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Kündigung

Fragen anlässlich der Beendigung von Arbeitsverhältnissen

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Arbeitsrecht Arbeitsbescheinigung Rechtsanwalt Beendigung
Nach der Kündigung - ob berechtigt oder nicht - sollte man sich sofort beim Arbeitsamt melden, denn anderenfalls riskiert man, dass man das Arbeitslosengeld nicht rechtzeitig und in voller Höhe erhält. Arbeitsrecht Anschrift Kündigung Anwalt Rechtsanwalt Dr. Palm Bonn Die Arbeitspapiere - Lohnsteuerkarte, Sozialversicherungsnachweise und Arbeitsbescheinigung - sind vom Arbeitgeber unverzüglich nach der faktischen Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu vervollständigen und herauszugeben. 

Das gilt auch bei einem laufendem Verfahren vor dem Arbeitsgericht. Übrigens stellt die Zurückbehaltung  der Arbeitsbescheinigung eine Ordnungswidrigkeit dar. Arbeitslose sind Pflichtmitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung, unabhängig davon, ob sie vorher in der gesetzlichen Krankenversicherung pflicht- oder freiwillig versichert oder privat versichert waren. Die Beiträge zur Krankenversicherung trägt die Bundesagentur für Arbeit. Wenn die Bundesagentur aber eine Sperrzeit verhängt oder eben den Anspruch auf Arbeitslosengeld noch prüft, muss sich der Betroffene selbst darum bemühen. Für Privatversicherte gilt, dass der Vertrag mit der privaten Krankenkasse vom Zeitpunkt der Pflichtmitgliedschaft an gekündigt werden kann.

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Falsche Anschrift schützt nicht vor Kündigung  

Zustellung Schriftsatz Kündigung Rechtsanwalt Arbeitnehmer sind durch die Angabe falscher Anschriften nicht vor der Kündigung geschützt. Der Empfänger eines Kündigungsschreibens kann sich nicht auf eine verspätete Postzustellung berufen, wenn er diese selbst zu vertreten hat (Bundesarbeitsgericht BAG 2 AZR 366/04). Der Mitarbeiter müsse sich dann so behandeln lassen, als habe der Arbeitgeber die entsprechenden Fristen gewahrt. 

Das gilt allerdings nur dann, wenn der Arbeitgeber alles Erforderliche und ihm Zumutbare getan hat, damit seine Kündigung den Adressaten erreicht. Die obersten Arbeitsrichter wiesen damit die Klage eines Analysten aus Bayern ab. Dem Arbeitgeber sei während der gesamten Dauer des Arbeitsverhältnisses die richtige Anschrift des Mitarbeiters nicht bekannt gewesen. Der Arbeitnehmer habe, nachdem er von der Kündigungsabsicht erfuhr, vielmehr erneut die Anschrift einer Wohnung angegeben, aus der er schon vor Beginn des Arbeitsverhältnisses ausgezogen war. Unter dieser Adresse konnte die Kündigung daher nicht zugestellt werden.

Eine Zustellung ist auch dann wirksam, wenn der Empfänger bewusst die Ummeldung unterlässt und so den Anschein erweckt, er würde unter der alten Anschrift zu erreichen sein (OLG Köln Beschluss vom 15. Sept. 1988 - 2 W 156/88).

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Was ist eigentlich mit Sozialversicherungsbeiträgen während des Kündigungsschutzprozesses?

Vgl. BSG Urteil vom 25.9.1981 - 12 RK 58/80: 

1. Für die Sozialversicherung eines Arbeitnehmers, dessen Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber gekündigt worden ist, werden Beiträge für die Zeit zwischen der tatsächlichen Beendigung seiner Beschäftigung und dem in einem Kündigungsschutzprozess festgestellten Ende des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich erst mit Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens fällig. Gleiches gilt für einen Beitragszuschuss nach § 405 Abs. 1 RVO.

2. Auf Ansprüche nach § 405 Abs. 1 RVO kann auch dann nicht rechtswirksam verzichtet werden, wenn es sich um Ansprüche für vergangene Zeiträume handelt. Die Arbeitsvertragsparteien können jedoch vereinbaren, dass anstelle des Versicherten der Arbeitgeber die Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung abführt.

3. Auch wenn während eines Kündigungsschutzprozesses Alg oder Alhi nach § 117 Abs. 4 AFG gezahlt wird und dadurch Krankenversicherungspflicht nach § 155 AFG eintritt, bleibt eine vorher begründete freiwillige Krankenversicherung (hier: bei einer Ersatzkasse) als ruhende bestehen. Sie wird wieder voll wirksam, sobald das Ende des Arbeitsverhältnisses feststeht.

Kündigung

Mehr zum Thema unter: Kündigung nebst Unterseiten >> 

Wir haben unter anderem arbeitsgerichtliche Prozesse vor den Arbeitsgerichten bzw. Landesarbeitsgerichten in Hamburg, Berlin, Köln, Bonn, Siegburg, Gummersbach, Wuppertal, Hamburg, Oberhausen, Düsseldorf, Frankfurt sowie vor dem Bundesarbeitsgericht betrieben.

Wir haben Kündigungsschutzklagen, Klagen auf Lohn und Gehalt, Schadensersatz, Schmerzensgeld (vor allem in Mobbing-Fällen), Karenzentschädigungen, ordnungsgemäße Zeugniserteilung und gegen Abmahnungen in sehr unterschiedlichen Fallgestaltungen vertreten. Insofern sollte Ihr Vertrauen in unsere Tätigkeit nicht unbegründet sein. 

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