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Markenrecht und Urheberrecht
Thema: Lizenzrechte -
Lizenzanalogie - Handel bei EBAY - Schutzrechtsverletzungen - Don Ed
Hardy -
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Die
Welt ist käuflich, schöne Produkte werden billig erworben, mit dem
Blender am Arm und dem Exklusiv-T-Shirt nebst gefakter Baseball-Cap
vom Luxus-Label lebt es sich besser. Rolex oder Don Ed Hardy zum
Dumping-Preis? Oder lieber doch nicht? Jedenfalls ist das inzwischen
ein hohes Risiko. Wir helfen Ihnen im Fall von Abmahnungen gerne
weiter, da wir zahlreiche Fälle dieser Art bereits behandelt
haben. |
Was gilt
eigentlich juristisch? Es ist unter bestimmten Voraussetzungen
untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers
der Marke im geschäftlichen Verkehr ein mit der Marke identisches
Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit
denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt oder etwa ein
Zeichen zu benutzen, wenn Verwechslungsgefahr besteht und selbst dann,
wenn das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird.
Eine Verwechslungsgefahr wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass
die angebotenen Waren als „Replika“ oder „Nachbildung“
bezeichnet werden. Das Zeichen darf nicht auf Waren oder ihrer
Aufmachung oder Verpackung angebracht werden, angeboten werden etc.
Wer ein Zeichen so benutzt, kann von dem Inhaber der Marke bei
Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der
Anspruch besteht sogar dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig
droht. |
Wer die Verletzungshandlung
vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der Marke zum
Ersatz des durch die Verletzungshandlung entstandenen Schadens
verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der
Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat,
berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der
Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als
angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die
Erlaubnis zur Nutzung der Marke eingeholt hätte. Wird die
Verletzungshandlung in einem geschäftlichen Betrieb von einem
Angestellten oder Beauftragten begangen, so kann der
Unterlassungsanspruch und, soweit der Angestellte oder Beauftragte
vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, der
Schadensersatzanspruch auch gegen den Inhaber des Betriebs geltend
gemacht werden.
Eine dahingehende Unterlassungsverpflichtung
besteht unabhängig davon, ob jemand selbst die fraglichen Produkte
als Fälschungen erkennen konnte. Erforderlichenfalls muss man sich
vergewissern, dass der Vertriebsweg des Lieferanten auf den
Originalhersteller zurückgeht, wenn man das Risiko des Erwerbs von Fälschungen
und einer Inanspruchnahme auf Unterlassung verlässlich vermeiden
will. Das ist natürlich in diversen Fallkonstellationen eine
aufwändige Recherche. Angesichts des erheblichen Umfangs und der
weltweiten Verbreitung der Markenpiraterie ist es nach der
Rechtsprechung auch nicht zu beanstanden, wenn Markeninhaber ihre
Waren (auch) durch verborgene Kennzeichen gegen Fälschungen schützen,
so dass möglicherweise nicht jede dritte Person, insbesondere nicht
jeder Händler, von sich aus beurteilen kann, ob eine Fälschung
vorliegt oder nicht. Sofern der betreffende Händler bzw. Importeur
Sicherheit darüber zu erlangen wünscht, ob die von ihm vertriebene
Ware authentisch ist, mag in bestimmten Fällen eine Kontaktaufnahme
mit und Prüfung von Mustern durch den Markeninhaber erforderlich
sein. Eine Verpflichtung besteht insoweit allerdings nicht. Will man
sich diese Mühe nicht machen, setzt man sich aber dem erhöhten
Risiko einer verschuldensunabhängigen
Inanspruchnahme auf Unterlassung aus, wenn man also auch
unwissentlich an gefälschte Ware gelangt und hiermit Handel treibt.
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Ein
Zeichen wird nach dem Bundesgerichtshof im geschäftlichen
Verkehr verwendet, wenn die Benutzung im Zusammenhang mit
einer auf einen wirtschaftlichen Vorteil gerichteten kommerziellen Tätigkeit
und nicht im privaten Bereich erfolgt. Dabei sind im Interesse des
Markenschutzes an dieses Merkmal keine hohen Anforderungen zu stellen.
