Home - Aktuelles - Rechtsgebiete - Suche - Sekretariat - Datenschutz - Impressum

Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm - Bonn

Arbeitsrecht - Beamtenrecht - Erbrecht - Familienrecht - Mobbing - Namensrecht

drpalm@web.de (E-Mail) - 0228/63 57 47 (Festnetz) - 49 163 6288904 (Mobil)

 
Startseite
Nach oben

Home

Übersicht

 Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

Namensfunktion

Verwechslungsgefahr

Bekanntheitsgrad

Markenschutz

Schadensersatz

Rechtsprechung

 

Rechtsprechung zum  Markenrecht

Streit um Ampelmännchen entschieden

Ein sächsischer Unternehmer wurde im Streit um das Ampelmännchen verpflichtet, gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt in die Löschung von 13 Warenklassen, bei insgesamt drei geschützten Bildmarken, einzuwilligen. Die Klage, durch die bekanntlich die Zustimmung des Beklagten zur Löschung der für ihn beim Deutschen Patentamt eingetragenen Marken mit der Begründung, er habe sie nicht ausreichend genutzt, begehrt wurde, hatte damit weitgehend Erfolg. Das Landgericht Leipzig (Az.: 05 O 7616/04) ging nach der Beweisaufnahme davon aus, dass der Beklagte die für ihn geschützten Bereiche nur zu einem geringen Teil ernsthaft benutzt habe. Lediglich in zwei Fällen aus der Waren- /Dienstleistungsklasse 33, die den so genannten „Ostampelmännchenschnaps“ betreffen, habe der Beklagte nach Ansicht der Kammer zwei der drei Bildmarken ausreichend genutzt und die erforderlichen Umsätze getätigt, weshalb in den anderen Bereichen nach den Regelungen  des Markengesetzes das bestehende Markenrecht des Beklagten zu löschen ist und sein markenrechtlicher Schutz erlischt. 

Landgericht Leipzig

Landgericht Leipzig

Explorer

Die eingetragene Marke ist wegen Nichtigkeit bereits nach § 50 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG zu löschen. Bei ihr handelt es sich um eine beschreibende und damit freihaltungsbedürftige, nicht unterscheidungskräftige Sachangabe (§ 8 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 MarkenG). Es handelt sich nach Auffassung des Gerichts um eine nicht für den Eintrag als Marke geeignete "beschreibende und damit freihaltungsbedürftige, nicht unterscheidungskräftige Sachangabe", die sich vom englischen Verb "to explore" mit den Bedeutungen "erforschen, erkunden, untersuchen" ableite. Das Markenamt hätte bereits im Vorfeld der Anmeldung der Marke die Aufgabe gehabt, diese Feststellung durch eine geeignete Recherche festzustellen. Viele Abgemahnte wären dann nicht zu Opfern geworden (Bundespatentgericht - 30 W (pat) 199/02).

Cityfloh.de

Der ergänzende Schutz geschäftlicher Kennzeichen aus § 12 BGB wird durch den Schutz nach §§ 5, 15 MarkenG nicht vollständig verdrängt, sondern auf Fälle begrenzt, in denen ein Eingriffstatbestand vorliegt, der nicht bereits von den spezielleren Normen des MarkenG erfasst wird. Eine Verletzung des Namensrechts aus § 12 BGB kann bei geschäftlichen Kennzeichen dann angenommen werden, wenn besondere und durch die markenrechtlichen Tatbestände nicht erfasste Umstände die Annahme einer Interessenbeeinträchtigung rechtfertigen, wie dies z.B. bei zahllosen Domainreservierungen der Fall ist, die die Absicht der Behinderung Dritter losgelöst von eigenen nachvollziehbaren Interessen erkennen lassen (OLG Frankfurt, Urteil vom 08.06.2000 - 6 U 47/00).

Teambus.de

Zwischen einer Domain und einer Marke kann nur dann Verwechslungsgefahr bestehen, wenn die Domain als Hinweis auf eine Ware bzw. Dienstleistung verwendet wird, für welche auch die Marke Schutz entfaltet, d.h. nur dann, wenn eine Benutzung im Bereich der Branchennähe erfolgt (OLG München, Urteil vom 12.10.2000 - 29 U 3947/00).

