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Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm - Bonn

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 Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

Domain

Rechtsprechung

Teil II

 

 

Es gibt keinen Grundsatz: Städtenamen vor Familiennamen, aber im Einzelnen sind hier viele rechtliche Aspekte zu berücksichtigen, dass nach wie vor gilt, dass man die Finger von solchen Namen lassen sollte, wenn man einen Rechtsstreit vermeiden will.
Landgericht Coburg Urteil 26.07.2005 (22 O 823/04), Unternehmen sind grundsätzlich nicht befugt, den Namen einer Stadt in einer Domain zu verwenden, wenn diese keinen besonderen Bezug zu der Stadt haben.

"alsdorf.de" 

"....Das Landgericht geht zutreffend davon aus, dass der Namensschutz der klagenden Stadt auch die Verwendung ihres Namens als Second-Level-Domain unter der Top-Level-Domain ".de" umfaßt. ...Folgerichtig handelt es sich bei den Domain-Namen um namensähnliche Kennzeichen, denen - zumindest mittelbar - Namensfunktion zukommt. Sie dienen der Unterscheidung eines bestimmten Subjekts von anderen und haben dabei ebenso wie die in Wort und Schrift festgehaltenen Namen Ordnungs- und Unterscheidungsfunktion....Die hier vertretene Auffassung kann inzwischen als gesicherte Erkenntnis gelten (z.B. LG Mannheim, NJW 1996, 2736; LG Braunschweig, NJW 1997, 2687; LG Ansbach, NJW 1997, 2688; KG, NJW 1997, 3321; LG Frankfurt, NJW-RR 1998, 974; Kur, CR 1996, 590 ff.; Ernst, NJW-CoR 1997, 426 ff.; Bücking, NJW 1997, 1886 ff.; Wiebe, CR 1998, 157, 158). Soweit ersichtlich, weichen allein die vom Beklagten angeführten Entscheidungen des LG Köln vom 17.12.1996 - 3 O 477/96 - (BB 1997, 1121 - "kerpen.de"), - 3 O 478/96 - (NJW-CoR 1997, 304 - "hüerth.de") und - 3 O 507/96 (NJW-RR 1998, 976 - "pulheim.de") von dieser klaren Linie ab. Dass die rein technische Betrachtungsweise an der Namensfunktion der einen Städtenamen (ohne Zusätze) verwendenden Second-Level-Domain (unter der regionalen Top-Level-Domain ".de") vorbeigeht, ist im angefochtenen Beschluß zutreffend aufgezeigt. Die hinsichtlich der Registrierung freie Wählbarkeit des Domain-Namens (soweit nicht bereits anderweitig belegt) besagt ebenfalls nichts gegen dessen Namensfunktion i.S.d. § 12 BGB.  (Oberlandesgericht Köln  vom 18. Januar 1999 - 13 W 1/99) 

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Literaturhaus e.V. 

a) Der Bezeichnung "Literaturhaus e.V." fehlt die originäre Unterscheidungskraft für einen auf den Gebieten der Förderung der Literatur und des Buchwesens sowie der bildenden Kunst und der neuen Medien tätigen Verein. Für den Schutz als Unternehmenskennzeichen nach § 5 Abs. 2 MarkenG und als Name nach § 12 BGB ist daher Verkehrsgeltung der Bezeichnung erforderlich.

b) Wer auf eine Anfrage, einen Internet-Auftritt unter einem bestimmten Domain-Namen zu erstellen, diesen für sich registrieren lässt, kann unter dem Gesichtspunkt einer gezielten Behinderung eines Mitbewerbers nach § 4 Nr. 10 UWG und eines Verschuldens bei Vertragsverhandlungen zur Unterlassung der Verwendung der Domain-Namen und zur Einwilligung in die Löschung der Registrierungen verpflichtet sein (BGH, Urt. v. 16. Dezember 2004).

Namensanmaßung

Argumentation des BGH - I ZR 92/02: "...Eine Verletzung des Namensrechts der Klägerin aus § 12 BGB kommt hier allein in der Form der Namensanmaßung in Betracht. Eine Namensanmaßung ist nur dann gegeben, wenn ein Dritter unbefugt den Namen bzw. eine als Name geschützte Bezeichnung gebraucht, dadurch eine Zuordnungsverwirrung auslöst und schutzwürdige Interessen des Namensträgers verletzt (vgl. BGHZ 155, 273, 276 - maxem.de, m.w.N.). Dies hat seinen Grund darin, dass die Vorschrift ausschließlich den Schutz des Namens in seiner Funktion als Identitätsbezeichnung der Person seines Trägers zum Ziel hat (vgl. BGHZ 119, 237, 245 - Universitätsemblem; BGH, Urt. v. 28.3.2002 - I ZR 235/99, GRUR 2002, 917, 919 = WRP 2002, 1169 - Düsseldorfer Stadtwappen, m.w.N.). Die Gefahr einer Zuordnungsverwirrung wird allerdings nicht nur bei einem namens- oder kennzeichenmäßigen Gebrauch des Namens durch einen Dritten, sondern auch bei einem Namensgebrauch angenommen, durch den der Namensträger zu bestimmten Einrichtungen, Gütern oder Erzeugnissen in Beziehung gesetzt wird, mit denen er nichts zu tun hat. Hierfür genügt es auch, dass im Verkehr der falsche Eindruck entsteht, der Namensträger habe dem Benutzer ein Recht zu einer solchen Verwendung des Namens erteilt (vgl. BGHZ 119, 237, 245 f. - Universitätsemblem; BGH GRUR 2002, 917, 919 - Düsseldorfer Stadtwappen, m.w.N.)..." 

