Home - Aktuelles - Rechtsgebiete - Suche - Sekretariat - Datenschutz - Impressum

Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm - Bonn

Arbeitsrecht - Beamtenrecht - Erbrecht - Familienrecht - Mobbing - Namensrecht

drpalm@web.de (E-Mail) - 0228/63 57 47 (Festnetz) - 49 163 6288904 (Mobil)

 
Startseite
Nach oben

Home

Übersicht

 Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

 

Überbrückungsgeld

Sperrzeit

Anwalt Arbeitsrecht Sperrzeit

Grundsätzlich gilt auch die Sperrzeit für die Gewähr von Überbrückungsgeld. Eine dreimonatige Sperrzeit führt zur Reduktion der Auszahlungssumme auf die Hälfte. Wer selbst kündigt oder einen Aufhebungsvertrag abschließt, muss bei einer fiktiven Berechnung des Arbeitslosengeldanspruchs nicht zwingend mit einer Sperrzeit rechnen. Das hängt aber sehr davon ab, ob das Arbeitsamt das akzeptiert.  Es existiert eine Arbeitsamt-Richtlinie, wonach auch  Überbrückungsgeld bewilligt werden soll, wenn die Selbstständigkeit ohne Unterbrechung an die vorherige Stelle erfolgt. 

Übersicht Kündigung im Arbeitsrecht>>

Es bleibt aber gleichwohl das Risiko, dass im Fall einer Eigenkündigung eine Sperrzeit verhängt wird. Es scheint daher in der Praxis sinnvoll zu sein, keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld zu stellen und fristgerecht den Antrag auf Überbrückungsgeld zu stellen. Wer auf "Nummer Sicher" gehen will, sollte bei der örtlichen Agentur für Arbeit anfragen und sich die dortige Praxis erklären lassen. Das Überbrückungsgeld ist seit dem 1.Januar 2004 eine Pflichtleistung. 

Mehr zur Sperrzeit finden Sie auf unseren Seiten hier >>

Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit

§ 57
Anspruch auf Überbrückungsgeld

(1) Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden oder vermeiden, haben zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur sozialen Sicherung in der Zeit nach der Existenzgründung Anspruch auf Überbrückungsgeld.

(2) Überbrückungsgeld wird geleistet, wenn der Arbeitnehmer

1. in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit oder der vorgeschalteten Teilnahme an einer Maßnahme zu deren Vorbereitung

a) Entgeltersatzleistungen nach diesem Buch bezogen hat oder einen Anspruch darauf hätte oder

b) eine Beschäftigung ausgeübt hat, die als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme gefördert worden ist,

und

2. eine Stellungnahme einer fachkundigen Stelle über die Tragfähigkeit der Existenzgründung vorgelegt hat; fachkundige Stellen sind insbesondere die Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, berufsständischen Kammern, Fachverbände und Kreditinstitute.

(3) Das Überbrückungsgeld wird für die Dauer von sechs Monaten geleistet. Überbrückungsgeld kann nicht gewährt werden, solange Ruhenstatbestände nach den § 142 bis 143a vorliegen. Liegen die Voraussetzungen für eine Minderung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld nach § 140 vor, so mindert sich das Überbrückungsgeld um die entsprechende Höhe für die Zahl der Tage, die in den Zeitraum der Förderung mit Überbrückungsgeld hineinragen. Liegen die Voraussetzungen für ein Ruhen des Anspruchs bei Sperrzeit nach § 144 vor, verkürzt sich die Dauer der Förderung entsprechend der Dauer der Sperrzeit unter Berücksichtigung der bereits verstrichenen Dauer der Sperrzeiten. Geförderte Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, haben vom Beginn des folgenden Monats an keinen Anspruch auf Überbrückungsgeld. 

(4) Die Förderung ist ausgeschlossen, wenn nach Beendigung einer Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit nach diesem Buch noch nicht 24 Monate vergangen sind; von dieser Frist kann wegen besonderer in der Person des Arbeitnehmers liegender Gründe abgesehen werden.

(5) Das Überbrückungsgeld setzt sich zusammen aus einem Betrag, den der Arbeitnehmer als Arbeitslosengeld [bis 31.12.2004: oder Arbeitslosenhilfe] zuletzt bezogen hat oder bei Arbeitslosigkeit hätte beziehen können, und den darauf entfallenden pauschalierten Sozialversicherungsbeiträgen. Die pauschalierten Sozialversicherungsbeiträgen werden als prozentualer Zuschlag ermittelt, dem der jeweils im ersten Halbjahr des Vorjahres für Bezieher von Arbeitslosengeld [bis 31.12.2004: oder Arbeitslosenhilfe] insgesamt geleistete durchschnittliche Gesamtsozialversicherungsbeitrag zugrunde zu legen ist.

Mehr zum Thema Sperrzeit finden Sie auf unseren Seiten hier >>

Mehr zum Thema Kündigung >>

Wir haben unter anderem arbeitsgerichtliche Prozesse vor den Arbeitsgerichten bzw. Landesarbeitsgerichten in Köln, Bonn, Siegburg, Gummersbach, Wuppertal, Düsseldorf, Frankfurt, Berlin sowie vor dem Bundesarbeitsgericht betrieben.

Wir haben Klagen auf Lohn und Gehalt, Schadensersatz, Schmerzensgeld (vor allem in Mobbing-Fällen), Karenzentschädigungen, ordnungsgemäße Zeugniserteilung und gegen Abmahnungen in sehr unterschiedlichen Fallgestaltungen vertreten. Insofern sollte Ihr Vertrauen in unsere Tätigkeit nicht unbegründet sein. 

Fabrik

Arbeitsrecht - Startseite

Top

 

 

Home - Anfahrt - Arbeitsrecht - Ehe- und Familienrecht - Erwachsenenadoption - Kontakt - Namensrecht - Profil  

Email - Links Suche - Vollmacht - Formulare - Impressum - Haftungsausschluss - Datenschutzerklärung

Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm - Rathausgasse 9 - 53111 Bonn (Stadtmitte)

Telefon: 0228/63 57 47 oder 69 45 44 - Telefax: 0228/65 85 28 - drpalm@web.de

Copyright Dr. Palm - 2000 - Stand: 17.02.2019