Rechtsbeistand

1. Die in einer Internet-Domain verwendete Bezeichnung "Rechtsbeistand" unterliegt keinem Markenschutz, da die Bezeichnung als Gattungsbezeichnung keine ausreichende Unterscheidungskraft hat. Dies gilt um so mehr, wenn geltend gemacht wird, dass die Bezeichnung zugleich als Berufsbezeichnung, als Abkürzung für einen Verband und als Titel einer Zeitschrift gebraucht wird. "Rechtsbeistand" unterliegt keinem Markenschutz, da die Bezeichnung als Gattungsbezeichnung keine ausreichende Unterscheidungskraft hat. Dies gilt um so mehr, wenn geltend gemacht wird, dass die Bezeichnung zugleich als Berufsbezeichnung, als Abkürzung für einen Verband und als Titel einer Zeitschrift gebraucht wird.

2. Eine Irreführung des Verkehrs durch die Verwendung der Bezeichnung "Rechtsbeistand" kann nicht angenommen werden, da der Verkehr nicht davon ausgeht, dass es sich beim Verwender der Bezeichnung um einen Angehörigen dieses Berufes handelt. Ansonsten wären Branchenverzeichnisse für Berufsgruppen im Internet nicht möglich, da der Anbieter im Internet danach selbst jeder der genannten Berufsgruppen angehören müsste.

3. In der Verwendung der Bezeichnung "Rechtsbeistand" in einer Domain liegt kein Führen der Berufsbezeichnung des Rechtsbeistandes im Sinne des Art. 1 § 8 Abs. 1 Ziff. 3 Rechtsberatungsgesetz (LG Berlin, Urteil vom 18.06.2003 - 97 O 80/03).

urlaubstip.de

Bei der in einer Domain verwendeten Bezeichnung "urlaubstip" handelt es sich nicht um ein Unternehmenskennzeichen, das nach § 5 Abs. 2 MarkenG geschützt ist.  Unternehmenskennzeichen sind Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name, Firma oder als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebes oder Unternehmens benutzt werden. 

Ein Domain hat zwar Namensfunktion, für die Qualifizierung als  Unternehmenskennzeichen ist aber notwendig, dass die Bezeichnung "urlaubstip" das Unternehmen als Ganzes bezeichnet. Der Domain "urlaubstip.de" kommt keine originäre Kennzeichnungskraft für die Dienstleistung Tourismuswerbung zu, da die Bezeichnung glatt beschreibend ist (LG Düsseldorf, Urteil vom 08.05.2002 - 2 a O 360/01).

Zur Marke "KÜCHE online" per Internet-Domain "kuecheonline.de" für eine Online-Zeitschrift

Entsprechend der Rechtsprechung des BGH zum Zeitpunkt der Titelschutzentstehung bei Computerprogrammen entsteht der Werktitelschutz bei einer Zeitschrift, die im Internet vermarktet werden soll, aus Gründen der Rechtssicherheit erst mit Erstellung des fertigen Produkts und nicht schon mit der Werbung auf der Grundlage z. B. von Werkteilen und Inhaltsverzeichnissen. Die von Dritten verfolgbare, "fließende" Erstellung einer "Erstausgabe" rechtfertigt keine Abweichung gegenüber der Erstellung von Print-Zeitschriften (OLG München, Urteil vom 11.01.2001 - 6 U 5719/99). 

netlife.de

Zwischen Marke und Kennzeichen "Netlife" eines Unternehmens, das EDV-Programme zur Benutzung im Internet anbietet, und dem Titel "NET life" für ein Periodikum, das sich an Internet-Benutzer wendet, besteht Verwechslungsgefahr.

FTP-Explorer

Landgericht München (25. Mai 2000 - 4 HK 0 6543/00). Die Parteien stritten um die Frage der Rechtmäßigkeit des Gebrauchs der Bezeichnung "FTP-Explorer".

