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Gleichbehandlungsgesetz
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Aktuell
- Arbeitsgericht Düsseldorf 18.09.2007 - 7 Ca 1969/07:
Die schwerbehinderte Klägerin (80 GdB) begehrt eine Entschädigungszahlung
wegen Nichteinstellung aufgrund ihrer Behinderung. Die Klägerin war der
Meinung, ihr stünde eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG zu. Denn
sie sei wegen ihrer Behinderung benachteiligt worden. Die Vermutung
einer Benachteiligung wegen der Schwerbehinderung ergebe sich unter
anderem daraus, dass die Beklagten die Schwerbehindertenvertretung
entgegen § 81 Abs. 1 SGB IX nicht unterrichtet hätten. Als Entschädigung
seien 12 Gehälter angemessen (monatliches Gehalt in Höhe von 3000
EUR zunächst, dann Jahresgehalt, das in einer solchen Position bis zu
100.000 EUR betrage). Die Beklagten machen geltend, die Klägerin habe dem
Anforderungsprofil nicht entsprochen.
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Die Klage war zulässig. Die Klägerin war nicht verpflichtet, in ihrem
Klageantrag eine konkrete Höhe der Entschädigung anzugeben. Die
Leistungsklage kann vielmehr unbeziffert erhoben werden. Zum Zweck des
Gesetzes: Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens ging es um europarechtlich
erforderliche, wirksame und verschuldensabhängige Sanktionen bei Verletzung
des Benachteiligungsverbotes durch den Arbeitgeber.
Es sollte eine abschreckende Wirkung gegenüber dem Arbeitgeber erreicht
werden. Allgemein heißt es in der Begründung, dass mit § 15 AGG eine
klarere Unterscheidung zwischen dem Ersatz materieller und immaterieller Schäden
gegenüber § 611 a BGB erreicht werden soll. In § 611 a Abs. 2 BGB war
noch ausdrücklich von einem Verstoß des Arbeitgebers gegen das
Benachteiligungsverbot die Rede. Aufgabe der Klägerin wäre es gewesen,
Indizien zu beweisen, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG
genannten Kriterien vermuten lassen. Dabei besteht wohl überwiegend Übereinstimmung,
dass ein Arbeitnehmer Indizien darlegen muss,
die eine Benachteiligung überwiegend wahrscheinlich erscheinen lassen. Ob
eine Benachteiligung wegen Behinderung anzunehmen ist, weil die Beklagte zu
2 ihrer Pflicht nach § 81 Abs. 1 S. 2 SGB IX nicht nachgekommen ist, kann
noch nicht abschließend beurteilt werden. Zunächst hat die Klägerin
zutreffend auf die Entscheidung des BAG vom 12.9.2006 (9 AZR 807/05, NZA
2007, 507 ff.) hingewiesen. Danach ist die Tatsache der Nichteinschaltung
der Agentur für Arbeit geeignet, die Vermutung einer Benachteiligung wegen
Schwerbehinderung zu begründen, da der objektiv gesetzeswidrig handelnde
Arbeitgeber den Anschein erweckt, nicht nur an der Beschäftigung
schwerbehinderter Menschen uninteressiert zu sein, sondern auch möglichen
Vermittlungsversuchen aus dem Weg gehen zu wollen.
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Anspruchsgegner i.S.d.
§ 15 Abs. 2 AGG ist nur der (potentielle)
Arbeitgeber, auch wenn Dritte im Auswahlverfahren einbezogen sind. Der
Entschädigungsanspruch muss hinreichend bestimmt geltend gemacht werden.
Kommen mehrere Anspruchsgegner in Betracht, so muss der Anspruchsgegner
benannt werden oder sich deutlich ergeben. Es besteht keine tatsächliche
Vermutung dafür, dass ein Arbeitgeber Kenntnis von einer Behinderung des
Bewerbers erlangt, die sich allein aus einem dem Bewerbungsschreiben beigefügten
Arbeitszeugnis ergibt. Ein Arbeitgeber, der seiner Pflicht nach § 81 Abs. 1
S. 2 SGB IX nicht nachgekommen ist, kann die tatsächliche Vermutung einer
Benachteiligung wegen Behinderung widerlegen, wenn er darlegt, dass er seine
Pflicht nach § 71 SGB IX übererfüllt.
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