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Domain-Parking

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Domainparking Domain Parking

Diese Problematik wurde von uns im Auftrag eines Bundesamts außerprozessual behandelt. Immer wieder tauchen Domains auf, die rechtlich konflikthaltig sind. Doch es ist schwer, überhaupt an die Inhaber heranzutreten. Niemand scheint verantwortlich zu sein. Eines dieser Phänomene ist "Domain-Parking". 

Domain-Parking

Das Domain-Parking ermöglicht Kunden, von ihnen nicht genutzte Domains auf der Plattform von sedo und ähnlichen Unternehmen zu parken, dort zum Verkauf anzubieten und zugleich bis zum erfolgreichen Verkauf Gewinn mit der ungenutzten Domain durch Platzierung von Werbung - sponsored links - zu erzielen. Der Kunde meldet sich zu diesem Zweck bei der Klägerin an, parkt seine Domain auf der Plattform  und gibt entweder selbst eines oder mehrere Keywords ein, welche zu der Platzierung der zu dem Keyword passenden Werbe-Links führt, oder aber er lässt die Klägerin das Keyword bestimmen. Der Parking-Anbieter wählt dann regelmäßig den die Domain prägenden Begriff als Keyword. Das Setzen der Keywords führt dazu, dass automatisch sponsored links passend zu diesem Keyword auf die Webseite der Domain eingeblendet werden, wobei dieser Automatismus auf einer geschäftlichen Vereinbarung der Klägerin mit google oder ähnlichen Unternehmen beruhen. Es handelt sich bei den sponsored links um von dritter Seite bei der Firma "google" angemeldete und bezahlte Adwords-Anzeigen.

 

Achtung - Abmahnung - Vorsicht

Ein markenrechtlicher Unterlassungsanspruch aus § 14 Abs. 5 MarkenG gegen solche Anbieter besteht deshalb nicht, weil der Anbietende die Marke nicht im geschäftlichen Verkehr nutzte. das Parking-Unternehmen ist nicht Inhaberin der jeweiligen Domain. Diese Unternehmen nutzen diese nicht selbst i.S.d. § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, sondern stellen lediglich eine Plattform zur Verfügung, auf welcher der jeweilige Domaininhaber die Domain zum Verkauf anbieten konnte. Wichtig: Als Störerin hafteten Parking-Anbieter vor Zugang des Abmahnschreibens, also vor positiver Kenntniserlangung von der Markenrechtsverletzung, nicht. Erst durch das Anschreiben des durch die Domain Verletzten, welches die markenrechtliche Relevanz der Verlinkung der fraglichen Domain mit Wettbewerbern aufzeigt, werden diese Unternehmen zu  Störern. Dann müssen sie auf das Begehren, so es denn im Übrigen auch berechtigt ist, reagieren. Denn als Störer haftet derjenige, der - ohne Täter oder Teilnehmer einer Verletzungshandlung zu sein - in irgendeiner Weise, sei es auch ohne Verschulden, willentlich und adäquat kausal zu dem Verstoß gegen das Recht eines anderen beigetragen hat, sofern der Inanspruchgenommene die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung der Handlung hatte.

Diese Feststellung traf 2008 erneute das LG Düsseldorf: "Ein markenrechtlicher Unterlassungsanspruch aus § 14 Abs. 5 MarkenG bestand deshalb nicht, weil nicht die Klägerin die Beklagtenmarke bzw. ein ähnliches Zeichen i.S.d. Markenrechts gewerblich nutzte. Die Klägerin war nicht Inhaberin der fraglichen Domain. Sie hat diese nicht selbst i.S.d. § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG gewerblich genutzt, sondern lediglich eine Plattform zur Verfügung gestellt, auf welcher der Domaininhaber die Domain zum Verkauf anbieten konnte..."

Markenrecherche?

Wäre eine genauere Überprüfung durch sedo oder andere vergleichbare Unternehmungen zumutbar?

Das Parking-Unternehmen müsste in jedem Einzelfall einer zum Pool gehörenden Domain eine Recherche auf der vom Deutschen Patent- und Markenamt bereitgestellten Datenbank sowie der entsprechenden Datenbanken für europäische und auch internationale Marken durchführen. Diese Prüfung könnte kaum in einem automatisierten Verfahren erfolgen. Die Rechtsprechung gibt daher zu denken, dass so weit reichenden Prüfungen das Geschäftsmodell  zum Erliegen bringen könnten. Eine solche Prüfung erfordert zudem erhebliche Rechtskenntnisse. Solche Unternehmen müssten faktisch einen Markenrechtsexperten beschäftigen, der diese Gesamtschau ständig und für jede einzelne Domain und deren Verlinkung vornimmt. Das hält die Rechtsprechung für unzumutbar.

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Wenn Sie Fragen haben, rufen Sie uns an (0228/635747) oder schicken Sie uns eine Email (drpalm@web.de). Wir sind gerne bereit, uns Ihr Anliegen näher anzusehen.

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