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Domain
Rechtsprechung
Teil
II |
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Es gibt keinen
Grundsatz: Städtenamen vor Familiennamen,
aber im Einzelnen sind hier viele rechtliche Aspekte zu berücksichtigen,
dass nach wie vor gilt, dass man die Finger von solchen Namen lassen
sollte, wenn man einen Rechtsstreit vermeiden will. |
Landgericht
Coburg Urteil 26.07.2005 (22 O 823/04), Unternehmen sind grundsätzlich
nicht befugt, den Namen einer Stadt in einer Domain zu verwenden, wenn
diese keinen besonderen Bezug zu der Stadt haben. |
"alsdorf.de"
"....Das Landgericht geht zutreffend davon aus,
dass der Namensschutz der
klagenden Stadt auch die Verwendung ihres Namens als Second-Level-Domain
unter der Top-Level-Domain ".de" umfaßt. ...Folgerichtig
handelt es sich bei den Domain-Namen um namensähnliche Kennzeichen, denen
- zumindest mittelbar - Namensfunktion zukommt. Sie dienen der
Unterscheidung eines bestimmten Subjekts von anderen und haben dabei
ebenso wie die in Wort und Schrift festgehaltenen Namen Ordnungs- und
Unterscheidungsfunktion....Die hier vertretene Auffassung kann inzwischen
als gesicherte Erkenntnis gelten (z.B. LG Mannheim, NJW 1996, 2736; LG
Braunschweig, NJW 1997, 2687; LG Ansbach, NJW 1997, 2688; KG, NJW 1997,
3321; LG Frankfurt, NJW-RR 1998, 974; Kur, CR 1996, 590 ff.; Ernst,
NJW-CoR 1997, 426 ff.; Bücking, NJW 1997, 1886 ff.; Wiebe, CR 1998, 157,
158). Soweit ersichtlich, weichen allein die vom Beklagten angeführten
Entscheidungen des LG Köln vom 17.12.1996 - 3 O 477/96 - (BB 1997, 1121 -
"kerpen.de"), - 3 O 478/96 - (NJW-CoR 1997, 304 - "hüerth.de")
und - 3 O 507/96 (NJW-RR 1998, 976 - "pulheim.de") von dieser
klaren Linie ab. Dass die rein technische Betrachtungsweise an der
Namensfunktion der einen Städtenamen (ohne Zusätze) verwendenden
Second-Level-Domain (unter der regionalen Top-Level-Domain
".de") vorbeigeht, ist im angefochtenen Beschluß zutreffend
aufgezeigt. Die hinsichtlich der Registrierung freie Wählbarkeit des
Domain-Namens (soweit nicht bereits anderweitig belegt) besagt ebenfalls
nichts gegen dessen Namensfunktion i.S.d. § 12 BGB. (Oberlandesgericht
Köln vom 18. Januar 1999 - 13 W 1/99)
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Literaturhaus
e.V.
a) Der Bezeichnung "Literaturhaus e.V." fehlt
die originäre Unterscheidungskraft für
einen auf den Gebieten der Förderung der Literatur und des Buchwesens
sowie der bildenden Kunst und der neuen Medien tätigen Verein. Für den
Schutz als Unternehmenskennzeichen nach § 5 Abs. 2 MarkenG und als Name
nach § 12 BGB ist daher Verkehrsgeltung der
Bezeichnung erforderlich.
b) Wer auf eine Anfrage, einen Internet-Auftritt
unter einem bestimmten Domain-Namen zu
erstellen, diesen für sich registrieren lässt, kann unter dem
Gesichtspunkt einer gezielten Behinderung eines Mitbewerbers nach § 4 Nr.
