Zur Sicherung der Glaubens- und Gewissensfreiheit nach Art. 4 Abs. 1 GG sind Fragen nach der Religionszugehörigkeit bei Bewerbung um einen Arbeitsplatz und bei den Vertragsverhandlungen grundsätzlich nicht zulässig. Erlaubt sind sie nach der
Rechtsprechung nur, wenn es sich um einen religiös bestimmten Tendenzbetrieb oder eine kirchliche Einrichtung handelt.
Das ist nachvollziehbar, weil hier die Religion den maßgeblichen Inhalt der Einrichtung prägt. Es stellt einen unzulässigen Eingriff in den Schutzbereich des Art. 4 Abs. 1 GG dar, vom Arbeitnehmer zu verlangen, seine Religion und die Regeln seiner
Religion bereits vor Arbeitsvertragsschluss dem Arbeitgeber zu offenbaren. Muss der Arbeitnehmer mitteilen, dass er Christ, Muslim etc. ist? Nein! Wenn schon ein Fragerecht nicht besteht, ist der Arbeitnehmer nach der Rechtsprechung erst recht nicht zur Offenbarung verpflichtet. Etwas anderes gilt aber dann, wenn der
Arbeitnehmer aufgrund seines religiösen Bekenntnisses nur erheblich eingeschränkt oder überhaupt nicht in der Lage ist, die vertraglich geschuldeten Leistungen zu erbringen.
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Hagen, Hamm, Frankfurt, Düsseldorf, Berlin sowie vor dem Bundesarbeitsgericht betrieben.
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