Stalking ist ein vielschichtiges Phänomen. Das gilt auch für die Rechtsmaterien, die sich hier treffen. Vor allem kann Stalking ein strafrechtlich relevantes Verhalten sein, sodass sich arbeitsrechtliche und familienrechtliche Fragen damit verbinden.
Stalking im Arbeitsrecht
Im Arbeitsrecht wurde "Stalking" immer wieder thematisiert. Das ist vor allem darauf zurückzuführen, dass in größeren Belegschaften solche Begegnungen nie auszuschließen sind. Grundsätzlich gebietet es die Fürsorgepflicht,
dass der Arbeitgeber notwendige Schutzmaßnahmen gegen Stalker im Betrieb ergreift. Zu denken ist allerdings zunächst an Präventiv-Maßnahmen wie z.B. Schulungen. Wenn Abmahnungen erfolglos bleiben, wird man über die Versetzung oder Kündigung des Stalkers zu entscheiden
haben.
Die im Rahmen einer verhaltensbedingten Kündigung vorzunehmende Interessenabwägung führt zur Unwirksamkeit der Kündigung, wenn sich ein körperlicher Angriff auf einen Arbeitkollegen außerhalb des Dienstes als Reaktion im Zusammenhang mit einem monatelangen, trotz einer
Strafanzeige nicht beendeten Stalkings durch den geschädigten Arbeitskollegen darstellt. Auf einen derartigen einmaligen Akt der Verzweiflung kann ein verständiger Arbeitgeber nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf aus dem Jahre 2008 nicht mit einer Kündigung des Arbeitnehmers reagieren, nachdem
dieser zuvor über viele Jahre beanstandungslos gearbeitet hat.
Schutzanordnungen wegen Stalkings
Nach § 4 Satz 1 GewSchG ist zu bestrafen, wer einer bestimmten vollsteckbaren Anordnung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 oder 3, auch in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 GewSchG zuwiderhandelt. § 4 Satz 1 GewSchG erfordert eine gerichtliche Anordnung als Grundlage für die Bestrafung. Durch diese Bestrafungsmöglichkeit wird
insbesondere sichergestellt, dass Polizeibehörden - zum Beispiel durch eine Ingewahrsamsnahme - schnell und effektiv eingreifen können.
Gewaltschutzverfahren, die zuvor verfahrensrechtlich - abhängig vom Führen eines gemeinsamen Haushaltes durch die Parteien - entweder nach der ZPO oder nach dem FGG zu behandeln waren (vgl. §§ 621 Abs. 1 Nr. 13, 621a Abs. 1 ZPO i.d. bis zum 31.08.2009 geltenden Fassung), sind
seit Inkrafttreten des FamFG (zum 01.09.2009) nach dieser Verfahrensordnung (insb. §§ 210-216a FamFG) zu behandeln. Die Entscheidung des Gesetzgebers, die Strafbarkeit von Stalking nicht unmittelbar an eine Verletzung der Rechtsgüter des Opfers
zu knüpfen, sondern von einer vorgeschalteten Entscheidung des Familiengerichts in einem speziellen Verfahren abhängig zu machen, trägt den Besonderheiten der Regelungsmaterie Rechnung. Die weitgehende Bindung des Strafrichters an Entscheidungen anderer Hoheitsträger ist Kennzeichen des gesamten Nebenstrafrechts.
Wortlaut und Systematik der Norm sprechen daher für die Bindungswirkung der das Blankett ausfüllenden Anordnung.
Strafbarkeit des Stalking
Voraussetzung der Erfüllung des Tatbestandes des unbefugten Nachstellens (Stalken) i.S.d. § 238 Abs. 1 StGB ist nach dem Bundesgerichtshof, dass die Tathandlung zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Lebensgestaltung des Opfers führt,
dass also durch die Handlung des Täters eine schwerwiegende Veränderung der äußeren Lebensgestaltung erzwungen wird (z.B. Wechsel der Wohnung oder des Arbeitsplatzes, besondere Schutzvorkehrungen beim Verlassen der Wohnung bzw. in den Nachtstunden, Aufgabe erheblicher Teile von Freizeitaktivitäten). Der Begriff
des Nachstellens umschreibt Handlungen, die darauf ausgerichtet sind, durch unmittelbare oder mittelbare Annäherung an das Opfer in dessen persönlichen Lebensbereich einzugreifen und dadurch seine Handlungs- und Entschließungsfreiheit zu beeinträchtigen.
Bei einer seit geraumer Zeit bestehenden chronischen Schizophrenie ist jedenfalls bei akuten Schüben und in der Endphase der Krankheit in der Regel davon auszugehen, dass der Betroffene schuldunfähig ist. Eine Unterbringung nach § 63 StGB kommt nur in Betracht, wenn eine
Wahrscheinlichkeit höheren Grades dafür besteht, dass der Täter infolge seines Zustands in Zukunft Taten begehen wird, die eine schwere Störung des Rechtsfriedens zur Folge haben. Dies setzt voraus, dass die zu erwartenden Delikte wenigstens in den Bereich der mittleren Kriminalität hineinreichen. Bei der
Prognose des Tatgerichts, dass erhebliche Körperverletzungen lediglich "möglich" seien, und Straftaten von höherem Gewicht "nicht ausgeschlossen“ werden könnten, fehlen Feststellungen zum Vorliegen einer Wahrscheinlichkeit höheren Grades. |