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Straftaten
Aufenthaltsgenehmigung
Regelausweisung
Ermessen |
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Ein Ausländer wird in der Regel
ausgewiesen, wenn er wegen einer
oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer
Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren oder zu einer Freiheitsstrafe
verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung
ausgesetzt worden ist. Bei einer Regelausweisung hat die Ausländerbehörde
grundsätzlich die Ausweisung zu verfügen, ohne dass ihr ein
Ermessensspielraum zusteht. Auf spezial- und generalpräventive
Gesichtspunkte kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Die Ausländerbehörde
darf nur ausnahmsweise von der Ausweisung absehen, wenn im konkreten
Einzelfall besondere Umstände vorliegen, durch die sich dieser von der Menge gleichliegender Fälle unterscheidet. Ausnahmefälle
in diesem Sinn sind durch einen atypischen Geschehensablauf
gekennzeichnet, der so bedeutsam ist, dass er das sonst
ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regelausweisungsgründe
beseitigt. Nach § 55 Abs. 1 AufenthG kann ein Ausländer
ausgewiesen werden, wenn sein Aufenthalt die öffentliche Sicherheit
und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik
Deutschland beeinträchtigt. Das ist nach Abs. 2 Nr. 2 der Vorschrift
insbesondere der Fall, wenn er einen nicht nur geringfügigen Verstoß
gegen Rechtsvorschriften begangen hat.
Eine vorsätzlich begangene Straftat ist grundsätzlich nach
Auffassung des BVerwG kein geringfügiger Rechtsverstoß i.S. der
alten Regelung des § 46 Nr. 2 AuslG. Im Hinblick auf die Höhe des
Strafmaßes führt auch das Bemühen, den Schaden wieder gutzumachen,
nicht zu einer Einstufung als geringfügig. |
Die Ausweisung eines
Nicht-EU-Ausländers aus spezialpräventiven Gründen dient der
Vorbeugung gegen Gefahren, die von ihm künftig für die öffentliche
Sicherheit und Ordnung allgemein ausgehen. Hat der Ausländer
Rechtsverstöße begangen, hängt die Rechtfertigung von der Einschätzung
der Wiederholungswahrscheinlichkeit ab. Je größer und folgenschwerer
die zu erwartenden Schäden sind, desto geringer braucht die
Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts zu sein.
Für bestimmte Fallgruppen besonders schädlicher
Delikte stellen die Gerichte an den Grad der
Wiederholungswahrscheinlichkeit nur geringe Anforderungen. Dazu gehören
etwa Gewalttaten wie eine Vergewaltigung. In diesen Fällen darf die
Ausweisung schon vor der Schwelle einer konkreten Wiederholungsgefahr
verfügt werden. Ein ausreichender Anlass liegt bereits dann vor, wenn
lediglich die entfernte Möglichkeit weiterer Straftaten besteht bzw.
sich eine Wiederholungsgefahr nicht ausschließen lässt. |
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