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 Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

 

Scheinehe

Zweckehe

Aktuelle Rechtsprechung zur Scheinehe

Scheinehe
Viele Scheinehen werden selbstverständlich nicht zum Prozessfall. Wer sich für die allgemeine Problematik interessiert, findet hier unsere Ausführungen. Hier werden auch die rechtlichen Risiken genauer geschildert, die auftreten können, denn regelmäßig bewegen sich diese Fälle im Dreieck von Familiengerichten, Ausländerbehörden und Staatsanwaltschaft. 

Rechtsprechung  

Verwaltungsgericht Berlin vom 05.09.2007: Auch nach der Änderung des Aufenthaltsgesetzes am 28.08.2007 trägt im Rahmen eines geltend gemachten Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Familienzusammenführung der ausländische Ehegatte die Beweislast dafür, dass beide Ehegatten die Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft beabsichtigen. Es reicht also nicht, dass der deutsche Ehegatte eine Beziehung will, der ausländische aber nur eine Aufenthaltserlaubnis. Der Umstand, dass den Ehegatten für die Kommunikation keine jeweils von beiden beherrschte Sprache zur Verfügung steht, spricht gegen die Ernsthaftigkeit der Eheschließung.

Täuschung über den Bräutigam - Visum für Thailänderin zu Recht zurückgenommen

Eine Thailänderin will einen deutschen Staatsangehörigen heiraten, der bereits mehrfach kurzzeitige Ehen mit Thailänderinnen eingegangen war. Deshalb weigerte sich die Kreisverwaltung an einem weiteren Visumsverfahren mitzuwirken. Um sein Ziel zu erreichen überredete der Mann einen Bekannten, sich gegenüber der Kreisverwaltung sowie der deutschen Botschaft in Bangkok als Bräutigam auszugeben. So wurde der Thailänderin ein Visum ausgestellt, mit dem sie ins Bundesgebiet einreiste. Als dann hier die Eheschließung mit dem „wahren Verlobten“  stattfinden sollte und die geschilderte Vorgehensweise bekannt wurde, nahm die Kreisverwaltung das Visum zurück und drohte der Frau an, sie abzuschieben.  

Dagegen ersuchte die Frau Rechtsschutz vor dem Verwaltungsgericht. Gegenüber dem Vorwurf, sie habe sich das Visum durch falsche Angaben zu der Person, die sie heiraten wolle, erschlichen, verteidigte sie sich damit, dass sie nicht Deutsch sprechen und lesen könne und deshalb nicht bemerkt habe, dass die bei der Botschaft in Bangkok vorgelegten Unterlagen nicht auf die Person lauteten, die sie wirklich heiraten wollte. Sie habe diese Papiere auch nicht gesehen, zumal sie von ihrem „wahren Bräutigam“ keine Unterlagen gehabt habe. Das VG Mainz fand diese Ausführungen nicht plausibel. Ihr könne schwerlich verborgen geblieben sein, dass die vorgelegten Unterlagen bzw. die Angaben im Visumsantrag auf eine andere Person lauteten als die ihres angeblichen Verlobten. Allein schon um nicht bei der ersten Rück- oder Kontrollfrage zu ihrem angeblichen Verlobten sofort „aufzufliegen“, seien ihr die auf den Bekannten lautenden Unterlagen von ihrem angeblichen Verlobten sicher unter Darlegung des geplanten Täuschungsmanövers sowie mit der Maßgabe, sich die persönlichen Daten des vorgeschickten Bekannten einzuprägen, übersandt worden. Mit entsprechenden Rückfragen habe auch gerechnet werden müssen, da gerade in Thailand dafür besonderer Anlass bestehe. Da sich bei den vorgelegten Unterlagen auch die Kopie des Personalausweises, mithin also auch ein Bild des vorgeschickten Bekannten befand, hat das Gericht weiter festgestellt, dass die Antragstellerin andernfalls wahrheitswidrig von einem deutschen Verlobten gesprochen hätte, denn bzgl. einer Person, deren Aussehen man nicht kenne und von der man nicht einmal ein Foto besitze, dürfte ein ernsthaftes Eheversprechen auszuschließen sein (VG Mainz Az 4 L 886/05.MZ). 

