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       Soziale Gesichtspunkte 
      Ermessen bei der
      Versetzung  | 
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    | Der
      Arbeitgeber muss bei der Ausübung ihres
      Ermessens berücksichtigen, dass eine solche Maßnahme wie die
      Versetzung nicht im
      Widerspruch zu dem Grundsatz der Vereinbarkeit von Familie und Beruf
      steht. Das folgt aus dem Grundrechtsschutz des Artikel 6 Absätze 1, 2 und
      4 GG sowie aus Europäischem Gemeinschaftsrecht. Hier können also viele
      soziale Gesichtspunkte vorprozessual und prozessual geltend gemacht
      werden. Darauf muss dann der Arbeitgeber reagieren. Der für die
      Billigkeit (Leistungsbestimmung) der Versetzungsmaßnahme darlegungs- und
      beweisbelastete Arbeitgeber hat eine Substantiierungspflicht, dass die
      Versetzung notwendig ist. Kommt er der nicht nach, ist davon auszugehen,
      dass  im Zeitpunkt der Versetzungsmaßnahme bzw. zum Zeitpunkt der
      letzten mündlichen Verhandlung ein vergleichbarer Mitarbeiter vorhanden
      ist, der anstelle des betroffenen Mitarbeiters hätte wechseln
      können.  | 
   
  
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       Wir haben
      unter anderem arbeitsgerichtliche Prozesse vor den Arbeitsgerichten bzw.
      Landesarbeitsgerichten in Köln, Bonn, Aachen, Siegburg, Gummersbach,
      Wuppertal, Düsseldorf, Hamm, Hagen, Frankfurt, Berlin sowie vor dem
      Bundesarbeitsgericht betrieben. 
      Wir haben Klagen
      auf Lohn und Gehalt,
      Schadensersatz, Schmerzensgeld (vor allem in Mobbing-Fällen),
      Karenzentschädigungen,
      ordnungsgemäße Zeugniserteilung und
      gegen Abmahnungen in sehr
      unterschiedlichen Fallgestaltungen vertreten. Insofern sollte Ihr
      Vertrauen in unsere Tätigkeit nicht unbegründet sein.  
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