Aus den Gründen: Die  Bezeichnung "FTP-Explorer" wurde im Internet benutzt. Das Internet ist von München aus aufrufbar. Das Landgericht München I ist daher örtlich zuständig, § 140 II MarkenG in Verbindung mit der VO vom 02.02.1988, GVBl. S. 6, geändert durch VO vom 06.07.1995, GVBl. S. 343); dessen sachliche und die funktionelle Zuständigkeit der Handelskammer folgen aus § 140 Abs. 1 MarkenG und § 95 Abs. 1 Ziffer 4 lit. c GVG. Die Antragsgegnerin hat es zu unterlassen, eine konkrete Software zum Download unter der Bezeichnung "FTP-Explorer" anzubieten, §§ 4 Nr. 1, 14 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 5 MarkenG.a) Die Marke "FTP-Explorer" der Antragstellerin wurde bereits am 17.11.1995 unter Nr. 396 36 172 in das vom Patentamt geführte Register eingetragen. Dadurch ist ein Markenrecht der Klägerin entstanden, § 4 Nr. 1 MarkenG. Ein prioritätsälteres Markenrecht besitzt die Antragsgegnerin nicht. Soweit die Antragsgegnerin die Benutzung der Marke durch die Antragstellerin bestreitet, gilt die Benutzung der Marke "Explorer" durch den Lizenznehmer Microsoft nach § 26 Abs. 2 MarkenG als Benutzung zu deren Gunsten. Im übrigen bestünde derzeit noch die 5-jährige Schonfrist des § 25 MarkenG. c) Der Erwerb des (älteren) Markenschutzes nach § 4 Nr. 1 MarkenG gewährt der Klägerin ein ausschließliches Recht, § 14 Abs. 1 MarkenG, kraft dessen die Antragstellerin angesichts der vorliegenden  Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 MarkenG von der Antragsgegnerin verlangen kann, die Benutzung ihrer Marke "Explorer" zu unterlassen, § 14 Abs. 5 MarkenG. Die Frage der Verwechslungsgefahr ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles umfassend zu beurteilen. Hierzu gehören insbesondere der Bekanntheitsgrad der Marke am Markt, die gedankliche Verbindung, die das benutzte oder eingetragene Zeichen zu ihr hervorrufen kann, sowie der Grad der  Ähnlichkeit zwischen der Marke und dem Zeichen und zwischen den damit gekennzeichneten Waren (vgl. BGH GRUR 1998, 932 - MEISTERBRAND; BGH GRUR 1998, 927 –COMPO-SANA). Es ist also grundsätzlich beim der Prüfung der Verwechslungsgefahr vom Gesamteindruck der in Rede stehenden Zeichen auszugehen. Dies schließt aber nicht aus, dass im Rahmen der Prüfung der Verwechslungsgefahr insbesondere die ein Zeichen unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind (vgl. BGH GRUR 1998, 1014 - ECCO).

Intershop

Die Internetadresse eines Anbieters für Waren und Dienstleistungen mit der Bezeichnung "intershopping.com" verstößt gegen das Markenrecht des Unternehmens "Intershop". Intershop ist ein globaler Software-Marktführer für Internetwarenhaussysteme.

Das Landgericht  München I ( 21.09.1999 - 9 HK O 12244/99) hielt die Bezeichnungen "Intershop" und "Intershopping" für verwechslungsfähig. Für die Prägung der jeweiligen Zeichen ist von Bedeutung, dass gerade der Anfang eines Begriffs dessen Gesamteindruck wesentlich bestimmt. Die zusätzliche Silbe "ing" ändert nichts an der Verwechslungsgefahr.

Top

Wahltipp

LG Düsseldorf (25.01.2006, 2a O 267/05: Die Klägerin hat mit ihrer Klage die Feststellung begehrt, dass den Beklagten keine Rechte gegen ihre – der Klägerin- Verwendung der Internet-Domain www.wahltipp.de aus der für die Beklagten bei dem Deutschen Patent- und Markenamt eingetragenen Wortmarke " ARD-Wahltipp" (Nr. 304 46 440.6/41, Klagemarke) zustehen. Daneben wurden die aus einer solchen Inanspruchnahme hergeleiteten Annex-Ansprüche gestellt. Die Beklagten haben durch die Abgabe einer strafbewehrten Verpflichtungserklärung den Wegfall des ursprünglich gegebenen Feststellungsinteresses der Klägerin herbeigeführt. 

