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Kündigung
Fragen anlässlich der
Beendigung von Arbeitsverhältnissen
Fragen zur Kündigung
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Nach der Kündigung - ob
berechtigt oder nicht - sollte man sich sofort beim Arbeitsamt
melden, denn anderenfalls riskiert man, dass man das Arbeitslosengeld
nicht rechtzeitig und in voller Höhe erhält. Die Arbeitspapiere -
Lohnsteuerkarte, Sozialversicherungsnachweise und Arbeitsbescheinigung -
sind vom Arbeitgeber unverzüglich nach der faktischen Beendigung des
Arbeitsverhältnisses zu vervollständigen und herauszugeben.
Das gilt
auch bei einem laufendem Verfahren vor dem Arbeitsgericht. Übrigens
stellt die Zurückbehaltung der Arbeitsbescheinigung eine
Ordnungswidrigkeit dar. Arbeitslose sind Pflichtmitglieder in der gesetzlichen
Krankenversicherung, unabhängig davon, ob sie vorher in der gesetzlichen
Krankenversicherung
pflicht- oder freiwillig versichert oder privat versichert waren. Die
Beiträge zur Krankenversicherung trägt die Bundesagentur für Arbeit. Wenn
die Bundesagentur aber eine Sperrzeit verhängt oder eben den Anspruch auf
Arbeitslosengeld noch prüft, muss sich der Betroffene selbst darum
bemühen. Für Privatversicherte gilt, dass der Vertrag mit der privaten
Krankenkasse vom Zeitpunkt der Pflichtmitgliedschaft an gekündigt werden
kann.
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Kündigung im Arbeitsrecht>>
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Falsche Anschrift schützt nicht vor Kündigung
Arbeitnehmer
sind durch die Angabe falscher Anschriften nicht vor der Kündigung geschützt.
Der Empfänger eines Kündigungsschreibens kann sich nicht auf eine verspätete
Postzustellung berufen, wenn er diese selbst zu vertreten hat
(Bundesarbeitsgericht BAG 2 AZR 366/04). Der Mitarbeiter müsse sich dann
so behandeln lassen, als habe der Arbeitgeber die entsprechenden Fristen
gewahrt.
Das gilt allerdings nur dann, wenn der Arbeitgeber alles
Erforderliche und ihm Zumutbare getan hat, damit seine Kündigung den
Adressaten erreicht. Die obersten Arbeitsrichter wiesen damit die Klage
eines Analysten aus Bayern ab. Dem Arbeitgeber sei während der gesamten
Dauer des Arbeitsverhältnisses die richtige Anschrift des Mitarbeiters
nicht bekannt gewesen. Der Arbeitnehmer habe, nachdem er von der Kündigungsabsicht
erfuhr, vielmehr erneut die Anschrift einer Wohnung angegeben, aus der er
schon vor Beginn des Arbeitsverhältnisses ausgezogen war. Unter dieser
Adresse konnte die Kündigung daher nicht zugestellt werden.
Eine
Zustellung ist auch dann wirksam, wenn der Empfänger bewusst die
Ummeldung unterlässt und so den Anschein erweckt, er würde unter der
alten Anschrift zu erreichen sein (OLG Köln Beschluss vom 15. Sept. 1988 -
2 W 156/88).
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Was ist
eigentlich mit Sozialversicherungsbeiträgen während des
Kündigungsschutzprozesses?
Vgl. BSG Urteil vom 25.9.1981 -
12 RK 58/80:
1. Für die
Sozialversicherung eines Arbeitnehmers, dessen Arbeitsverhältnis vom
Arbeitgeber gekündigt worden ist, werden Beiträge für die Zeit zwischen
der tatsächlichen Beendigung seiner Beschäftigung und dem in einem
Kündigungsschutzprozess
festgestellten Ende des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich erst mit
Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens fällig. Gleiches gilt für
einen Beitragszuschuss nach § 405 Abs. 1 RVO.
2. Auf Ansprüche nach § 405
Abs. 1 RVO kann auch dann nicht rechtswirksam verzichtet werden, wenn es
sich um Ansprüche für vergangene Zeiträume handelt. Die
Arbeitsvertragsparteien können jedoch vereinbaren, dass anstelle des
Versicherten der Arbeitgeber die Beiträge zur freiwilligen
Krankenversicherung abführt.
3. Auch wenn während eines Kündigungsschutzprozesses
Alg oder Alhi nach § 117 Abs. 4 AFG gezahlt wird und dadurch
Krankenversicherungspflicht nach § 155 AFG eintritt, bleibt eine vorher
begründete freiwillige Krankenversicherung (hier: bei einer Ersatzkasse)
als ruhende bestehen. Sie wird wieder voll wirksam, sobald das Ende des
Arbeitsverhältnisses feststeht.
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Mehr
zum Thema unter: Kündigung
nebst Unterseiten >>
Wir haben
unter anderem arbeitsgerichtliche Prozesse vor den Arbeitsgerichten bzw.
Landesarbeitsgerichten in Hamburg, Berlin, Köln, Bonn, Siegburg, Gummersbach, Wuppertal,
Hamburg, Oberhausen, Düsseldorf,
Frankfurt sowie vor dem Bundesarbeitsgericht betrieben.
Wir haben Kündigungsschutzklagen,
Klagen auf Lohn
und Gehalt,
Schadensersatz, Schmerzensgeld (vor
allem in Mobbing-Fällen),
Karenzentschädigungen,
ordnungsgemäße
Zeugniserteilung und gegen Abmahnungen
in sehr unterschiedlichen Fallgestaltungen vertreten. Insofern sollte Ihr
Vertrauen in unsere Tätigkeit nicht unbegründet sein.
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