Zum Namensrecht von Kirchen gibt es einen Aufsatz von Renck, Ludwig, Die Katholische Kirche und ihr Namensrecht, NJW 2005, 1470 - 1472

Landgericht AmtsgerichtDazu auch eine von uns vor dem Landgericht Köln erstrittene Entscheidung (33 O 55/04), in der wir den Träger des bürgerlichen Namens gegen ein Unternehmen mit gleichem Namen vertreten haben, das eine Domain auf den Namen des Mandanten registriert hatte: 

Der Verkehr sieht in der Verwendung eines unterscheidungskräftigen, nicht sogleich als Gattungsbegriff verstandenen Zeichens als Internet-Adresse einen Hinweis auf den Namen des Betreibers des jeweiligen Internet-Auftritts. Auch eine geringe Zuordnungsverwirrung reicht dabei für die Namensanmaßung bereits aus, wenn dadurch das berechtigte Interesse des Namensträgers in besonderem Maße beeinträchtigt wird.

....Schon jeder private Gebrauch des fremden Namens durch einen Nichtberechtigten führt zu einer Zuordnungsverwirrung. Hierfür reicht aus, dass der Dritte, der diesen Namen verwendet, als Namensträger identifiziert wird. Nicht erforderlich ist dagegen, dass es zu Verwechslungen mit dem Namensträger kommt. Eine derartige Identifizierung tritt auch dann ein, wenn ein Dritter den fremden Namen namensmäßig im Rahmen einer Internet-Adresse verwendet. Denn der Verkehr sieht in der Verwendung eines unterscheidungskräftigen, nicht sogleich als Gattungsbegriff verstandenen Zeichens als Internet-Adresse einen Hinweis auf den Namen des Betreibers des jeweiligen Internet-Auftritts. Auch eine geringe Zuordnungsverwirrung reicht dabei für die Namensanmaßung bereits aus, wenn dadurch das berechtigte Interesse des Namensträgers in besonderem Maße beeinträchtigt wird (so BGH, a.a.O.).Diese Beeinträchtigung folgt auch vorliegend schon daraus, dass jeder Träger eines unterscheidungskräftigen Namens das berechtigte Interesse hat, mit dem eigenen Namen unter der im Inland üblichen und am meisten verwendeten Top-Level-Domain "de" im Internet aufzutreten. Er braucht es nicht zu dulden, dass er auf Grund der Registrierung durch einen Nichtberechtigten von der Nutzung seines eigenen Namens ausgeschlossen wird (BGH a.a.O.). Der Gebrauch des Namens "..." in der beanstandeten Internet-Adresse "q.de" ist unbefugt, da dem Beklagten keine eigenen Rechte an diesem Namen zustehen. Sein bürgerlicher Name lautet anders. Nach dem Sach- und Streitstand zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung hat der Beklagte den Namen "q" auch nicht vor der Registrierung der Domain für das von ihm bzw. der GbR betriebene Grafik-Studio benutzt. Auf ein eventuell durch die Nutzung der Domain "....de" entstandenes Markenrecht aus § 5 Abs. 2 BGB kann sich der Beklagte nicht berufen. Denn die Registrierung stellt bereits die erstmalige unzulässige Namensanmaßung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes dar und löst den, von da an fortbestehenden Beseitigungsanspruch gemäß § 12 BGB aus. Das vom Beklagten angeführte Prioritätsprinzip gilt nur für Gleichnamige zum Zeitpunkt der Registrierung.

