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Rechtsprechung zur Scheinehe |
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Viele
Scheinehen werden selbstverständlich nicht zum Prozessfall. Wer sich für
die allgemeine Problematik interessiert,
findet hier unsere Ausführungen. Hier werden auch die rechtlichen
Risiken genauer geschildert, die auftreten können, denn regelmäßig
bewegen sich diese Fälle im Dreieck von Familiengerichten,
Ausländerbehörden und Staatsanwaltschaft. |
Rechtsprechung
Verwaltungsgericht Berlin vom 05.09.2007: Auch nach
der Änderung des Aufenthaltsgesetzes am 28.08.2007 trägt im Rahmen eines
geltend gemachten Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum
Zwecke der Familienzusammenführung der ausländische Ehegatte die
Beweislast dafür, dass beide Ehegatten die Herstellung der ehelichen
Lebensgemeinschaft beabsichtigen. Es reicht also nicht, dass der deutsche
Ehegatte eine Beziehung will, der ausländische aber nur eine
Aufenthaltserlaubnis. Der Umstand, dass den Ehegatten für die
Kommunikation keine jeweils von beiden beherrschte Sprache zur Verfügung
steht, spricht gegen die Ernsthaftigkeit der Eheschließung.
Täuschung über den Bräutigam - Visum für Thailänderin zu Recht zurückgenommen
Eine
Thailänderin will einen deutschen Staatsangehörigen heiraten, der
bereits mehrfach kurzzeitige Ehen mit Thailänderinnen eingegangen war.
Deshalb weigerte sich die Kreisverwaltung an einem weiteren
Visumsverfahren mitzuwirken. Um sein Ziel zu erreichen überredete der
Mann einen Bekannten, sich gegenüber der Kreisverwaltung sowie der
deutschen Botschaft in Bangkok als Bräutigam auszugeben. So wurde der
Thailänderin ein Visum ausgestellt, mit dem sie ins Bundesgebiet
einreiste. Als dann hier die Eheschließung mit dem „wahren Verlobten“
stattfinden sollte und die geschilderte Vorgehensweise bekannt wurde, nahm
die Kreisverwaltung das Visum zurück und drohte der Frau an, sie
abzuschieben.
Dagegen
ersuchte die Frau Rechtsschutz vor dem Verwaltungsgericht. Gegenüber dem
Vorwurf, sie habe sich das Visum durch falsche Angaben zu der Person, die
sie heiraten wolle, erschlichen, verteidigte sie sich damit, dass sie
nicht Deutsch sprechen und lesen könne und deshalb nicht bemerkt habe,
dass die bei der Botschaft in Bangkok vorgelegten Unterlagen nicht auf die
Person lauteten, die sie wirklich heiraten wollte. Sie habe diese Papiere
auch nicht gesehen, zumal sie von ihrem „wahren Bräutigam“ keine
Unterlagen gehabt habe. Das VG Mainz fand diese Ausführungen nicht
plausibel. Ihr könne schwerlich verborgen geblieben sein, dass die
vorgelegten Unterlagen bzw. die Angaben im Visumsantrag auf eine andere
Person lauteten als die ihres angeblichen Verlobten. Allein schon um nicht
bei der ersten Rück- oder Kontrollfrage zu ihrem angeblichen Verlobten
sofort „aufzufliegen“, seien ihr die auf den Bekannten lautenden
Unterlagen von ihrem angeblichen Verlobten sicher unter Darlegung des
geplanten Täuschungsmanövers sowie mit der Maßgabe, sich die persönlichen
Daten des vorgeschickten Bekannten einzuprägen, übersandt worden. Mit
entsprechenden Rückfragen habe auch gerechnet werden müssen, da gerade
in Thailand dafür besonderer Anlass bestehe. Da sich bei den vorgelegten
Unterlagen auch die Kopie des Personalausweises, mithin also auch ein Bild
des vorgeschickten Bekannten befand, hat das Gericht weiter festgestellt,
dass die Antragstellerin andernfalls wahrheitswidrig von einem deutschen
Verlobten gesprochen hätte, denn bzgl. einer Person, deren Aussehen man
nicht kenne und von der man nicht einmal ein Foto besitze, dürfte ein
ernsthaftes Eheversprechen auszuschließen sein (VG Mainz Az 4 L
886/05.MZ). Aktuelle Tendenzen vgl. hier >> |
Wenn Sie Fragen haben, rufen Sie uns an
(0228/635747) oder schicken Sie uns eine Email (drpalm@web.de).