Rechte aus der Klagemarke standen den Beklagten gegen die Klägerin wegen derer Verwendung der streitgegenständlichen Internet-Domain nicht zu, da es an einer hierfür erforderlichen Verwechslungsgefahr im Sinne des § 14 MarkenG fehlte. 

Kennzeichnender Bestandteil und damit die Klagemarke prägend ist das Kürzel "ARD", welches von der angegriffenen Domain-Bezeichnung nicht ansatzweise wiedergegeben wird, so dass der Verkehr keinerlei Anlass hat, irgendwelche Beziehungen zwischen der Klägerin und den Beklagten in deren Organisationsform als ARD herzustellen.

RegioPost

LG Düsseldorf (19.10.2005 - 2a O 47/05): Es ging um Unterlassungsansprüche aus § 14 Abs. 5, Abs. 2 Nr. 2 MarkenG , Art. 9 Abs. 1 GMV bzw.  § 15 MarkenG. Die Ansprüche wurden verneint, da es an einer Verwechslungsgefahr zwischen den Klagemarken bzw. dem klägerischen Unternehmenskennzeichen und den angegriffenen Zeichen "RegioPost Delmenhorst" bzw. "Regionalpost Delmenhorst" fehlt. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften ist die Verwechslungsgefahr unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. 

Wichtig und allgemein ist folgende Feststellung: Zu den dabei maßgebenden Umständen gehört insbesondere der Bekanntheitsgrad der Klagemarke, die gedankliche Verbindung, die das jüngere Zeichen zu ihr hervorrufen kann, sowie der Grad der Ähnlichkeit zwischen den Marken und zwischen den damit gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen. Bei der umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der Marken auf deren Gesamteindruck abzustellen, den diese hervorrufen, wobei insbesondere die sie dominierenden und unterscheidenden Elemente zu berücksichtigen sind. Hierbei kommt es entscheidend darauf an, wie die Marke auf den Durchschnittsverbraucher der jeweils in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen wirkt (Streitwert 150.000,00 €). 

combit/kompit/de

OLG Hamburg 5. Zivilsenat (14.12.2005 - 5 U 36/05): Die Verwechslungsgefahr im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 2, 15 Abs. 2 MarkG wird bei einer Internetdomain, die zeichenähnlich mit der prioritätsälteren Klagemarke ist, nicht dadurch aufgehoben, dass der das Internet nutzende Verbraucher bei der Wahrnehmung von Domains auf kleinste Unterschiede in der Schreibweise achtet. Die markenrechtliche Verwechslungsgefahr wird regelmäßig nicht durch den Inhalt der Internetseite beseitigt, deren Domainname mit der Klagemarke zeichenähnlich ist. Der Umstand, dass der Inhaber der Klagemarke eine mit dieser gleichlautende Internetdomain besitzt, schließt nicht die Verwechslungsgefahr zwischen der Marke und dem zeichenähnlichen Domainnamen (Verletzungszeichen) aus.

Oberlandesgericht Hamburg 

 

„Österreich.de“

OLG München (20.10.2005 - 29 U 2129/05): Das Gericht untersuchte, ob die Bezeichnung „Österreich.de“ für die Kennzeichnung eines Internet-Portals als Werktitel oder als besondere Geschäftsbezeichnung im Sinne von Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen § 5 MarkenG geschützt ist. Das Ergebnis: Zwischen der Bezeichnung „Österreich.de“ zur Kennzeichnung eines Internet-Portals, beinhaltend Informationen rund um Österreich, und der Internet-Domain "österreich.de“ als Werbeplattform für Internet-Dienstleistungen, die keinen speziellen Bezug zu Österreich aufweisen, besteht mangels hinreichender Werk- oder Produktähnlichkeit keine Verwechslungsgefahr. In der nachfolgenden Entscheidung "Günstig" wird klar, nach welchen Kriterien solche Entscheidungen getroffen werden. 