Aktuelle Tendenzen vgl. hier >>

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Scheinehe führt zur Ausweisung

Einer 38jährigen Frau aus Serbien-Montenegro ist es nicht gelungen, sich durch die Eheschließung mit einem Deutschen hier den Aufenthalt zu sichern. Das Verwaltungsgericht Münster (Az: 5 L 338/06) hat entschieden, dass gewichtige Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Scheinehe sprächen und die Ausländerbehörde deshalb zu Recht die Aufenthaltserlaubnis der in Senden lebenden Frau nicht verlängert habe. Die Frau bosnischer Volkszugehörigkeit reiste Ende März 2003 nach Deutschland ein. Das Asylverfahren blieb erfolglos. Im Juli 2003 heiratete sie einen Deutschen und erhielt im Januar 2004 vom Kreis eine einjährige Aufenthaltserlaubnis. Als sie im Januar 2005 die Verlängerung beantragte, stellte die Ausländerbehörde, die Anhaltspunkte für eine Scheinehe sah, Ermittlungen über das Zusammenleben der Antragstellerin mit ihrem Ehemann an. Die Eheleute wurden angehört, die Wohnung in Augenschein genommen und Nachbarn befragt. Schließlich lehnte die Behörde im Januar 2006 die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ab, forderte sie auf auszureisen und drohte ihr die Abschiebung nach Serbien und Montenegro an. Ihren Eilantrag, mit dem sie ihren Aufenthalt in Deutschland vorläufig sichern wollte, hat das Gericht nun abgelehnt. Eine ausländerrechtlich schützenswerte eheliche Lebensgemeinschaft liege vor, wenn die Eheleute einen intensiven persönlichen Kontakt pflegten und ihre tatsächliche Verbundenheit in konkreter Weise nach außen in Erscheinung trete. Hier sprächen gewichtige Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Scheinehe, die von der Antragstellerin nicht widerlegt worden seien. Die Frau habe die Ehe geschlossen, nachdem ihr Asylantrag abgelehnt worden sei. Auch der kurze Zeitraum mit dem Kennenlernen in einer Gaststätte im Mai 2003 und dem Entschluss zur Eheschließung bereits im Juni 2003 lasse auf eine Scheinehe schließen. Es sei unwahrscheinlich, dass mit dem 21 Jahre älteren, im Unterschied zur muslimischen Antragstellerin katholischen Ehemann innerhalb derart kurzer Zeit eine persönliche Beziehung aufgebaut werden könne, die in einer ehelichen Beistandsgemeinschaft ende, zumal die Antragstellerin nur über unzureichende Deutschkenntnisse verfüge. Auch habe ihr Name weder an der Klingel noch am Briefkasten der Wohnung gestanden und Nachbarn hätten angegeben, nur den Ehemann mit seinem Hund, nicht jedoch seine Ehefrau dort gesehen zu haben. Der Ehegatte habe ferner nur unvollständige Angaben über die Familienverhältnisse seiner Frau und ihre Erwerbstätigkeit machen können. Für das Gericht war klar, die Frau habe wohl allein deshalb die Ehe mit einem Deutschen geschlossen, um die Möglichkeit zu erhalten, hier erwerbstätig zu sein und so ihre Familie in Serbien zu unterstützen.

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat entschieden, dass ein türkischer Arbeitnehmer im Falle einer durch Täuschung erlangten Aufenthaltserlaubnis kein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsratsbeschluss EG/Türkei erwirbt (Art. 6 ARB 1/80). Dabei ist unerheblich, ob er wegen seines Verhaltens bestraft wurde und ob frühere Aufenthaltserlaubnisse zurückgenommen wurden.