10 UWG und eines Verschuldens bei Vertragsverhandlungen zur Unterlassung
der Verwendung der Domain-Namen und zur Einwilligung in die Löschung der
Registrierungen verpflichtet sein (BGH, Urt. v. 16. Dezember 2004). |
Namensanmaßung
Argumentation des BGH - I
ZR 92/02: "...Eine Verletzung des Namensrechts der Klägerin
aus § 12 BGB kommt hier allein in der Form der Namensanmaßung in
Betracht. Eine Namensanmaßung ist nur dann gegeben, wenn ein Dritter
unbefugt den Namen bzw. eine als Name geschützte Bezeichnung gebraucht,
dadurch eine Zuordnungsverwirrung auslöst und schutzwürdige Interessen
des Namensträgers verletzt (vgl. BGHZ 155, 273, 276 - maxem.de, m.w.N.).
Dies hat seinen Grund darin, dass die Vorschrift ausschließlich den
Schutz des Namens in seiner Funktion als Identitätsbezeichnung der Person
seines Trägers zum Ziel hat (vgl. BGHZ 119, 237, 245 - Universitätsemblem;
BGH, Urt. v. 28.3.2002 - I ZR 235/99, GRUR 2002, 917, 919 = WRP 2002, 1169
- Düsseldorfer Stadtwappen, m.w.N.). Die Gefahr einer
Zuordnungsverwirrung wird allerdings nicht nur bei einem namens- oder
kennzeichenmäßigen Gebrauch des Namens durch einen Dritten, sondern auch
bei einem Namensgebrauch angenommen, durch den der Namensträger zu
bestimmten Einrichtungen, Gütern oder Erzeugnissen in Beziehung gesetzt
wird, mit denen er nichts zu tun hat. Hierfür genügt es auch, dass im
Verkehr der falsche Eindruck entsteht, der Namensträger habe dem Benutzer
ein Recht zu einer solchen Verwendung des Namens erteilt (vgl. BGHZ 119,
237, 245 f. - Universitätsemblem; BGH GRUR 2002, 917, 919 - Düsseldorfer
Stadtwappen, m.w.N.)..."
Zum Namensrecht von Kirchen gibt es einen Aufsatz von Renck, Ludwig, Die
Katholische Kirche und ihr Namensrecht, NJW 2005, 1470 - 1472 |
Dazu auch eine von uns vor dem
Landgericht Köln erstrittene Entscheidung (33 O 55/04), in der wir den Träger
des bürgerlichen Namens gegen ein Unternehmen mit gleichem
Namen vertreten haben, das eine Domain auf den Namen des Mandanten
registriert hatte:
Der Verkehr sieht in der Verwendung eines
unterscheidungskräftigen, nicht sogleich als Gattungsbegriff verstandenen
Zeichens als Internet-Adresse einen Hinweis auf den Namen des Betreibers
des jeweiligen Internet-Auftritts. Auch eine geringe Zuordnungsverwirrung
reicht dabei für die Namensanmaßung bereits aus, wenn dadurch das
berechtigte Interesse des Namensträgers in besonderem Maße beeinträchtigt
wird.
