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Einige Probleme 

der Verfahren

im WEG-Recht 

Die Seiten zum Wohnungseigentumsrecht sind nicht mehr aktuell und nur noch für Archivzwecke geeignet.

 

Wohnungseigentümer WEG-Verfahren
Prozessprobleme ergeben sich gerade im WEG-Recht aufgrund der vielfältigen Konstellationen zwischen einzelnen Wohnungseigentümern, Wohnungseigentümergemeinschaft und Verwalter. Wir behandeln hier nur einige Fälle, die in unserer Praxis eine Rolle spielten: 
Verwalter 

Für ungültig zu erklären ist ein Eigentümerbeschluss, durch den der Verwalter zur gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen der Wohnungseigentümer ermächtigt wird, nur dann, wenn für solche Ansprüche keinerlei Anhaltspunkte bestehen. In eine weitergehende Überprüfung der Ansprüche kann bei der Anfechtung eines Eigentümerbeschlusses, der nur die Ermächtigung zur gerichtlichen Geltendmachung zum Gegenstand hat, nicht eingetreten werden.

Der Wohnungseigentumsverwalter ist von der Prozessvertretung der beklagten Wohnungseigentümer ausgeschlossen, wenn auch der Beschluss über seine Entlastung angefochten wird.

Wohnungseigentümergemeinschaft

Der Wohnungseigentumsverwalter bedarf zur gerichtlichen Geltendmachung eines Anspruchs der Wohnungseigentümergemeinschaft gegen den Bauträger eines dazu ermächtigenden Beschlusses. Der Wohnungseigentumsverwalter ist berechtigt, die Ansprüche der Wohnungseigentümer in eigenem Namen gerichtlich geltend zu machen, wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft ihn gemäß § 27 Abs. 2 Nr. 5 WEG durch Beschluss bevollmächtigt

Wird der Antrag eines Wohnungseigentümers gegen die Miteigentümer, bauliche Anlagen zu beseitigen und den früheren Zustand wiederherzustellen, rechtskräftig zurückgewiesen, weil zunächst eine Gebrauchsregelung hinsichtlich dieser Fläche zu treffen ist, so steht die Rechtskraft dieser Entscheidung grundsätzlich einem erneuten Beseitigungs- und Wiederherstellungsverlangen entgegen, wenn nicht zwischenzeitlich eine Gebrauchsregelung zustande gekommen ist.
Wird in einer Streitigkeit nach § 43 WEG die Berufung entgegen § 72 Abs. 2 GVG 

(In Streitigkeiten nach § 43 Nr. 1 bis 4 und 6 des Wohnungseigentumsgesetzes ist das für den Sitz des Oberlandesgerichts zuständige Landgericht gemeinsames Berufungs- und Beschwerdegericht für den Bezirk des Oberlandesgerichts, in dem das Amtsgericht seinen Sitz hat. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung anstelle dieses Gerichts ein anderes Landgericht im Bezirk des Oberlandesgerichts zu bestimmen. Sie können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen

bei dem allgemein zuständigen Berufungsgericht eingelegt, ist sie grundsätzlich nach der Rechtsprechung als unzulässig zu verwerfen. Eine Verweisung an das zuständige Berufungsgericht in entsprechender Anwendung des § 281 ZPO kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn an der Zuordnung der Streitigkeit zu § 43 WEG begründete Zweifel bestehen. Hiergegen spricht, dass bereits in erster Instanz gemäß § 36 ZPO das WEG-Gericht als zuständiges Gericht bestimmt worden ist.

Liste der Wohnungseigentümer

Bei einer Beschlussmängelklage muss das Gericht nach einer aktuelleren Entscheidung des BGH  auf Anregung des Klägers der Verwaltung aufgeben, eine aktuelle Liste der Wohnungseigentümer vorzulegen, und die Anordnung nach Fristablauf gegebenenfalls mit Ordnungsmitteln durchsetzen. 

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