Ein Handeln im geschäftlichen Verkehr liegt bei Fallgestaltungen
nahe, bei denen ein Anbieter wiederholt mit gleichartigen,
insbesondere auch neuen Gegenständen handelt. Auch wenn ein Anbieter
zum Kauf angebotene Produkte erst kurz zuvor erworben hat, spricht
dies für ein Handeln im geschäftlichen Verkehr. |
Der
Markeninhaber, der gegen einen Störer - etwa den Betreiber einer
Internet-Plattform - vorgeht, muss ein Handeln im geschäftlichen
Verkehr derjenigen Personen darlegen und gegebenenfalls
beweisen, die gefälschte Markenprodukte auf der Internet-Plattform
anbieten. Hat er einen Sachverhalt dargelegt und bewiesen, der ein
Handeln im geschäftlichen Verkehr nahelegt - z.b. einer gewissen Zahl
von Feedbacks - kann der Betreiber der Internet-Plattform nach den
Grundsätzen der sekundären Darlegungslast seinerseits gehalten sein,
zum Handeln der Anbieter substantiiert vorzutragen, wenn er ein
Handeln im geschäftlichen Verkehr in Abrede stellen will. |
Wenn diese
Angebote nicht zum Geschäftsverkehr zu rechnen sind, handelt es sich
aber immer noch um eine Urheberrechtsverletzung.
Eine Verletzung von Urheberrechten und der sich daraus ergebende
Unterlassungsanspruch nach § 97 UrhG erfordern keine
Unternehmereigenschaft von Rechtsinhaber und Verletzer. Wenn jemand
etwa die Baseball-Cap oder das T-Shirt mals nach § 2 Abs, 1 Nr. 4
UrhG geschütztes Werk bei einer Plattform wie Ebay zum Verkauf
anbietet, hat er das Werk entgegen § 15, 16, 17 UrhG widerrechtlich
in den Verkehr gebracht. |
Ebay
oder andere Anbieter solcher Plattformen haften dagegen nicht
automatisch. Eine Haftung als Störer setzt nach der Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs voraus, dass für Diensteanbieter
zumutbare Kontrollmöglichkeiten bestehen, um eine solche
Markenverletzung zu unterbinden. Ihm ist es nicht zuzumuten, jedes in
einem automatisierten Verfahren unmittelbar ins Internet gestellte
Angebot darauf zu überprüfen, ob Schutzrechte Dritter verletzt
werden. Wird einem Diensteanbieter ein Fall einer Markenverletzung
bekannt, muss er nicht nur das konkrete Angebot unverzüglich sperren,
sondern auch technisch mögliche und zumutbare Maßnahmen ergreifen,
um Vorsorge dafür zu treffen, dass es nicht zu weiteren
entsprechenden Markenverletzungen kommt |
Streitwerte von
20.000, 30.000 oder 50.000 Euro sind keine Seltenheit. Die Marke Ed
Hardy ist - wie das Amtsgericht Frankfurt ausgeführt hat- weltweit
bekannt und hat auch in Deutschland an Bekanntheit und Beliebtheit
gewonnen, sodass 50.000 Euro durchaus angemessen bei der
Streitwertfestsetzung seien. Und wer nun - um sich den gerichtlichen
Ärger zu ersparen - eine Unterlassungserklärung
unterzeichnet und sich - vielleicht vorschnell - auch bereit erklärt,
die gegnerischen Abmahn- bzw. Anwaltskosten zu erstatten, kann dann
mit satten Kosten rechnen. Rechtsanwaltskosten sind als Abmahnkosten
grundsätzlich über die Regelungen zur Geschäftsführung ohne
Auftrag erstattungsfähig. Diese Kosten können nach §§ 677, 683 S.
1, 670, 257 BGB entstehen, hier sind aber diverse Voraussetzungen zu
prüfen, was wir für Sie tun können. |
"Schöne"
Beispiele für Produktpiraterie im Museum "Plagiarius"
in Solingen |
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