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Kurzarbeit
Voraussetzungen
Vorschriften
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Zunächst
stellt sich die Frage, wenn ein Unternehmen einen
Auftragsrückgang
verzeichnet, wie darauf zu reagieren ist. Stichwort: Kurzarbeit. Bei
wirksam eingeführter Kurzarbeit kommt es zu einem vorübergehenden
Ruhen von Arbeits- und Entgeltzahlungspflicht. Daher stellt die Einführung
von Kurzarbeit einen schwerwiegenden Eingriff in den Vergütungsbereich
des Arbeitnehmers dar, die eine Rechtsgrundlage voraussetzt. Der
Arbeitgeber kann somit Kurzarbeit mit entsprechender Lohnminderung
entweder auf Grund einer Vereinbarung
kollektiv- oder einzelvertraglichen Charakters oder durch eine Änderungskündigung
einführen. Aber: Wenn die Änderungskündigung, die zum Herabsetzen
der Vergütung führen soll, wirksam sein soll, müssen die
Anforderungen an den dringenden betriebsbedingten Grund bezüglich des
Vorliegens erhöhte Anforderungen gestellt werden, wenn die
wirtschaftliche Situation auf der Beobachtung eines kurzen Zeitraumes
eingeschätzt wird.
Die Berufung auf das Direktionsrecht
des Arbeitgebers reicht nicht zur Einführung von Kurzarbeit. Ordnet
der Arbeitgeber rechtswidrig Kurzarbeit an, so führt dies nicht zu
einer Verkürzung der Arbeitszeit. Der volle Lohnanspruch nach §
615 BGB bleibt bestehen. Im Übrigen können die
Arbeitnehmer auch ihren Beschäftigungsanspruch geltend machen.
In
welchem Verhältnis steht nun die Einführung von Kurzarbeit zu
anderen Gestaltungsmöglichkeiten, um über (vorüber- gehende)
Engpässe des Betriebs hinweg zu kommen?
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Bundesagentur
für Arbeit
Ist der
Arbeitgeber nicht in der Lage, die Arbeitnehmer bis zu dem in § 18
Abs. 1 und 2 Kündigungsschutzgesetz bezeichneten Zeitpunkt voll zu
beschäftigen, so kann die Bundesagentur für Arbeit zulassen, dass
der Arbeitgeber für die Zwischenzeit Kurzarbeit einführt. Der
Arbeitgeber ist im Falle der Kurzarbeit berechtigt, Lohn oder Gehalt
der mit verkürzter Arbeitszeit beschäftigten Arbeitnehmer
entsprechend zu kürzen; die Kürzung des Arbeitsentgelts wird jedoch
erst von dem Zeitpunkt an wirksam, an dem das Arbeitsverhältnis nach
den allgemeinen gesetzlichen oder den vereinbarten Bestimmungen enden
würde.
Bei wirksam eingeführter Kurzarbeit kommt es
demgegenüber zu einem vorübergehenden Ruhen von Arbeits- und
Entgeltzahlungspflichten. Eine Änderung der Arbeitsverträge
hinsichtlich der Arbeitszeit und der Lohnzahlungspflicht für die
Dauer der Kurzarbeitsperiode ohne Rücksicht auf den Willen der
Arbeitnehmer kann jedoch nur durch eine förmliche
Betriebsvereinbarung nach § 77 Abs. 2 herbeigeführt werden, da nur
diese gemäß § 77 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 4 BetrVG unmittelbare und
zwingende Wirkung gegenüber den betroffenen Arbeitnehmer entfaltet.
Bei wirksam eingeführter Kurzarbeit kommt es zu
einem vorübergehenden Ruhen der Arbeits- und Entgeltzahlungspflicht.
Die Einführung von Kurzarbeit stellt einen schwerwiegenden Eingriff
in den Vergütungsbereich des Arbeitnehmers dar und bedarf daher einer
Rechtsgrundlage. Es gibt verschiedene Varianten: Der Arbeitgeber kann
Kurzarbeit mit entsprechender Lohnminderung nur auf Grund einer Vereinbarung
kollektiv- oder einzelvertraglichen Charakters oder durch eine Änderungskündigung,
nicht aber lediglich auf Grund seines Direktionsrechts einführen. Tut
der Arbeitgeber das gleichwohl und ordnet rechtswidrig Kurzarbeit an,
so führt dies nicht zu einer Verkürzung der Arbeitszeit. Der
Arbeitgeber muss dann gemäß § 615 BGB den vollen Lohnanspruch
zahlen. Weitergehend können die Arbeitnehmer auch ihren Beschäftigungsanspruch
geltend machen.
Die Rolle des Betriebsrats
Eine Maßnahme, Kurzarbeit einzuführen, kann wegen
der unterlassenen Beteiligung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Ziff.