Guenstig/Günstig

Das LG Frankenthal (29.09.2005 - 2 HK O 55/05) konstatierte: Der Inhaber der Marke „GUENSTIG.de“ und der Geschäftsbezeichnung „Guenstig.de“, der unter der Internetdomain „guenstig.de“ ein Shopping- und Preisvergleichportal betreibt, hat gegen den Inhaber der Second-Level-Domain „günstig.de“ weder markenrechtliche noch sonstige Ansprüche auf Verzicht oder Unterlassung von deren Verwendung im Geschäftsverkehr. 

Dem Wort „günstig" fehle jegliche Unterscheidungskraft. Es handelt sich um einen insbesondere in der Werbesprache geläufigen Sachbegriff, der als solcher keine Kennzeichenkraft hat. Somit bewirkt er nach Auffassung des Gerichts keine Prägung. Dem Bestandteil „de" der Wortbildmarke der Klägerin komme kennzeichenrechtlich keine Bedeutung zu. Die Registrierung eines Begriffs als Domain setze zwangsläufig die Unterordnung unter einen so genannten „Toplevel", in diesem Fall „de" voraus, ohne dass dieser auf die Unterscheidungskraft der Marke Einfluss hätte.

Wichtig ist dann die folgende Überlegung des Gerichts : Von einem selbständigen Schutz der Marke der Klägerin als Marke kraft Verkehrsdurchsetzung (§ 8 Abs. 3 MarkenG) kann nicht ausgegangen werden. Voraussetzung dafür wäre, dass ein erheblicher Teil der beteiligten Verkehrskreise die Ware auf Grund der Marke als von einem bestimmten Unternehmen stammend erkennt. Die Klägerin hat insoweit zwar durch Einholung eines Meinungsforschungsgutachtens unter Beweis gestellt, dass der Begriff „guenstig.de" im geschäftlichen Verkehr sowohl als geschäftliche Bezeichnung als auch als Marke Verkehrsgeltung erworben habe. Das verneinte das Gericht, unter anderem mit dem Hinweis, dass dem Gericht jedenfalls war nicht bekannt, dass das Internetportal "www.guenstig.de" der Klägerin zuzuordnen ist. 

Die Klägerin kann sich auch nicht auf ausschließliche Rechte aus einer geschäftlichen Bezeichnung (§§ 5, 15 MarkenG) berufen. Unternehmenskennzeichen, die als geschäftliche Bezeichnungen gemäß § 5 Abs. 1 MarkenG geschützt sind, sind Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder eines Unternehmens benutzt werden (§ 5 Abs. 2 Satz 1 MarkenG), wobei Voraussetzung für einen Markenschutz die originäre Kennzeichnungskraft ist. Diese erfordert eine zur Unterscheidung des Unternehmens von anderen hinreichende Eigenart. Die Bezeichnung muss vom Verkehr als individueller Herkunftshinweis aufgefasst werden. Das Gericht erörtert dann in der Folge die Semantik von "günstig."

Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang auf den Namen ihrer Firma abstellt, ist zu berücksichtigen, dass die beanstandete Bezeichnung „günstig.de" lediglich einen Bestandteil des Firmennamens der Klägerin darstellt, während der vollständige Name der Klägerin „Guenstig.de Shopping KG" lautet. Da dem Namensbestandteil „guenstig.de", wie. ausgeführt, die Kennzeichnungskraft fehlt, muss der gesamte Firmenname der Klägerin für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr i.S. des § 15 MarkenG herangezogen werden, was zweifelsfrei dazu führt, dass eine solche zu verneinen ist.

