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Diskriminierung
wegen der
Religionszugehörigkeit
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Ausgangspunkt des § 9 AGG : Zulässige
unterschiedliche Behandlung wegen der Religion oder Weltanschauung
(1) Ungeachtet des § 8 ist eine unterschiedliche Behandlung wegen
der Religion oder der Weltanschauung bei der Beschäftigung durch
Religionsgemeinschaften, die ihnen zugeordneten Einrichtungen ohne Rücksicht
auf ihre Rechtsform oder durch Vereinigungen, die sich die
gemeinschaftliche Pflege einer Religion oder Weltanschauung zur
Aufgabe machen, auch zulässig, wenn eine bestimmte Religion oder
Weltanschauung unter Beachtung des Selbstverständnisses der
jeweiligen Religionsgemeinschaft oder Vereinigung im Hinblick auf
ihr Selbstbestimmungsrecht oder nach der Art der Tätigkeit eine
gerechtfertigte berufliche Anforderung darstellt.
(2) Das Verbot unterschiedlicher Behandlung wegen der Religion
oder der Weltanschauung berührt nicht das Recht der in Absatz 1
genannten Religionsgemeinschaften, der ihnen zugeordneten
Einrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform oder der
Vereinigungen, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Religion
oder Weltanschauung zur Aufgabe machen, von ihren Beschäftigten ein
loyales und aufrichtiges Verhalten im Sinne ihres jeweiligen
Selbstverständnisses verlangen zu können. |
Zu diesem Themenkreis gibt es
eine interessante Entscheidung: Stellt der Beklagte auf den
christlichen Anknüpfungspunkt ab, "so muss vorliegend nach voller Überzeugung
der Kammer im Rahmen der Verhältnismäßigkeit auf dieses unter Lukas 10,
25-37 überlieferte Gleichnis vom barmherzigen Samariter zurückgegriffen
werden". Mit dieser schönen Begründung hat das Arbeitsgericht
Ludwigshafen aus dem Jahre 2010 (3 Ca 2807/09) der Kündigungsschutzklage
einer muslimischen Mitarbeiterin stattgegeben, der personenbedingt
gekündigt worden war, weil ihr Religionszugehörigkeit nicht zur
christlichen Ausrichtung des Arbeitgebers passe. Ist die Einstellung des
Mitarbeiters gerade in Kenntnis der fehlenden Zugehörigkeit zu einer
christlichen Religionsgemeinschaft erfolgt, so muss der beklagte
christliche Verein anlässlich der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses,
welches dem Schutzbereich des Kündigungsschutzgesetzes unterfällt, die
vorstehenden angesprochenen Rechtsgrundsätze ebenso berücksichtigen, wie
ein sonstiger Arbeitgeber. Das heißt im Übrigen, dass es ein grober
Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben ist, wenn man einerseits
in Kenntnis der Nichtzugehörigkeit zur einer christlichen Kirche ein
Arbeitsverhältnis begründet, andererseits dann aber mit dieser Begründung
personenbedingt kündigt. |
Wir
haben unter anderem arbeitsgerichtliche Prozesse vor den Arbeitsgerichten
bzw. Landesarbeitsgerichten in Köln, Bonn, Siegburg, Gummersbach,
Wuppertal, Düsseldorf, Hamm, Hagen, Frankfurt und Berlin sowie vor dem
Bundesarbeitsgericht betrieben.
Wir haben Kündigungsschutzklagen,
Klagen auf Lohn
und Gehalt,
Schadensersatz, Schmerzensgeld (vor
allem in Mobbing-Fällen),
Karenzentschädigungen,
ordnungsgemäße
Zeugniserteilung und gegen Abmahnungen
in sehr unterschiedlichen Fallgestaltungen vertreten. Insofern sollte Ihr
Vertrauen in unsere Tätigkeit nicht unbegründet sein.
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