Der Kläger, ein 1960 geborener türkischer Staatsangehöriger, heiratete im Januar 1992 in London eine damals 21-jährige Deutsche. Einige Monate später reiste er nach Deutschland ein. In der Folgezeit erhielt er zum Zweck der Eheführung mehrfach befristete Aufenthaltserlaubnisse und 1997 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis. Diese sowie die 1995 erteilte befristete Erlaubnis nahm die Beklagte im Januar 2001 zurück und drohte dem Kläger die Abschiebung in die Türkei an. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger habe die Ausländerbehörde arglistig über das Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft getäuscht. Die Klage blieb in den Vorinstanzen erfolglos. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof entschied nach Anhörung mehrerer Zeugen, die Rücknahme sei zu Recht erfolgt. Die – inzwischen geschiedene – Ehefrau des Klägers sei mit diesem gegen Zahlung von 5.000 DM eine so genannte Scheinehe eingegangen, um ihm den Aufenthalt in Deutschland zu ermöglichen. Beide Ehepartner seien aber von Anfang an getrennte Wege gegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision des Klägers zurückgewiesen. Es hat entschieden, dass die Aufenthaltserlaubnisse zurückgenommen werden durften, weil nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs eine eheliche Lebensgemeinschaft nicht bestanden hat. Der Kläger hat auch aufgrund seiner Beschäftigung als Arbeitnehmer kein Aufenthaltsrecht nach höherrangigem Assoziationsrecht EG/Türkei erworben, das der Rücknahme der Aufenthaltserlaubnisse entgegenstünde. 

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften in Luxemburg (EuGH) fehlt es an der erforderlichen ordnungsgemäßen Beschäftigung im Sinne des Art. 6 ARB 1/80, wenn der türkische Arbeitnehmer wie hier seine Aufenthaltserlaubnis durch Täuschung erwirkt hat. Dies gilt nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts unabhängig davon, ob der Täuschende wegen seines Verhaltens bestraft worden ist. Unerheblich ist deshalb auch, dass der Kläger von dem Vorwurf des Verstoßes gegen ausländerrechtliche Bestimmungen freigesprochen wurde, nachdem seine Ehefrau im Strafverfahren die Aussage verweigert hatte. 

Der Kläger kann sich schließlich nicht darauf berufen, dass die ersten beiden Aufenthaltserlaubnisse nicht zurückgenommen worden sind. Da er diese ebenfalls durch Täuschung erlangt hat, konnten sie keine ordnungsgemäße Beschäftigung im Sinne des Assoziationsrechts EG/Türkei begründen (Aus der Pressemitteilung: BVerwG 1 C 9.04 – Urteil vom 12. April 2005). 

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Der Fall des Hamburgischen  Oberverwaltungsgerichts (3 Bs 396/05) macht klar, dass die Frage nach der Scheinehe die Behörden vor Aufklärungsschwierigkeiten stellt, die mitunter seltsame Blüten treiben, so erläutert das Gericht: Im Bereich des Ausländerrechts hat das öffentliche Interesse daran, aufenthaltsrechtlich motivierte Scheinehen aufzudecken und daraus aufenthaltsrechtliche und strafrechtliche Konsequenzen zu ziehen, erhebliches Gewicht... Aber: "Die Ausländerbehörde verletzt das durch Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht und das davon umfasste Recht auf informationelle Selbstbestimmung, wenn sie zur Aufklärung des Sachverhalts bei bestehendem Verdacht einer Scheinehe eine private Detektei veranlasst, eine achttägige verdeckte Videoüberwachung des Eingangsbereichs der angegebenen ehelichen Wohnung durchzuführen, die Handynummer des Ehegatten verdeckt bei einem Familienangehörigen zu erfragen, mit dem Ehegatten durch telefonische Kontaktaufnahme unter einer Legende in Verbindung zu treten, an dessen PKW einen GPS-Peilsender anzubringen und eine neuntätige Bewegungsüberwachung vorzunehmen, schließlich mehrtägig den Eingangsbereich der von dem Ehegatten bewohnten (anderen) Wohnung zu beobachten. Die Ausländerbehörde wird zu derartigen Eingriffen weder durch das Bundesrecht noch durch das Hamburgische Landesrecht ermächtigt."

Verwaltungsgericht Düsseldorf

 

Zum Thema Prozesskostenhilfe im Fall der Scheinehe: Derjenige, der sich zum Eingehen einer Scheinehe entschließt, muss bereits zu diesem Zeitpunkt davon ausgehen, dass das nach Ablauf des ehewidrigen Zwecks der Verbindung notwendige Eheaufhebungsverfahren mit Kosten verbunden ist. Er hat dies bei seiner Lebensgestaltung zu berücksichtigen und im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren Rücklagen zu bilden, OLG Rostock - 11 WF 59/07.

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