubriken zu finden. |
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Hinweise zum Schutz gegen Mobbing
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Wir haben unter
anderem arbeitsgerichtliche Prozesse vor den Arbeitsgerichten bzw.
Landesarbeitsgerichten in Frankfurt, Köln, Bonn, Siegburg,
Gummersbach, Wuppertal, Hagen, Hamm, Düsseldorf, Berlin, Hamburg sowie vor dem
Bundesarbeitsgericht betrieben.
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