Förderung
der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit§ 57
Anspruch auf Überbrückungsgeld
(1)
Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit
beenden oder vermeiden, haben zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur sozialen
Sicherung in der Zeit nach der Existenzgründung Anspruch auf Überbrückungsgeld.
(2)
Überbrückungsgeld wird geleistet, wenn der Arbeitnehmer
1. in engem zeitlichen
Zusammenhang mit der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit oder der vorgeschalteten
Teilnahme an einer Maßnahme zu deren Vorbereitung
a) Entgeltersatzleistungen
nach diesem Buch bezogen hat oder einen Anspruch darauf hätte oder
b) eine Beschäftigung
ausgeübt hat, die als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme gefördert worden ist,
und
2. eine Stellungnahme einer
fachkundigen Stelle über die Tragfähigkeit der Existenzgründung vorgelegt hat;
fachkundige Stellen sind insbesondere die Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern,
berufsständischen Kammern, Fachverbände und Kreditinstitute.
(3) Das
Überbrückungsgeld wird für die Dauer von sechs Monaten geleistet. Überbrückungsgeld
kann nicht gewährt werden, solange Ruhenstatbestände nach den § 142 bis 143a vorliegen.
Liegen die Voraussetzungen für eine Minderung des Anspruchs
auf Arbeitslosengeld nach § 140 vor, so mindert sich das Überbrückungsgeld um die
entsprechende Höhe für die Zahl der Tage, die in den Zeitraum der Förderung mit
Überbrückungsgeld hineinragen. Liegen die Voraussetzungen für ein Ruhen des Anspruchs
bei Sperrzeit nach § 144 vor, verkürzt sich die Dauer der Förderung entsprechend der
Dauer der Sperrzeit unter Berücksichtigung der bereits verstrichenen Dauer der
Sperrzeiten. Geförderte Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, haben
vom Beginn des folgenden Monats an keinen Anspruch auf Überbrückungsgeld.
(4) Die
Förderung ist ausgeschlossen, wenn nach Beendigung einer Förderung der Aufnahme einer
selbständigen Tätigkeit nach diesem Buch noch nicht 24 Monate vergangen sind; von dieser
Frist kann wegen besonderer in der Person des Arbeitnehmers liegender Gründe abgesehen
werden.
(5) Das
Überbrückungsgeld setzt sich zusammen aus einem Betrag, den der Arbeitnehmer als
Arbeitslosengeld [bis 31.12.2004:
oder Arbeitslosenhilfe] zuletzt bezogen hat oder bei Arbeitslosigkeit
hätte beziehen können, und den darauf entfallenden pauschalierten
Sozialversicherungsbeiträgen. Die pauschalierten Sozialversicherungsbeiträgen werden als
prozentualer Zuschlag ermittelt, dem der jeweils im ersten Halbjahr des Vorjahres für
Bezieher von Arbeitslosengeld [bis
31.12.2004: oder Arbeitslosenhilfe] insgesamt geleistete durchschnittliche
Gesamtsozialversicherungsbeitrag zugrunde zu legen ist.