Wir sind gerne bereit, uns Ihr Anliegen näher anzusehen. |
Scheinehe führt zur Ausweisung
Einer
38jährigen Frau aus Serbien-Montenegro ist es nicht gelungen, sich durch
die Eheschließung mit einem Deutschen hier den Aufenthalt zu sichern. Das
Verwaltungsgericht Münster (Az: 5 L 338/06) hat entschieden, dass
gewichtige Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Scheinehe sprächen und
die Ausländerbehörde deshalb zu Recht die Aufenthaltserlaubnis der in
Senden lebenden Frau nicht verlängert habe. Die Frau bosnischer
Volkszugehörigkeit reiste Ende März 2003 nach Deutschland ein. Das
Asylverfahren blieb erfolglos. Im Juli 2003 heiratete sie einen Deutschen
und erhielt im Januar 2004 vom Kreis eine einjährige
Aufenthaltserlaubnis. Als sie im Januar 2005 die Verlängerung beantragte,
stellte die Ausländerbehörde, die Anhaltspunkte für eine Scheinehe sah,
Ermittlungen über das Zusammenleben der Antragstellerin mit ihrem Ehemann
an. Die Eheleute wurden angehört, die Wohnung in Augenschein genommen und
Nachbarn befragt. Schließlich lehnte die Behörde im Januar 2006 die Verlängerung
der Aufenthaltserlaubnis ab, forderte sie auf auszureisen und drohte ihr
die Abschiebung nach Serbien und Montenegro an. Ihren Eilantrag, mit dem
sie ihren Aufenthalt in Deutschland vorläufig sichern wollte, hat das
Gericht nun abgelehnt. Eine ausländerrechtlich schützenswerte eheliche
Lebensgemeinschaft liege vor, wenn die Eheleute einen intensiven persönlichen
Kontakt pflegten und ihre tatsächliche Verbundenheit in konkreter Weise
nach außen in Erscheinung trete. Hier sprächen gewichtige Anhaltspunkte
für das Vorliegen einer Scheinehe, die von der Antragstellerin nicht
widerlegt worden seien. Die Frau habe die Ehe geschlossen, nachdem ihr
Asylantrag abgelehnt worden sei. Auch der kurze Zeitraum mit dem
Kennenlernen in einer Gaststätte im Mai 2003 und dem Entschluss zur
Eheschließung bereits im Juni 2003 lasse auf eine Scheinehe schließen.
Es sei unwahrscheinlich, dass mit dem 21 Jahre älteren, im Unterschied
zur muslimischen Antragstellerin katholischen Ehemann innerhalb derart
kurzer Zeit eine persönliche Beziehung aufgebaut werden könne, die in
einer ehelichen Beistandsgemeinschaft ende, zumal die Antragstellerin nur
über unzureichende Deutschkenntnisse verfüge. Auch habe ihr Name weder
an der Klingel noch am Briefkasten der Wohnung gestanden und Nachbarn hätten
angegeben, nur den Ehemann mit seinem Hund, nicht jedoch seine Ehefrau
dort gesehen zu haben. Der Ehegatte habe ferner nur unvollständige
Angaben über die Familienverhältnisse seiner Frau und ihre Erwerbstätigkeit
machen können. Für das Gericht war klar, die Frau habe wohl allein
deshalb die Ehe mit einem Deutschen geschlossen, um die Möglichkeit zu
erhalten, hier erwerbstätig zu sein und so ihre Familie in Serbien zu
unterstützen. |
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat entschieden, dass ein
türkischer Arbeitnehmer im Falle einer durch Täuschung erlangten
Aufenthaltserlaubnis kein Aufenthaltsrecht nach dem
Assoziationsratsbeschluss EG/Türkei erwirbt (Art. 6 ARB 1/80). Dabei ist
unerheblich, ob er wegen seines Verhaltens bestraft wurde und ob frühere
Aufenthaltserlaubnisse zurückgenommen wurden. |
Der Kläger, ein 1960 geborener türkischer Staatsangehöriger,
heiratete im Januar 1992 in London eine damals 21-jährige Deutsche.
Einige Monate später reiste er nach Deutschland ein. In der Folgezeit
erhielt er zum Zweck der Eheführung mehrfach befristete
Aufenthaltserlaubnisse und 1997 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis.
Diese sowie die 1995 erteilte befristete Erlaubnis nahm die Beklagte im
Januar 2001 zurück und drohte dem Kläger die Abschiebung in die Türkei
an. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger habe die Ausländerbehörde
arglistig über das Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft getäuscht.
