Hier ergeben
sich zunächst immer Zuständigkeitsfragen. Nach dem kirchenpolitischen System
des Grundgesetzes ordnet und verwaltet jede Religionsgesellschaft ihre
Angelegenheiten autonom innerhalb der Schranken des für alle geltenden
Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der
Kommune. Danach wird den Kirchen das Recht zur eigenständigen Ordnung und
Gestaltung ihrer inneren Angelegenheiten verfassungsrechtlich gewährleistet.
Diese Gewährleistung fügt der Religionsfreiheit die für diese freie
Betätigung unerlässliche weitere Freiheit der Kirchen zur Bestimmung über
Organisation, Normsetzung und Verwaltung hinzu. Es gibt keine Befugnis der
staatlichen Gerichte, über kircheninterne Maßnahmen zu entscheiden. Aufgrund
des Rechtsschutzauftrags sind die staatlichen Gerichte zur Entscheidung
aller Rechtsfragen berufen, deren Regelung sich nach staatlichem Recht
richtet. Im Bereich der eigenen Angelegenheiten der Kirche ist indes kein
staatliches Recht zulässig, das die Selbstbestimmung der
Religionsgemeinschaften einschränkt.
Allerdings können auch Religionsgemeinschaften sich zur
Erfüllung ihrer Aufgaben sich des staatlichen Rechts bedienen, zum Beispiel
durch den Abschluss von Arbeitsverträgen. In diesem Fall haben auch sie das
für alle geltende Gesetz zu beachten, so dass arbeitsvertragliche
Streitigkeiten kirchlicher Bediensteter gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG der
staatlichen Arbeitsgerichtsbarkeit unterliegen
Der verfassungsrechtlich gewährleistete
Justizgewährungsanspruch gibt Geistlichen und Beamten einer
Religionsgesellschaft das Recht zur Anrufung der staatlichen Gerichte, um
dienstrechtliche Maßnahmen dieser Religionsgesellschaft ihnen gegenüber auf
ihre Vereinbarkeit mit staatlichem Recht hin überprüfen zu lassen (2002 -
BVerwG 2). |
Das
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein hatte 2009 zu entscheiden, ob sich
ein muslimischer Mitarbeiter erfolgreich gegen die Weisung seines Chefs
wehren kann, alkoholische Getränke in die Regale zu räumen. Zwar war die
fristlose Kündigung, nicht aber die fristgemäße rechtswidrig.
Kollidiert das Recht des Arbeitgebers gemäß seiner unternehmerischen Betätigungsfreiheit
aus Artikel 12 Abs 1 GG mit der Religionsfreiheit eines Mitarbeiters,
so muss das Spannungsverhältnis grundrechtskonform im Rahmen von § 315
BGB gelöst werden. Letztlich hatte der Mitarbeiter, dass bei Begründung
des Arbeitsverhältnisses nicht ausgeführt, obwohl er damit rechnen
musste, auch in den einschlägigen Abteilungen zu arbeiten.
Dazu gibt es eine Entscheidung
sowie Stellungnahme des BAG - Urteil
vom 24. Februar 2011 - 2 AZR 636/09 -, das vom Kläger angerufen
wurde:
"Weigert sich ein Arbeitnehmer aus religiösen Gründen,
eine Arbeitsaufgabe zu erfüllen, zu der er sich vertraglich
verpflichtet hat, kann dies eine Kündigung durch den Arbeitgeber
rechtfertigen. Voraussetzung ist, dass keine naheliegenden anderen Beschäftigungsmöglichkeiten
bestehen. Ein als "Ladenhilfe" in einem Einzelhandelsmarkt
beschäftigter Arbeitnehmer muss mit der Zuweisung von Arbeitsaufgaben
rechnen, die den Umgang mit Alkoholika erfordern. Macht er geltend, aus
religiösen Gründen an der Ausübung vertraglich geschuldeter Tätigkeiten
gehindert zu sein, muss er dem Arbeitgeber mitteilen, worin genau die
religiösen Gründe bestehen, und aufzeigen, an welchen Tätigkeiten er
sich gehindert sieht. Besteht für den Arbeitgeber im Rahmen der von ihm
zu bestimmenden betrieblichen Organisation die Möglichkeit einer
vertragsgemäßen Beschäftigung, die den religionsbedingten Einschränkungen
Rechnung trägt, muss er dem Arbeitnehmer diese Tätigkeit zuweisen.
In Anwendung dieser Grundsätze hat der Zweite Senat des
Bundesarbeitsgerichts die Entscheidung der Vorinstanz aufgehoben, die
die - ordentliche - Kündigung eines Arbeitsverhältnisses für wirksam
erachtet hat. Der Kläger ist gläubiger Moslem. Er war seit 1994 als
Mitarbeiter eines großen Warenhauses tätig. Seit dem Jahr 2003 wurde
er als "Ladenhilfe" beschäftigt. Im Februar 2008 weigerte er
sich, im Getränkebereich zu arbeiten. Er berief sich auf seinen
Glauben, der ihm jegliche Mitwirkung bei der Verbreitung von Alkoholika
verbiete. Die Beklagte kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis.
Die Revision des Klägers führte zur Zurückverweisung der Sache an das
Landesarbeitsgericht. Ob die Weigerung des Klägers, in der Getränkeabteilung
zu arbeiten, der Beklagten einen Grund zur Kündigung gab, steht noch
nicht fest und bedarf der weiteren Sachaufklärung. Den Darlegungen des
Klägers lässt sich nicht hinreichend deutlich entnehmen, welche Tätigkeiten
ihm seine religiöse Überzeugung verbietet. Dementsprechend kann auch
nicht abschließend beurteilt werden, ob es der Beklagten möglich war,
dem Kläger eine andere Arbeit zu übertragen."
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Wir haben
unter anderem arbeitsgerichtliche Prozesse vor den Arbeitsgerichten bzw.
Landesarbeitsgerichten in Köln, Bonn, Siegburg, Gummersbach, Wuppertal, Düsseldorf,
Frankfurt und Berlin sowie vor dem Bundesarbeitsgericht betrieben.
Wir haben Kündigungsschutzklagen,
Klagen auf Lohn
und Gehalt,
Schadensersatz, Schmerzensgeld (vor
allem in Mobbing-Fällen),
Karenzentschädigungen,
ordnungsgemäße
Zeugniserteilung und gegen Abmahnungen
in sehr unterschiedlichen Fallgestaltungen vertreten. Insofern sollte Ihr
Vertrauen in unsere Tätigkeit nicht unbegründet sein.
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