....Schon jeder private Gebrauch des fremden Namens
durch einen Nichtberechtigten führt zu einer Zuordnungsverwirrung. Hierfür
reicht aus, dass der Dritte, der diesen Namen verwendet, als Namensträger
identifiziert wird. Nicht erforderlich ist dagegen, dass es zu
Verwechslungen mit dem Namensträger kommt. Eine derartige Identifizierung
tritt auch dann ein, wenn ein Dritter den fremden Namen namensmäßig im
Rahmen einer Internet-Adresse verwendet. Denn der Verkehr sieht in der
Verwendung eines unterscheidungskräftigen, nicht sogleich als
Gattungsbegriff verstandenen Zeichens als Internet-Adresse einen Hinweis
auf den Namen des Betreibers des jeweiligen Internet-Auftritts. Auch eine
geringe Zuordnungsverwirrung reicht dabei für die Namensanmaßung bereits
aus, wenn dadurch das berechtigte Interesse des Namensträgers in
besonderem Maße beeinträchtigt wird (so BGH, a.a.O.).Diese
Beeinträchtigung folgt auch vorliegend schon daraus, dass jeder Träger
eines unterscheidungskräftigen Namens das berechtigte Interesse hat, mit
dem eigenen Namen unter der im Inland üblichen und am meisten verwendeten
Top-Level-Domain "de" im Internet aufzutreten. Er braucht es
nicht zu dulden, dass er auf Grund der Registrierung durch einen
Nichtberechtigten von der Nutzung seines eigenen Namens ausgeschlossen
wird (BGH a.a.O.). Der Gebrauch des Namens "..." in der
beanstandeten Internet-Adresse "q.de" ist unbefugt, da dem
Beklagten keine eigenen Rechte an diesem Namen zustehen. Sein
bürgerlicher Name lautet anders. Nach dem Sach- und Streitstand zum
Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung hat der Beklagte den Namen
"q" auch nicht vor der Registrierung der Domain für das von ihm
bzw. der GbR betriebene Grafik-Studio benutzt. Auf ein eventuell durch die
Nutzung der Domain "....de" entstandenes Markenrecht aus § 5
Abs. 2 BGB kann sich der Beklagte nicht berufen. Denn die Registrierung
stellt bereits die erstmalige unzulässige Namensanmaßung im Sinne der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes dar und löst den, von da an
fortbestehenden Beseitigungsanspruch gemäß § 12 BGB aus. Das vom
Beklagten angeführte Prioritätsprinzip gilt nur für Gleichnamige zum
Zeitpunkt der Registrierung. |
Pinakothek
Landgericht Nürnberg-Fürth - 24. Februar 2000 - 4 O 6913/99 –
"pinakothek.de" - Unter den Begriff „Namen“ im Sinne des 12 BGB und damit in den Schutzbereich dieser Vorschrift fallen nicht nur die Namen natürlicher oder juristischer Personen, sondern auch alle sonstigen namensartigen Kennzeichen,
auch der Domainname, der nicht nur eine reine Adressfunktion hat, sondern dem darüber hinaus auch eine Kennzeichnungsfunktion zukommt. Der durchschnittliche
Internetnutzer sieht den Domainnamen regelmäßig nicht etwa als eine abstrakte Telefonnummer, sondern als einen direkten Hinweis auf den Anbieter an. Voraussetzung für die Schutzfähigkeit einer solchen namensartigen Kennzeichnung ist
nach Auffassung des Gerichts, dass die Bezeichnung von Natur aus unterscheidungskräftig ist und Namensfunktion besitzt oder dass sie diese Eigenschaften durch Anerkennung im Verkehr erworben hat.
Vorliegend ging es um den Betreiber der Bayerischen Staatsgemäldesammlungen
mit zwei staatliche Gemäldegalerien, der Alten Pinakothek und der Neuen Pinakothek.
Das Gericht hielt das für namensartige Kennzeichnungen, die als schlagwortartige Kurzbezeichnung zwei nicht nur in der Bundesrepublik Deutschland berühmte Gemäldesammlungen bezeichnen.