3 BetrVG unwirksam sein. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats
besteht nach dieser Vorschrift aber nur bei einer vorübergehenden Erhöhung
und Verkürzung der Arbeitszeit, also bei Kurzarbeit oder Überstunden.
Dagegen besteht kein Mitbestimmungsrecht, wenn die Änderung auf Dauer
erfolgen soll. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87
Abs. 1 Nr. 3 BetrVG bei der Einführung von Kurzarbeit erstreckt sich
auf die Frage, ob und in welchem Umfang Kurzarbeit eingeführt werden
soll und wie die geänderte Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage
zu verteilen ist. Dabei schreibt § 87 Abs. 1 BetrVG für die Ausübung
des Mitbestimmungsrechtes des Betriebsrats in den dort aufgeführten
Angelegenheiten keine Form vor. Es kommt allein darauf an, dass die Mitbestimmung
des Betriebsrats verwirklicht, d.h. eine Angelegenheit
nicht ohne vorheriges Einverständnis des Betriebsrats geregelt wird.
Hierzu bedarf es deshalb keiner förmlichen Betriebsvereinbarung nach
§ 77 Abs. 2 BetrVG. Vielmehr genügt eine formlose Regelungsabrede.
Eine Änderung der
Arbeitsverträge hinsichtlich der Arbeitszeit und der
Lohnzahlungspflicht für die Dauer der Kurzarbeitsperiode ohne Rücksicht
auf den Willen der Arbeitnehmer kann jedoch nur durch eine förmliche
Betriebsvereinbarung nach § 77 Abs. 2 (Betriebsvereinbarungen
sind von Betriebsrat und Arbeitgeber gemeinsam zu beschließen und
schriftlich niederzulegen. Sie sind von beiden Seiten zu
unterzeichnen; dies gilt nicht, soweit Betriebsvereinbarungen auf
einem Spruch der Einigungsstelle beruhen. Der Arbeitgeber hat die
Betriebsvereinbarungen an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen)
herbeigeführt werden, da nur diese gemäß § 77 Abs. 1,
Abs. 2, Abs. 4 BetrVG unmittelbare und zwingende Wirkung gegenüber
den betroffenen Arbeitnehmer entfaltet (BAG Urteil vom 14.02.1991, AP
BGB § 615 Kurzarbeit Nr. 4 m.w.N.). Demgegenüber erschöpft sich
nach dem Bundesarbeitsgericht die Wirkung einer formlosen
Regelungsabrede zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber in der Aufhebung
der betriebsverfassungsrechtlichen Beschränkung der Rechte des
Arbeitgebers, begründet aber dadurch noch keine
Rechte im Verhältnis zu den Arbeitnehmern.
Neben der Schriftform auf demselben Dokument kommt hinzu,
dass der Wille der Betriebsparteien
gerade zum Abschluss einer Betriebsvereinbarung erkennbar sein muss.
Daher kann die gemeinsame Unterzeichnung einer Kurzarbeitsanzeige als
zur Änderung der Arbeitsverträge nicht ausreichende Regelungsabrede
aufgefasst werden.
Verschieden wird erörtert, welche inhaltlichen
Anforderungen an eine Betriebsvereinbarung zur Einführung der
Kurzarbeit zu stellen ist. Einige meinen, die Betriebsvereinbarung könne
so ausgestaltet werden, dass sie abstrakt
die Einführung von Kurzarbeit aus einem bestimmten Anlass regelt und
die personelle Festlegung des Personenkreises einer formlosen
Absprache den Betriebsparteien überlässt. Nach anderer Auffassung müssen
in einer Betriebsvereinbarung über die Einführung von Kurzarbeit,
die normative Wirkung für die betroffenen Arbeitsverhältnisse
entfalten soll, Beginn und Dauer der Kurzarbeit, die Lage und
Verteilung der Arbeitszeit, die Auswahl der
von der Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmer oder
Abteilungen sowie die Zeiträume, in denen die Arbeit ganz ausfallen
soll, festgelegt werden, um dem für Rechtsnormen geltenden
Bestimmtheitsgrundsatz zu genügen.
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Inhalt der
Betriebsvereinbarung
Verlangt man eine inhaltlich konkret gefasste
Betriebsvereinbarung zur Einführung von Kurzarbeit, weil sie
eine unmittelbare und zwingende Wirkung für die von ihr betroffenen
Arbeitnehmer, hat?