Pinakothek

Landgericht Nürnberg-Fürth - 24. Februar 2000 - 4 O 6913/99 – "pinakothek.de" - Unter den Begriff „Namen“ im Sinne des 12 BGB und damit in den Schutzbereich dieser Vorschrift fallen nicht nur die Namen natürlicher oder juristischer Personen, sondern auch alle sonstigen namensartigen Kennzeichen, auch der Domainname, der nicht nur eine reine Adressfunktion hat, sondern dem darüber hinaus auch eine Kennzeichnungsfunktion zukommt. Der durchschnittliche Internetnutzer sieht den Domainnamen regelmäßig nicht etwa als eine abstrakte Telefonnummer, sondern als einen direkten Hinweis auf den Anbieter an. Voraussetzung für die Schutzfähigkeit einer solchen namensartigen Kennzeichnung ist nach Auffassung des Gerichts, dass die Bezeichnung von Natur aus unterscheidungskräftig ist und Namensfunktion besitzt oder dass sie diese Eigenschaften durch Anerkennung im Verkehr erworben hat. Vorliegend ging es um den Betreiber der Bayerischen Staatsgemäldesammlungen mit zwei staatliche Gemäldegalerien, der Alten Pinakothek und der Neuen Pinakothek. Das Gericht hielt das für namensartige Kennzeichnungen, die als schlagwortartige Kurzbezeichnung zwei nicht nur in der Bundesrepublik Deutschland berühmte Gemäldesammlungen bezeichnen. Die Bezeichnung „Pinakothek“ ist nicht nur ein beschreibender Begriff, der ganz allgemein lediglich eine Bilder- oder Gemäldesammlung meint. Das Gericht erläutert in der Folge, warum es sich um eine spezifische Begrifflichkeit handelt. Mit der Verwendung des Begriffes hat der Beklagte den Namensschutz des Klägers verletzt. Zumindest besteht nach Erläuterung des Gerichts eine Verwechslungsgefahr. Dabei verwies das Gericht auch darauf, dass hier ein bestimmter einschlägiger Zusammenhang  suggeriert wird. Er bediene sich eines Wahlnamens, der zwar zunächst eine Gattung bezeichnet, aber zumindest im deutschsprachigen Raum für die staatlichen Gemäldesammlungen des Klägers in München auch eine sogenannte Verkehrsgeltung erlangt hat. 

Registrierung einer Domain für Dritte

Lässt ein gewerblicher Gestalter von Internetauftritten für sich die Internet-Domain mit dem Namen des Kunden registrieren, um unter der Domain für den Kunden eine Homepage zu erstellen, so liegt darin auch dann eine Verletzung des Namensrechts derjenigen, die den in der Domain verwendeten bürgerlichen Namen tragen, wenn der gewerbliche Gestalter des Internetauftritts mit Zustimmung seines Kunden handelt (OLG Celle - Urteil vom 08.04.2004 - 13 U 213/03 - nicht rechtskräftig Anfang Mai 2004)

Aus den Gründen: ...Bereits die Registrierung der Domain "g.de" führte zu einer Zuordnungsverwirrung. Eine Zuordnungsverwirrung tritt ein, wenn jemand unberechtigt einen fremden Namen verwendet und als Namensträger identifiziert wird. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Senat folgt, ist das der Fall, wenn jemand den fremden Namen namensmäßig im Rahmen einer Internetadresse verwendet. Denn der Verkehr sieht in der Verwendung eines unterscheidungskräftigen, nicht sogleich als Gattungsbegriff verstandenen Zeichens als Internetadresse einen Hinweis auf den Namen des Betreibers des jeweiligen Internetauftritts (BGH CR 2003, 845 - maxem.de)...Lässt ein Nichtberechtigter einen Namen als Domain-Namen registrieren, werden die schutzwürdigen Interessen des Trägers des Namens massiv beeinträchtigt, weil die mit dem Namen gebildete Internet-Adresse mit der TopLevel-Domain ".de" nur einmal vergeben werden kann. Der Träger des Namens braucht nicht zu dulden, dass er durch die Registrierung durch einen Nichtberechtigten von der Nutzung seines eigenen Namens ausgeschlossen wird (BGH, CR 2003, 845 - maxem.de; CR 2002, 525, 526 - shell.de).

Aufwendungen für den Erwerb eines Domain-Namens sind nicht als Betriebsausgaben abziehbar  

Der Erfolg eines Internet-Auftritts hängt unter anderem von dem Domain-Namen ("Internet-Adresse") ab, unter welchem der Auftritt im Internet besucht werden kann. Ist der gewünschte Domain-Name bereits vergeben, werden deshalb mitunter hohe Summe dafür bezahlt, um den Domain-Namen von dessen Inhaber zu erwerben. Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH - AZ.: III R 6/05) sind Aufwendungen, die für die Übertragung eines Domain-Namens an den bisherigen Domaininhaber geleistet werden, Anschaffungskosten für ein in der Regel nicht abnutzbares Wirtschaftsgut. Ein Unternehmer kann daher die Aufwendungen für den Erwerb eines Domain-Namens, den er für seinen Internet-Auftritt benötigt, nicht sofort als Betriebsausgaben abziehen. Ebenso wenig kann er Absetzungen für Abnutzung vornehmen, weil die Nutzbarkeit eines Domain-Namens zeitlich nicht beschränkt ist. Dies gilt jedenfalls für Domain-Namen, deren Bekanntheitsgrad von werterhaltenden Maßnahmen und vom Zeitgeist unabhängig ist.  

In dem vom BFH entschiedenen Fall bezeichnete der Domain-Name einen bekannten Fluss bzw. eine bekannte Region in Deutschland. Offen ließ der BFH, ob ein Domain-Name ausnahmsweise dann abnutzbar ist, wenn er sich aus einem Schutzrecht wie etwa einer Marke ableitet. 

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