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Domain-Parking
Rechtsprobleme
Ansprüche
Haftung |
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Diese
Problematik wurde von uns im Auftrag eines Bundesamts außerprozessual
behandelt. Immer wieder tauchen Domains auf, die rechtlich
konflikthaltig sind. Doch es ist schwer, überhaupt an die Inhaber
heranzutreten. Niemand scheint verantwortlich zu sein. Eines dieser
Phänomene ist "Domain-Parking".
Domain-Parking
Das Domain-Parking ermöglicht Kunden, von ihnen
nicht genutzte Domains auf der Plattform von sedo und ähnlichen
Unternehmen zu parken, dort zum Verkauf anzubieten und zugleich bis
zum erfolgreichen Verkauf Gewinn mit der ungenutzten Domain durch
Platzierung von Werbung - sponsored links - zu erzielen. Der Kunde
meldet sich zu diesem Zweck bei der Klägerin an, parkt seine Domain
auf der Plattform und gibt entweder selbst eines oder mehrere
Keywords ein, welche zu der Platzierung der zu dem Keyword passenden
Werbe-Links führt, oder aber er lässt die Klägerin das Keyword
bestimmen. Der Parking-Anbieter wählt dann regelmäßig den die
Domain prägenden Begriff als Keyword. Das Setzen der Keywords führt
dazu, dass automatisch sponsored links passend zu diesem Keyword auf
die Webseite der Domain eingeblendet werden, wobei dieser Automatismus
auf einer geschäftlichen Vereinbarung der Klägerin mit google oder
ähnlichen Unternehmen beruhen. Es handelt sich bei den sponsored
links um von dritter Seite bei der Firma "google"
angemeldete und bezahlte Adwords-Anzeigen. |
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Achtung -
Abmahnung - Vorsicht
Ein markenrechtlicher Unterlassungsanspruch aus §
14 Abs. 5 MarkenG gegen solche Anbieter besteht deshalb nicht, weil
der Anbietende die Marke nicht im geschäftlichen Verkehr nutzte. das
Parking-Unternehmen ist nicht Inhaberin der jeweiligen Domain. Diese
Unternehmen nutzen diese nicht selbst i.S.d. § 14 Abs. 2 Nr. 2
MarkenG, sondern stellen lediglich eine Plattform zur Verfügung, auf
welcher der jeweilige Domaininhaber die Domain zum Verkauf anbieten
konnte. Wichtig: Als Störerin hafteten Parking-Anbieter vor Zugang
des Abmahnschreibens, also vor positiver Kenntniserlangung von der
Markenrechtsverletzung, nicht. Erst durch das Anschreiben des durch
die Domain Verletzten, welches die markenrechtliche Relevanz der
Verlinkung der fraglichen Domain mit Wettbewerbern aufzeigt, werden
diese Unternehmen zu Störern. Dann müssen sie auf das
Begehren, so es denn im Übrigen auch berechtigt ist, reagieren. Denn
als Störer haftet derjenige, der - ohne Täter oder Teilnehmer einer
Verletzungshandlung zu sein - in irgendeiner Weise, sei es auch ohne
Verschulden, willentlich und adäquat kausal zu dem Verstoß gegen das
Recht eines anderen beigetragen hat, sofern der Inanspruchgenommene
die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung der Handlung hatte.
Diese Feststellung traf 2008 erneute das LG
Düsseldorf: "Ein markenrechtlicher Unterlassungsanspruch aus §
14 Abs. 5 MarkenG bestand deshalb nicht, weil nicht die Klägerin die
Beklagtenmarke bzw. ein ähnliches Zeichen i.S.d. Markenrechts
gewerblich nutzte. Die Klägerin war nicht Inhaberin der fraglichen
Domain. Sie hat diese nicht selbst i.S.d. § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG
gewerblich genutzt, sondern lediglich eine Plattform zur Verfügung
gestellt, auf welcher der Domaininhaber die Domain zum Verkauf
anbieten konnte..."
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Markenrecherche?
Wäre eine genauere Überprüfung durch sedo oder
andere vergleichbare Unternehmungen zumutbar?
Das Parking-Unternehmen müsste in jedem Einzelfall
einer zum Pool gehörenden Domain eine Recherche auf der vom Deutschen
Patent- und Markenamt bereitgestellten Datenbank sowie der
entsprechenden Datenbanken für europäische und auch internationale
Marken durchführen. Diese Prüfung könnte kaum in einem
automatisierten Verfahren erfolgen. Die Rechtsprechung gibt daher zu
denken, dass so weit reichenden Prüfungen das Geschäftsmodell
zum Erliegen bringen könnten. Eine solche Prüfung erfordert zudem
erhebliche Rechtskenntnisse. Solche Unternehmen müssten faktisch
einen Markenrechtsexperten beschäftigen, der diese Gesamtschau ständig
und für jede einzelne Domain und deren Verlinkung vornimmt. Das hält
die Rechtsprechung für unzumutbar.
Domain - Recht - Rechtsprechung
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Probleme des admin-c >> |
Wenn Sie Fragen haben, rufen
Sie uns an (0228/635747) oder schicken Sie uns eine Email (drpalm@web.de).
Wir sind gerne bereit, uns Ihr Anliegen näher anzusehen.
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