Home
Übersicht
| |
Mutterschutzlohn
Mutterschaftsgeld
Elterngeld |
|
Mutterschutzlohn -
vor und nach Ende der Schutzfristen
Setzt eine Frau wegen eines allgemeinen
oder individuellen Beschäftigungsverbotes ganz oder teilweise
vor Beginn und nach Ende der Schutzfrist mit der Arbeit aus oder setzt das
Unternehmen die werdende Mutter auf einen anderen zumutbaren Arbeitsplatz
um, sodass sie ihre Tätigkeit wechseln muss, erleidet sie nach der
Konzeption des Gesetzes trotzdem keine finanziellen Nachteile. Sie behält
mindestens ihren bisherigen Durchschnittsverdienst (Mutterschutzlohn).
Der Mutterschutzlohn
muss wenigstens der Höhe des Durchschnittsverdienstes der letzten 13
Wochen oder bei monatlicher Entlohnung der letzten drei Monate vor
Eintritt der Schwangerschaft entsprechen. Einbußen durch das Verbot der
Akkord- und Fließbandarbeit oder der Mehrarbeit, der Sonntags- und
Nachtarbeit wirken sich nicht nachteilig auf die Berechnung des Anspruchs
aus. |
Mutterschaftsgeld -
während der Schutzfristen
Mutterschaftsgeld wird
von den gesetzlichen Krankenkassen (Antrag!) während der Schutzfristen vor und nach
der Entbindung sowie für den Entbindungstag gezahlt (Anfang: sechs Wochen
vor dem Geburtstermin, Ende: acht Wochen nach der Entbindung). Zwischen Arbeitgeber
und Krankenkasse wird diese Leistung so gesplittet, dass die Krankenkasse
ein Mutterschaftsgeld in Höhe von 13 Euro pro Kalendertag (Monat 390
Euro) und der
Arbeitgeber die Differenz zum Nettolohn bezahlt (Zuschuss des AG zum
Mutterschaftsgeld). Arbeitnehmerinnen, die nicht Mitglied einer
gesetzlichen Krankenkasse sind, weil sie in der gesetzlichen Krankenkasse
familienversichert, privat krankenversichert oder auch nicht
krankenversichert sind, erhalten das Mutterschaftsgeld vom Bundesversicherungsamt.
Kein Mutterschaftsgeld erhalten
Frauen in Elternzeit, die erst nach den Schutzfristen für das
zu erwartende Kind abläuft, und die während der Elternzeit nicht
teilzeit- oder geringfügig beschäftigt sind. Frauen, deren
Arbeitsverhältnis während der Schwangerschaft zulässig aufgelöst
wurde, erhalten Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse.
Beginnt wegen der Geburt eines weiteren Kindes eine neue
Mutterschutzfrist noch während einer Elternzeit, besteht trotz Anspruchs
auf Mutterschaftsgeld grundsätzlich kein
Anspruch auf den Arbeitgeberzuschuss, solange die neue Schutzfrist mit der
laufenden Elternzeit koinzidiert. Etwas anderes gilt, wenn die
Frau eine zulässige Teilzeitarbeit ausübt. Endet die Elternzeit
während der Schutzfristen, ist für den nach Ende der
Elternzeit verbleibenden Zeitraum die Zuschusspflicht der Arbeitgeberin
bzw. des Arbeitgebers gegeben. Die Höhe des Zuschusses richtet sich in
diesen Fällen nach dem Arbeitsentgelt für das Arbeitsverhältnis, das
nach Ablauf der Elternzeit wieder aufgelebt wäre, wenn nicht die neue Mutterschutzfrist
eingetreten wäre. |
Elterngeld
- Elternzeit
Anfang 2007 wurde das Elterngeld als Entgeltersatz
eingeführt. Das Elterngeld soll einen Einkommenswegfall nach der Geburt
des Kindes auffangen. Grundsätzlich wird für die Berechnung der Höhe
des Elterngeldes das durchschnittliche Einkommen des Antragstellers aus
Erwerbsarbeit in den zwölf Kalendermonaten vor dem Kalendermonat der
Geburt maßgeblich.
Elterngeld wird danach in Höhe von 67 Prozent des in
den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat der
Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten monatlichen
Einkommens aus Erwerbstätigkeit bis zu einem Höchstbetrag von 1.800 Euro
monatlich für volle Monate gezahlt, in denen die berechtigte Person kein
Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt - höchstens jedoch 1.800
Euro und mindestens 300 Euro. Lebt die berechtigte Person mit zwei Kindern
zusammen, die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder mit
drei oder mehr Kindern, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet
haben, in einem Haushalt, so wird das Elterngeld um 10 Prozent,
mindestens um 75 Euro, erhöht. Für Geringverdiener mit einem Einkommen
unter 1.000 Euro vor der Geburt des Kindes wird die Ersatzrate auf bis zu
100 Prozent angehoben. Nicht erwerbstätige Elternteile erhalten den
Mindestbetrag zusätzlich zum bisherigen Familieneinkommen. Das Elterngeld
wird an Väter und Mütter für höchstens 14 Monate gezahlt.
Das Elterngeld muss schriftlich bei den für die
Umsetzung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes zuständigen
Elterngeldstellen der Bundesländer beantragt werden. Jeder Elternteil
kann für sich einmal einen Antrag auf Elterngeld stellen. Der Antrag muss
allerdings nicht sofort nach der Geburt des Kindes gestellt werden. Rückwirkende
Zahlungen werden jedoch nur für die letzten drei Monate vor Beginn des
Monats geleistet, in dem der Antrag auf Elterngeld eingegangen ist.
Hinweis: Der
Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt, von dem an
Elternzeit verlangt worden ist, höchstens jedoch acht Wochen vor Beginn
der Elternzeit, und während der Elternzeit nicht
kündigen. In besonderen Fällen kann ausnahmsweise eine Kündigung
für zulässig erklärt werden.
Mehr dazu
>> |
Top
|
|