Die Bezeichnung „Pinakothek“ ist nicht nur ein
beschreibender Begriff, der ganz allgemein lediglich eine Bilder- oder Gemäldesammlung
meint. Das Gericht erläutert in der Folge, warum es sich um eine
spezifische Begrifflichkeit handelt. Mit der Verwendung des Begriffes hat
der Beklagte den Namensschutz des Klägers verletzt. Zumindest besteht
nach Erläuterung des Gerichts eine Verwechslungsgefahr. Dabei verwies das
Gericht auch darauf, dass hier ein bestimmter einschlägiger
Zusammenhang suggeriert wird. Er bediene sich eines Wahlnamens, der zwar
zunächst eine Gattung bezeichnet, aber zumindest im deutschsprachigen Raum für die staatlichen
Gemäldesammlungen des Klägers in München auch eine sogenannte Verkehrsgeltung erlangt
hat. |
Registrierung
einer Domain für Dritte
Lässt ein gewerblicher Gestalter von
Internetauftritten für sich die Internet-Domain mit dem Namen des Kunden
registrieren, um unter der Domain für den Kunden eine Homepage zu
erstellen, so liegt darin auch dann eine Verletzung des Namensrechts
derjenigen, die den in der Domain verwendeten bürgerlichen Namen tragen,
wenn der gewerbliche Gestalter des Internetauftritts mit Zustimmung seines
Kunden handelt (OLG Celle - Urteil vom 08.04.2004 - 13 U 213/03 - nicht
rechtskräftig Anfang Mai 2004)
Aus den Gründen:
...Bereits die Registrierung der Domain "g.de" führte zu einer
Zuordnungsverwirrung. Eine Zuordnungsverwirrung tritt ein, wenn jemand
unberechtigt einen fremden Namen verwendet und als Namensträger
identifiziert wird. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der
der Senat folgt, ist das der Fall, wenn jemand den fremden Namen namensmäßig
im Rahmen einer Internetadresse verwendet.
Denn der Verkehr sieht in der Verwendung eines unterscheidungskräftigen,
nicht sogleich als Gattungsbegriff verstandenen Zeichens als
Internetadresse einen Hinweis auf den Namen des Betreibers des jeweiligen
Internetauftritts (BGH CR 2003, 845 - maxem.de)...Lässt ein
Nichtberechtigter einen Namen als Domain-Namen registrieren, werden die
schutzwürdigen Interessen des Trägers des Namens massiv beeinträchtigt,
weil die mit dem Namen gebildete Internet-Adresse mit der TopLevel-Domain
".de" nur einmal vergeben werden kann. Der Träger des Namens
braucht nicht zu dulden, dass er durch die Registrierung durch einen
Nichtberechtigten von der Nutzung seines eigenen Namens ausgeschlossen
wird (BGH, CR 2003, 845 - maxem.de; CR 2002, 525, 526 - shell.de). |
Aufwendungen für den Erwerb eines
Domain-Namens sind nicht als Betriebsausgaben abziehbar
Der
Erfolg eines Internet-Auftritts hängt unter anderem von dem Domain-Namen
("Internet-Adresse") ab, unter welchem der Auftritt im Internet
besucht werden kann. Ist der gewünschte Domain-Name bereits vergeben,
werden deshalb mitunter hohe Summe dafür bezahlt, um den Domain-Namen von
dessen Inhaber zu erwerben. Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH -
AZ.: III R 6/05) sind Aufwendungen, die für die Übertragung eines
Domain-Namens an den bisherigen Domaininhaber geleistet werden,
Anschaffungskosten für ein in der Regel nicht abnutzbares Wirtschaftsgut.
Ein Unternehmer kann daher die Aufwendungen für den Erwerb eines
Domain-Namens, den er für seinen Internet-Auftritt benötigt, nicht
sofort als Betriebsausgaben abziehen. Ebenso wenig kann er Absetzungen für
Abnutzung vornehmen, weil die Nutzbarkeit eines Domain-Namens zeitlich
nicht beschränkt ist. Dies gilt jedenfalls für Domain-Namen, deren
Bekanntheitsgrad von werterhaltenden Maßnahmen und vom Zeitgeist unabhängig
ist.
In dem
vom BFH entschiedenen Fall bezeichnete der Domain-Name einen bekannten
Fluss bzw. eine bekannte Region in Deutschland. Offen ließ der BFH, ob
ein Domain-Name ausnahmsweise dann abnutzbar ist, wenn er sich aus einem
Schutzrecht wie etwa einer Marke ableitet. |
Mehr
zum Thema bzw. Teil I unserer Rechtsprechungssammlung >>
Zum richtigen Verhalten bei
Abmahnungen >>
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