Die Klage blieb in den Vorinstanzen erfolglos. Der Bayerische
Verwaltungsgerichtshof entschied nach Anhörung mehrerer Zeugen, die Rücknahme
sei zu Recht erfolgt. Die – inzwischen geschiedene – Ehefrau des Klägers
sei mit diesem gegen Zahlung von 5.000 DM eine so genannte Scheinehe
eingegangen, um ihm den Aufenthalt in Deutschland zu ermöglichen. Beide
Ehepartner seien aber von Anfang an getrennte Wege gegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision des Klägers zurückgewiesen.
Es hat entschieden, dass die Aufenthaltserlaubnisse zurückgenommen werden
durften, weil nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs eine
eheliche Lebensgemeinschaft nicht bestanden hat. Der Kläger hat auch
aufgrund seiner Beschäftigung als Arbeitnehmer kein Aufenthaltsrecht nach
höherrangigem Assoziationsrecht EG/Türkei erworben, das der Rücknahme
der Aufenthaltserlaubnisse entgegenstünde.
Nach der Rechtsprechung des
Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften in Luxemburg (EuGH) fehlt es
an der erforderlichen ordnungsgemäßen Beschäftigung im Sinne des Art. 6
ARB 1/80, wenn der türkische Arbeitnehmer wie hier seine
Aufenthaltserlaubnis durch Täuschung erwirkt hat. Dies gilt nach der
Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts unabhängig davon, ob der Täuschende
wegen seines Verhaltens bestraft worden ist. Unerheblich ist deshalb auch,
dass der Kläger von dem Vorwurf des Verstoßes gegen ausländerrechtliche
Bestimmungen freigesprochen wurde, nachdem seine Ehefrau im Strafverfahren
die Aussage verweigert hatte.
Der Kläger kann sich schließlich nicht
darauf berufen, dass die ersten beiden Aufenthaltserlaubnisse nicht zurückgenommen
worden sind. Da er diese ebenfalls durch Täuschung erlangt hat, konnten
sie keine ordnungsgemäße Beschäftigung im Sinne des Assoziationsrechts
EG/Türkei begründen (Aus der Pressemitteilung: BVerwG 1 C 9.04 – Urteil vom 12. April 2005).
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Der Fall des
Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts (3 Bs 396/05) macht klar, dass
die Frage nach der Scheinehe die Behörden vor Aufklärungsschwierigkeiten
stellt, die mitunter seltsame Blüten treiben, so erläutert das Gericht:
Im Bereich des Ausländerrechts hat das öffentliche Interesse daran,
aufenthaltsrechtlich motivierte Scheinehen aufzudecken und daraus
aufenthaltsrechtliche und strafrechtliche Konsequenzen zu ziehen,
erhebliches Gewicht... Aber: "Die Ausländerbehörde verletzt das
durch Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht
und das davon umfasste Recht auf informationelle
Selbstbestimmung, wenn sie zur Aufklärung des Sachverhalts bei
bestehendem Verdacht einer Scheinehe eine private Detektei veranlasst,
eine achttägige verdeckte Videoüberwachung des Eingangsbereichs der
angegebenen ehelichen Wohnung durchzuführen, die Handynummer des
Ehegatten verdeckt bei einem Familienangehörigen zu erfragen, mit dem
Ehegatten durch telefonische Kontaktaufnahme unter einer Legende in
Verbindung zu treten, an dessen PKW einen GPS-Peilsender anzubringen und
eine neuntätige Bewegungsüberwachung vorzunehmen, schließlich mehrtägig
den Eingangsbereich der von dem Ehegatten bewohnten (anderen) Wohnung zu
beobachten. Die Ausländerbehörde wird zu derartigen Eingriffen weder
durch das Bundesrecht noch durch das Hamburgische Landesrecht ermächtigt." |
Verwaltungsgericht Düsseldorf |
Zum Thema Prozesskostenhilfe
im Fall der Scheinehe: Derjenige, der
sich zum Eingehen einer Scheinehe entschließt, muss bereits zu diesem
Zeitpunkt davon ausgehen, dass das nach Ablauf des ehewidrigen Zwecks der
Verbindung notwendige Eheaufhebungsverfahren
mit Kosten verbunden ist. Er hat dies bei seiner Lebensgestaltung zu berücksichtigen
und im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren Rücklagen zu bilden, OLG
Rostock - 11 WF 59/07. |
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