Allein die Eintragung von Allgemein- oder Gattungsbegriffen als Domain bedeutet nach Auffassung der Kammer im Allgemeinen noch kein unlauteres Verhalten. Zwar mag die Verwendung solcher beschreibender Begriffe zu einer gewissen Kanalisierung von Kundenströmen führen, weil der einzelne Internet-Nutzer, der den entsprechenden Begriff als Internet-Adresse eingibt, möglicherweise aus Bequemlichkeit auf weiteres Suchen verzichtet. Dies reicht jedoch nicht aus, um eine unbillige Behinderung von Mitbewerbern durch Abfangen von Kunden oder eine unsachliche Beeinflussung von Verbrauchern anzunehmen.

Soweit die Klägerin auf eine Irreführungsgefahr durch die Domain des Beklagten abstellt, ist zu berücksichtigen, dass sie insoweit auch auf ihr Marke bzw. ihre geschäftliche Bezeichnung abstellt. Insoweit sind die markenrechtlichen Regelungen indes gegenüber dem allgemeinen wettbewerbsrechtlichen Schutz vorrangig (BGHZ 138, 349 MAC Dog).

SmartKey

BGH 27.04.2006 - I ZR 109/03: Zwischen der für eine Computer-Software, mit der Textbausteine und Makros erstellt und verwaltet werden können, verwendeten Bezeichnung "SmartKey" und der Bezeichnung "KOBIL Smart Key" für eine Computer-Software zur Verwaltung von Schlüsseln zum Signieren und Verschlüsseln besteht keine Verwechslungsgefahr.

Intersoft

LG Hamburg (13.09.2005 - 312 O 454/05): Zwischen der Internetdomain "www.inter-soft.de" für ein Unternehmen, das als Hard- und Softwaredistributor tätig ist und die Leistungen "Server-Housing, Server-Leasing, Voice Over IP sowie Internetzugang" anbietet, und der auch als Gemeinschaftsmarke geschützten Wortmarke "Intersoft" für Datenverarbeitungsgeräte, Datenträger und Computer-Software besteht wegen hochgradiger Warenähnlichkeit und Zeichenidentität Verwechslungsgefahr. Bei schuldhafter Verletzung eines Markenrechts umfasst der Schadensersatzanspruch des Verletzten auch die notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung, d.h. auch die aus der Beauftragung eines Rechtsanwalts folgenden Kosten einer Abmahnung aus dem Gesichtspunkt einer Geschäftsführung ohne Auftrag. Dem Markeninhaber ist es nicht zuzumuten, sich alle Domains in allen denkbaren Schreibweisen registrieren zu lassen, die gegebenenfalls eine Verletzung seiner Markenrechte darstellen könnten.

Markenrechtliche Priorität

Das OLG Hamburg (05.07.2006 - 5 U 87/05) zur Bedeutung von nicht betriebenen Domains: Die Nutzung einer Internet-Domain begründet keine markenrechtliche Priorität, solange auf der Seite noch nicht bestimmte Waren oder Dienstleistungen angeboten bzw. geschäftliche Aktivitäten entwickelt werden, sondern lediglich ein "Baustellen"-Schild als Hinweis auf zukünftige Aktivitäten erscheint. Der Umstand, dass eine bestimmte Buchstabenkombination (hier: ahd) - wie dies praktisch stets der Fall ist - zugleich als Abkürzung (irgend)eines längeren Begriffs dienen kann (hier: althochdeutsch), begründet jedenfalls so lange kein allgemeines markenrechtliches Freihaltebedürfnis, als eine derartige Abkürzung in der Wahrnehmung der relevanten Verkehrskreise weithin unbekannt ist. Bei einer aus einer Buchstabenkombination gebildeten Domainadresse, die nicht erkennbar sachbeschreibend ist, gehen die angesprochenen Verkehrskreise in der Regel davon aus, dass insoweit ein kennzeichnender Gebrauch beabsichtigt ist und die Seite auf eine bestimmte Person bzw. ein konkretes Unternehmen hinweist. Entscheidend ist insoweit allein das Verkehrsverständnis, nicht die Intention des Zeichenverwenders. Ein Zeichenverwender kann unter bestimmten Umständen als Folge einer gezielten Behinderung wettbewerbsrechtlich verpflichtet sein, in die vollständige Löschung eines Domainnamens einzuwilligen, selbst wenn insoweit markenrechtliche Verwechslungsgefahr nur in Bezug auf einige Waren und/oder Dienstleistungen besteht.

