Home - Aktuelles - Rechtsgebiete - Suche - Sekretariat - Datenschutz - Impressum

Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm - Bonn

Arbeitsrecht - Beamtenrecht - Erbrecht - Familienrecht - Mobbing - Namensrecht

drpalm@web.de (E-Mail) - 0228/63 57 47 (Festnetz) - 49 163 6288904 (Mobil)

 
Startseite
Nach oben

Home

Übersicht

 Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

Diskriminierung 

wegen der 

Religionszugehörigkeit

 

 

 

 

 

Ausgangspunkt des § 9 AGG : Zulässige unterschiedliche Behandlung wegen der Religion oder Weltanschauung

(1) Ungeachtet des § 8 ist eine unterschiedliche Behandlung wegen der Religion oder der Weltanschauung bei der Beschäftigung durch Religionsgemeinschaften, die ihnen zugeordneten Einrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform oder durch Vereinigungen, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Religion oder Weltanschauung zur Aufgabe machen, auch zulässig, wenn eine bestimmte Religion oder Weltanschauung unter Beachtung des Selbstverständnisses der jeweiligen Religionsgemeinschaft oder Vereinigung im Hinblick auf ihr Selbstbestimmungsrecht oder nach der Art der Tätigkeit eine gerechtfertigte berufliche Anforderung darstellt. 

(2) Das Verbot unterschiedlicher Behandlung wegen der Religion oder der Weltanschauung berührt nicht das Recht der in Absatz 1 genannten Religionsgemeinschaften, der ihnen zugeordneten Einrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform oder der Vereinigungen, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Religion oder Weltanschauung zur Aufgabe machen, von ihren Beschäftigten ein loyales und aufrichtiges Verhalten im Sinne ihres jeweiligen Selbstverständnisses verlangen zu können.

Zu diesem Themenkreis gibt es eine interessante Entscheidung: Stellt der Beklagte auf den christlichen Anknüpfungspunkt ab, "so muss vorliegend nach voller Überzeugung der Kammer im Rahmen der Verhältnismäßigkeit auf dieses unter Lukas 10, 25-37 überlieferte Gleichnis vom barmherzigen Samariter zurückgegriffen werden". Mit dieser schönen Begründung hat das Arbeitsgericht Ludwigshafen aus dem Jahre 2010 (3 Ca 2807/09) der Kündigungsschutzklage einer muslimischen Mitarbeiterin stattgegeben, der personenbedingt gekündigt worden war, weil ihr Religionszugehörigkeit nicht zur christlichen Ausrichtung des Arbeitgebers passe. Ist die Einstellung des Mitarbeiters gerade in Kenntnis der fehlenden Zugehörigkeit zu einer christlichen Religionsgemeinschaft erfolgt, so muss der beklagte christliche Verein anlässlich der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses, welches dem Schutzbereich des Kündigungsschutzgesetzes unterfällt, die vorstehenden angesprochenen Rechtsgrundsätze ebenso berücksichtigen, wie ein sonstiger Arbeitgeber. Das heißt im Übrigen, dass es ein grober Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben ist, wenn man einerseits in Kenntnis der Nichtzugehörigkeit zur einer christlichen Kirche ein Arbeitsverhältnis begründet, andererseits dann aber mit dieser Begründung personenbedingt kündigt. 

Wir haben unter anderem arbeitsgerichtliche Prozesse vor den Arbeitsgerichten bzw. Landesarbeitsgerichten in Köln, Bonn, Siegburg, Gummersbach, Wuppertal, Düsseldorf, Hamm, Hagen, Frankfurt und Berlin sowie vor dem Bundesarbeitsgericht betrieben.

Wir haben Kündigungsschutzklagen, Klagen auf Lohn und Gehalt, Schadensersatz, Schmerzensgeld (vor allem in Mobbing-Fällen), Karenzentschädigungen, ordnungsgemäße Zeugniserteilung und gegen Abmahnungen in sehr unterschiedlichen Fallgestaltungen vertreten. Insofern sollte Ihr Vertrauen in unsere Tätigkeit nicht unbegründet sein. 

Arbeitsrecht - Startseite

Mehr zum Thema Kündigung >>

Mehr zum Thema Mobbing >>

Top

 

 

Home - Anfahrt - Arbeitsrecht - Ehe- und Familienrecht - Erwachsenenadoption - Kontakt - Namensrecht - Profil  

Email - Links Suche - Vollmacht - Formulare - Impressum - Haftungsausschluss - Datenschutzerklärung

Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm - Rathausgasse 9 - 53111 Bonn (Stadtmitte)

Telefon: 0228/63 57 47 oder 69 45 44 - Telefax: 0228/65 85 28 - drpalm@web.de

Copyright Dr. Palm - 2000 - Stand: 17.02.2019