In der Rechtsprechung ist umstritten, welche
inhaltlichen Anforderungen an eine Betriebsvereinbarung zur Einführung
der Kurzarbeit zu stellen ist. Teilweise wird vertreten, die
Betriebsvereinbarung könne so ausgestaltet werden, dass sie abstrakt
die Einführung von Kurzarbeit aus einem bestimmten Anlass regelt und
die personelle Festlegung des Personenkreises einer formlosen
Absprache den Betriebsparteien überlässt. Nach der Gegenansicht müssen
in einer Betriebsvereinbarung über die Einführung von Kurzarbeit,
die normative Wirkung für die betroffenen Arbeitsverhältnisse
entfalten soll, Beginn und Dauer der Kurzarbeit, die Lage und
Verteilung der Arbeitszeit, die Auswahl der von der Kurzarbeit
betroffenen Arbeitnehmer oder Abteilungen sowie die Zeiträume, in
denen die Arbeit ganz ausfallen soll, konkret festgelegt werden, um
dem für Rechtsnormen geltenden Bestimmtheitsgrundsatz zu genügen.
Durch eine solche
Betriebsvereinbarung wird nicht nur dem Mitbestimmungsrecht des
Betriebsrats Rechnung getragen, gibt die engere Meinung der
Rechtsprechung zu bedenken. Vielmehr wirkt diese auch auf die
einzelnen Arbeitsverhältnisse der betroffenen Mitarbeiter ein und
soll zu einer Vertragsänderung führen.
Daraus folgt nach einem Teil der Rechtsprechung, dass gerade auch
derjenige Arbeitnehmer, der von Kurzarbeit betroffen werden soll, der
Norm, d.h. der Betriebsvereinbarung, selbst entnehmen können muss, ob
er überhaupt und ggf. in welchem Umfang von der Einführung der
Kurzarbeit und der damit verbundenen Folgen betroffen
ist. Die Einführung von Kurzarbeit einen nicht unerheblichen Eingriff
in das zwischen den Parteien begründete Austauschverhältnis von
Leistung und Gegenleistung dar. Für diese Meinung spricht im Übrigen
auch, dass die die Kurzarbeit einführende Betriebsvereinbarung –
bei entgegenstehendem Willen des Arbeitnehmers - eine
ansonsten notwendige Änderungskündigung ersetzt. Im
Zusammenhang mit einer Änderungskündigung ist es indes allgemein
anerkannt, dass eine solche nur dann wirksam ausgesprochen werden
kann, wenn dem betroffenen Arbeitnehmer im Wege eines bestimmten Änderungsangebots,
das konkrete Angaben über das Ob und das Wie der Änderung enthält,
mitgeteilt wird, unter welchen inhaltlichen Bedingungen das
Arbeitsverhältnis fortgesetzt werden soll. Bei der Einführung von
Kurzarbeit, die nur einem vorübergehenden Arbeitsmangel Rechnung
tragen soll, hat der Arbeitnehmer, der sich regelmäßig zur Bewältigung
seiner laufenden finanziellen Verpflichtungen auf ein ungekürztes
Arbeitseinkommen eingestellt haben wird, zudem ein berechtigtes
Interesse daran zu erfahren, für welchen Zeitraum er sich auf die
Auswirkungen der Kurzarbeit einzustellen hat.
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Kündigung im Arbeitsrecht>>
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Die Dringlichkeit eines
schwerwiegenden Eingriffs in das Leistungs-und Lohngefüge, wie es die Änderungskündigung
zur Durchsetzung einer erheblichen Lohnsenkung darstellt, ist deshalb
nur dann begründet, wenn bei einer Aufrechterhaltung der bisherigen
Personalkostenstruktur weitere, betrieblich nicht mehr auffangbare
Verluste entstehen, die absehbar zu einer Reduzierung der Belegschaft
oder sogar zu einer Schließung des Betriebes führen. |
Die
Bildung von Altersgruppen in einem Interessenausgleich mit Namensliste
ist nach einer Entscheidung des LAG Niedersachsen aus dem Jahre 2007
grundsätzlich auch unter Geltung des AGG zulässig. Es bedarf auf den
Betrieb bezogener Gründe für die Bildung der Altersgruppen. An den
Sachvortrag dürfen keine überhöhten Anforderungen gestellt werden.
Wird das Alter aber auch insoweit zur Grundlage der Entscheidung einer
Kündigung im Rahmen einer Massenentlassung gemacht, ist danach zu
fragen, ob die hieraus erfolgte Benachteiligung nach § 8 AGG sowie
Artikel 4 RL 2008/78/EG oder gemäß § 10 Satz 1 AGG sowie Artikel 6
RL 2000/78/EG gerechtfertigt ist. |
Wir haben Klagen
auf Kündigungsschutz,
Lohn und Gehalt,
Schadensersatz, Schmerzensgeld (vor allem in Mobbing-Fällen),
Karenzentschädigungen,
ordnungsgemäße Zeugniserteilung
und gegen Abmahnungen in sehr
unterschiedlichen Fallgestaltungen vor zahlreichen Arbeits- und
Landesarbeitsgerichten im gesamten Bundesgebiet vertreten. Insofern sollte Ihr
Vertrauen in unsere Tätigkeit nicht unbegründet sein.
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