Obelix

OLG Hamburg (22.03.2006 - 5 U 188/04): Das Zeichen "OBELIX" ist deutschen Verkehrskreisen als Name einer Comicfigur, nicht aber als eine Marke bekannt, mit der auf die Herkunft bestimmter Waren oder Dienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen hingewiesen wird. Auch soweit der Name "OBELIX" für Bücher der Asterix-Comicreihe und andere Druckschriften sowie Filme verwendet wird, sieht der Verkehr hierin in erster Linie einen Werktitel und nicht eine Marke.

Farben

Nach dem EuGH können Farben als Marken eingetragen werden, wenn sie ohne räumliche Begrenzung für bestimmte Waren oder Dienstleistungen Unterscheidungskraft haben (EuGH Rs. C-104/01 ). Das Gericht setzt aber voraus, dass die Farben Gegenstand einer grafischen Darstellung sind, die klar, eindeutig, in sich abgeschlossen, leicht zugänglich, verständlich, dauerhaft und objektiv ist. Bei der Abwägung, ob eine Marke als Farbe eingetragen werden kann, ist   das Allgemeininteresse zu berücksichtigen. D.h. die Verfügbarkeit von Farben für Andere darf nicht ungerechtfertigt  beeinträchtigt sein.

Beispiel für eine juristische Markenprüfung >>

Top

Internet-Recht

Wenn Sie Fragen haben, rufen Sie uns an (0228/635747) oder schicken Sie uns eine Email (drpalm@web.de). Wir sind gerne bereit, uns Ihr Anliegen näher anzusehen.

Auch das gibt es im Markenrecht: «Nürnberger Bratwürste» müssen aus Nürnberg stammen  

«Nürnberger Bratwürste» und «Nürnberger Rostbratwürste» müssen aus der Frankenmetropole stammen. Mit dieser Entscheidung hat das Landgericht München I den Markenschutz gestärkt und einem Münchner Metzgereibetrieb ähnliche Bezeichnungen für seine Produkte untersagt (LG München I 33 O 5401/05). Der Verbraucher dürfe nicht zu der irrigen Annahme verleitet werden, dass die in Rede stehenden Waren aus Nürnberg kommen. Der Betrieb berief sich auf den europäischen Schutz geographischer Bezeichnungen. Die Nürnberger Wurstwaren seien 2003 in die EU-Liste zum Markenschutz aufgenommen worden. Mit dieser Entscheidung gab die Kammer einer Klage auf Unterlassung statt, die vom Schutzverband Nürnberger Bratwürste e.V. eingereicht worden war. Die beklagte Metzgereifirma akzeptierte das Urteil und hatte bereits neue Etiketten für ihre Produkte beschafft. Die Firma war Zulieferer der Münchner Traditionsgaststätte «Nürnberger Bratwurst Glöckl am Dom». Unklar ist, ob diese Gaststätte ihren Namen weiter tragen darf. Der Schutzverband hatte auch darin eine Irreführung gesehen und einen ersten Erfolg verzeichnet. Nach einem Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom April 2005 darf nur derjenige, der original Nürnberger Bratwürste in seinem Lokal verkauft, diese Bezeichnung auch im Namen der Gaststätte führen. Der Pächter des Restaurants hat Berufung einlegt.

Top

 

 

Home - Anfahrt - Arbeitsrecht - Ehe- und Familienrecht - Erwachsenenadoption - Kontakt - Namensrecht - Profil  

Email - Links Suche - Vollmacht - Formulare - Impressum - Haftungsausschluss - Datenschutzerklärung

Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm - Rathausgasse 9 - 53111 Bonn (Stadtmitte)

Telefon: 0228/63 57 47 oder 69 45 44 - Telefax: 0228/65 85 28 - drpalm@web.de

Copyright Dr. Palm - 2000 - Stand: 17.02.2019