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Heise
gegen Musikindustrie 2010 Oktober
Der BGH hat festgestellt, dass grundsätzlich das
Verlinken als Mittel der Berichterstattung zulässig sei. Dem Heise
Zeitschriften Verlag war in mehreren Instanzen untersagt worden, im Rahmen
der redaktionellen Berichterstattung über Kopierschutzsoftware einen Link
auf die Webpräsenz des Unternehmens Slysoft zu setzen. Es ging also nicht
um die Nennung eines Unternehmens, sondern um den Hyperlink, der sofort
zum Unternehmen führt. Die Richter des I. Zivilsenats des
Bundesgerichtshofs hoben nun unter anderem das Urteil des OLG München vom
23. Oktober 2008 auf. Die Klage der Musikindustrie wurde damit
rechtskräftig abgewiesen. Letztlich fragt man sich, warum das nicht
bereits in den Vorinstanzen klar wurde. Denn jeder, der das Netz kennt,
weiß, dass es völlig ausreichend ist, den Namen des Unternehmens zu
kennen, um die Webpräsenz zu finden und dann die verbotene Software.
Insofern ist die Verlinkung nichts anderes als eine Art
"Leserservice". Keinesfalls kann man Usern unterstellen, dass
sie aufgrund solcher Hinweise verbotene Handlungen begehen. Der BGH hat
sich wohl in der mündlichen Verhandlung unter anderem mit der Frage
befasst, ob der "link" wichtig für den Artikel war, was
einerseits auf ein Informationsinteresse der Leser zurückgeführt werden
kann, andererseits aber auch auf die Autorisierung des Artikels durch
Quellen. Hätte man eine andere Entscheidung getroffen, würde sich
irgendwann die Frage stellen, ob Informationen danach betrachtet werden
müssen, ob sie gefährlich oder ungefährlich sind. Nach den Maßgaben
der Presse- und Meinungsfreiheit wäre eine solche Differenzierung nicht
ohne weiteres einsehbar, sondern könnte Einschränkungen nur dann
begründbar erscheinen lassen, wenn nachvollziehbar fremde Rechtsgüter
oder Rechtsgüter mit Verfassungsrang beeinträchtigt würden. |
Bundesgerichtshof 17.07.2003 -
Az.: I ZR 259/00 (paperboy):
Die Anbringung von Hyperlinks auf urheberrechtlich geschützten Werke ist
wohl nach herrschender Auffassung keine Vervielfältigung. Wenn Webseiten unmittelbar und ohne Beschränkung aufrufbar sind, ist es nach
der Entscheidung des BGH auch zulässig, hierauf mit "Deep-Links"
zu verweisen.Wichtige
Aussagen des Urteils: Die Beklagten greifen durch das Setzen
von Hyperlinks auch dann nicht in Vervielfältigungsrechte ein, wenn die
Datei, zu der eine Verknüpfung hergestellt wird, ein geschütztes Werk
enthält. Durch einen Hyperlink wird das Werk
nicht im Sinne des § 16 UrhG vervielfältigt (vgl. Schricker/Loewenheim,
Urheberrecht, 2. Aufl., § 16 Rdn. 22; Wiebe in Ernst/Vassilaki/Wiebe,
Hyperlinks, 2002, Rdn. 29; Sosnitza, CR 2001, 693, 698; Plaß, WRP 2001,
195, 202). Ein Link ist lediglich eine elektronische Verknüpfung der den
Link enthaltenden Datei mit einer anderen in das Internet eingestellten
Datei. Erst wenn der Nutzer den Link anklickt, um diese Datei abzurufen,
kann es zu einer urheberrechtlich relevanten Vervielfältigung - im
Bereich des Nutzers - kommen. |
Störer
- Deep Links
Die Beklagten haften auch nicht
als Störer dafür, dass sie Nutzern von "Paperboy" durch
Deep-Links ermöglichen, unmittelbar den Volltext
nachgewiesener Artikel aus "Handelsblatt" und "DM"
abzurufen und zu vervielfältigen. Eine Verletzung urheberrechtlicher
Nutzungsrechte an bestimmten Werken durch Dritte als Voraussetzung für
eine Störerhaftung der Beklagten hat die Klägerin nicht dargetan. Die
Frage, ob ein vorbeugender Unterlassungsanspruch gegen einen Störer auch
dann in Betracht kommen kann, wenn (noch) nicht festgestellt ist, dass er
bereits zu einer bestimmten rechtswidrigen Handlung eines Dritten
beigetragen hat und eine Beeinträchtigung lediglich zu befürchten ist (So
Bundesgerichtshof), kann dahinstehen.
Gleiches gilt für die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Nutzer,
der mit Hilfe der von "Paperboy" gesetzten Hyperlinks
Presseartikel abruft, an diesen bestehende urheberrechtliche Befugnisse
verletzt. Denn die Beklagten würden für ein rechtswidriges Handeln der
Nutzer nicht allein deshalb als Störer haften, weil sie durch Hyperlinks
den unmittelbaren Zugriff auf urheberrechtlich geschützte, vom
Berechtigten öffentlich zugänglich gemachte Presseartikel vorbereiten.
Ein Berechtigter, der ein urheberrechtlich geschütztes Werk ohne
technische Schutzmaßnahmen im Internet öffentlich zugänglich macht, ermöglicht
dadurch bereits selbst die Nutzungen, die ein Abrufender vornehmen kann.
Es ist seine Entscheidung, ob er das Werk trotz der Möglichkeit, dass
nach Abruf auch rechtswidrige Nutzungen vorgenommen werden, weiter zum
Abruf bereithält. Es wird deshalb grundsätzlich kein urheberrechtlicher
Störungszustand geschaffen, wenn der Zugang zu dem Werk durch das Setzen
von Hyperlinks (auch in der Form von Deep-Links) erleichtert wird. Die Gefahr
rechtswidriger Nutzungen eines vom Berechtigten selbst im Internet öffentlich
bereitgehaltenen Werkes wird durch Hyperlinks Dritter nicht qualitativ verändert,
sondern nur insofern erhöht, als dadurch einer größeren Zahl von
Nutzern der Zugang zum Werk eröffnet wird. Auch ohne Hyperlink kann ein
Nutzer unmittelbar auf eine im Internet öffentlich zugängliche Datei
zugreifen, wenn ihm deren URL (Uniform Resource
Locator), die Bezeichnung
ihres Fundorts im World Wide Web, genannt wird. Ein Hyperlink verbindet
mit einem solchen Hinweis auf die Datei, zu der die Verknüpfung gesetzt
wird, lediglich eine technische Erleichterung für ihren Abruf. Er ersetzt
die sonst vorzunehmende Eingabe der URL im Adressfeld des Webbrowsers und
das Betätigen der Eingabetaste...
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