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Einige Probleme
der Verfahren
im WEG-Recht
Die Seiten zum
Wohnungseigentumsrecht sind nicht mehr aktuell und nur noch für
Archivzwecke geeignet.
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Prozessprobleme
ergeben sich gerade im WEG-Recht aufgrund der vielfältigen
Konstellationen zwischen einzelnen Wohnungseigentümern,
Wohnungseigentümergemeinschaft und Verwalter. Wir behandeln hier nur
einige Fälle, die in unserer Praxis eine Rolle spielten: |
Verwalter
Für ungültig zu erklären ist ein Eigentümerbeschluss,
durch den der Verwalter zur gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen
der Wohnungseigentümer ermächtigt wird, nur dann, wenn für solche Ansprüche
keinerlei Anhaltspunkte bestehen. In eine weitergehende Überprüfung der
Ansprüche kann bei der Anfechtung eines Eigentümerbeschlusses, der nur
die Ermächtigung zur gerichtlichen Geltendmachung zum Gegenstand hat,
nicht eingetreten werden.
Der Wohnungseigentumsverwalter ist von der
Prozessvertretung der beklagten Wohnungseigentümer ausgeschlossen, wenn
auch der Beschluss über seine Entlastung angefochten wird. |
Wohnungseigentümergemeinschaft
Der Wohnungseigentumsverwalter bedarf zur gerichtlichen
Geltendmachung eines Anspruchs der Wohnungseigentümergemeinschaft gegen
den Bauträger eines dazu ermächtigenden Beschlusses. Der
Wohnungseigentumsverwalter ist berechtigt, die Ansprüche der
Wohnungseigentümer in eigenem Namen gerichtlich geltend zu machen, wenn
die Wohnungseigentümergemeinschaft ihn gemäß § 27 Abs. 2 Nr. 5 WEG
durch Beschluss bevollmächtigt
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Wird der Antrag eines
Wohnungseigentümers gegen die Miteigentümer, bauliche Anlagen zu
beseitigen und den früheren Zustand wiederherzustellen, rechtskräftig
zurückgewiesen, weil zunächst eine Gebrauchsregelung hinsichtlich dieser
Fläche zu treffen ist, so steht die Rechtskraft dieser Entscheidung
grundsätzlich einem erneuten Beseitigungs- und
Wiederherstellungsverlangen entgegen, wenn nicht zwischenzeitlich eine
Gebrauchsregelung zustande gekommen ist. |
Wird in einer Streitigkeit
nach § 43 WEG die Berufung entgegen §
72 Abs. 2 GVG
(In Streitigkeiten nach § 43 Nr. 1 bis 4 und 6 des
Wohnungseigentumsgesetzes ist das für den Sitz des Oberlandesgerichts
zuständige Landgericht gemeinsames Berufungs- und Beschwerdegericht für
den Bezirk des Oberlandesgerichts, in dem das Amtsgericht seinen Sitz hat.
Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung anstelle
dieses Gerichts ein anderes Landgericht im Bezirk des Oberlandesgerichts
zu bestimmen. Sie können die Ermächtigung auf die
Landesjustizverwaltungen übertragen)
bei dem allgemein zuständigen Berufungsgericht
eingelegt, ist sie grundsätzlich nach der Rechtsprechung als unzulässig
zu verwerfen. Eine Verweisung an das zuständige Berufungsgericht in
entsprechender Anwendung des § 281 ZPO
kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn an der Zuordnung der
Streitigkeit zu § 43 WEG begründete Zweifel bestehen. Hiergegen spricht,
dass bereits in erster Instanz gemäß § 36 ZPO das WEG-Gericht als zuständiges
Gericht bestimmt worden ist.
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Liste der Wohnungseigentümer
Bei einer Beschlussmängelklage muss das Gericht nach einer aktuelleren Entscheidung des BGH auf Anregung
des Klägers der Verwaltung aufgeben, eine aktuelle Liste der Wohnungseigentümer vorzulegen, und die Anordnung nach Fristablauf gegebenenfalls mit Ordnungsmitteln durchsetzen. |
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