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Wegfall des Arbeitsplatzes im BAT

In einem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall hatte die beklagte Stadt eine von ihr ursprünglich unterhaltene Musikschule geschlossen. Der Arbeitsplatz des 1952 geborenen und seit 1980 als Trompetenlehrer und später auch als stellvertretender Leiter (VergGr. IVb BAT) beschäftigten Klägers war dadurch entfallen. Eine anderweitige Verwendung für einen Trompeter hatte die Stadt mit ca. 15.000 Einwohner nicht. Nachdem eine zunächst ausgesprochene Beendigungskündigung für unwirksam befunden worden war (BAG vom 27. Juni 2002 - 2 AZR 367/01), kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis erneut und bot gleichzeitig die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Herabgruppierung in eine schlechtere Vergütungsgruppe an. Sie setzte den Kläger auf einer Stelle im Fremdenverkehrsamt ein, wo er wegen seiner besonderen Sprachkenntnisse vor allem niederländische Touristen beriet. Die vom Kläger gegen die Änderungskündigung erhobene Klage blieb in allen Instanzen erfolglos. Nach dem Bundesangestellten-Tarifvertrag (BAT) sind Angestellte nach einer Beschäftigungszeit von 15 Jahren, frühestens jedoch nach Vollendung des vierzigsten Lebensjahres, ordentlich unkündbar. 

Die Arbeitsverhältnisse dieser Angestellten können auch bei Wegfall des bisherigen Arbeitsplatzes nur unter sehr erschwerten Bedingungen durch außerordentliche Kündigung (mit Auslauffrist) beendet werden. Möglich ist aber nach dem Gesetz, solchen Arbeitnehmern durch außerordentliche Änderungskündigung eine niedriger eingestufte Tätigkeit zu übertragen und die Vergütung auf die nächstniedrige Vergütungsgruppe abzusenken. Von dieser Möglichkeit kann der Arbeitgeber dann Gebrauch machen, wenn die bisherige Beschäftigung entfallen ist, eine gleichwertige andere Beschäftigungsmöglichkeit, für die der Arbeitnehmer geeignet ist, nicht vorhanden ist und auch nicht durch organisatorische Maßnahmen (z.B. Versetzungen) geschaffen werden kann. Entgegen der Auffassung des Klägers war die Beklagte nicht verpflichtet, eine im Haushaltsplan nicht vorgesehene, nach der ursprünglichen Vergütungsgruppe bewertete Stelle allein deshalb zu schaffen, um den Kläger zu den bisherigen Bedingungen weiterbeschäftigen zu können. Ebenso wenig musste die Beklagte die anderweitig besetzte Stelle des Stadtjugendpflegers frei kündigen, zumal der Kläger diese Tätigkeit erst nach langwieriger Fortbildung hätte ausüben können.

Ab dem 1. Oktober 2005 wurde  für die Beschäftigten des Öffentlichen Dienstes beim Bund und in den Kommunen der TVöD eingeführt, der den BAT ablöste. Auf diesen Seiten sind Ausführungen dazu unter den verschiedenen Rubriken zu finden. 

 

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